Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. August 2026, Hv1*-103, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2026 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 10. September 2025 wurde – soweit hier von Relevanz – der am ** geborene A* B* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Strafteils von zehn Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig ordnete das Urteilsgericht mit Beschluss gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe an und erteilte gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung, ein Anti-Gewalt-Training beim Verein „**‘“ oder einer gleichwertigen Einrichtung zu absolvieren. Die Erfüllung der Weisung sollte erstmalig am 1. Dezember 2025, danach vierteljährlich, dem Gericht nachgewiesen werden (ON 85).
Laut Berichten des Vereins C* nahm der Verurteilte – mit Ausnahme am Informationsabend im März 2026 – am Anti-Gewalt-Training nicht teil (ON 93, ON 95).
Am 14. April 2026 verhängte das Landesgericht Linz über den Verurteilten im Verfahren HR* wegen der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen die Untersuchungshaft (ON 98). Nach Rechtskraft seiner Verurteilung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe durch das Landesgericht Linz am 18. Juni 2026 zu Hv2*, unter anderem wegen mehrerer Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 84 Abs 4, 15 Abs 1 StGB wurde ihm am selben Tag – im Einverständnis mit der öffentlichen Anklägerin - Strafaufschub gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis 22. Juni 2027 (ua) mit der Weisung gemäß § 6 Abs 3 StVG iVm §§ 50, 51 StGB gewährt, eine Psychotherapie im Einzelsetting bei der forensischen Ambulanz oder einer anderen gesetzlich anerkannten Einrichtung in Anspruch zu nehmen (ON 104).
Bereits am 15. Juni 2026 wurde A* D* im gegenständlichen Verfahren vom Erstgericht gemäß § 53 Abs 2 StGB förmlich gemahnt, weil er die auferlegte Weisung zum Anti-Gewalt-Training nicht eingehalten hat. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 495 Abs 2 StPO die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu äußern (ON 1.62). Am 28. Juli 2026 berichtete der Verein C*, dass der Verurteilte bislang das Anti-Gewalt-Training nicht absolviert habe (ON 101.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.65) nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Verurteilten (ON 1.66; ON 101.2) gemäß § 53 Abs 1 und 2 StGB die ihm mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. September 2025 gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von 10 Monaten (ON 103).
Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 109), in der er zusammengefasst im Wesentlichen vorbrachte, dass er davon ausgegangen sei, dass durch die Absolvierung einer Psychotherapie im Einzelsetting bei ** der gegenständlichen Weisung zur Durchführung eines Anti-Gewalt-Trainings hinlänglich entsprochen werde.
Der Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die bloße Nichtbefolgung einer Weisung berechtigt idR noch nicht zur Folgerung, dass die Resozialisierungsmaßnahme erfolglos geblieben ist. Der Widerruf setzt diesfalls vielmehr voraus, dass der Vollzug der Strafe oder des Strafrests nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Konkrete Anhaltspunkte müssen demnach Anlass zur Besorgnis geben, dass der Verurteilte seine soziale Integration nicht anstrebt und sich ohne Einwirkung des Strafvollzugs nicht straffrei verhalten werde ( Jerabek/Ropper in Nordmeyer,WK2 StGB § 53 Rz 9).
Zutreffend verweist das Erstgericht auf die hohe kriminelle Energie des die Weisung bislang ignorierenden Verurteilten, der während laufender Probezeit, trotz Hafterfahrung - davon offenbar unbeeindruckt – neuerlich einschlägig in Form von überbordenden Gewaltdelikten in Erscheinung trat (ON 104). Dieses Verhalten rechtfertigte durchaus die Annahme des Vorliegens der genannten Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Nachsicht. Mit Blick auf das jugendliche Alter des Verurteilten und den Umstand, dass zwischenzeitig (konkret am 18. Juni 2026) über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt wurde, die allerdings – wie bereits referiert - gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG aufgeschoben wurde und die er (unter anderem) dann anzutreten haben wird, wenn er der auferlegten Weisung zur Absolvierung einer Psychotherapie im Einzelsetting nicht nachkommt oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass er aufs neue eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat (§ 6 Abs 4 Z 1 und 3 StVG), kann noch davon ausgegangen werden, dass es zusätzlich, zum unmittelbar absehbaren Haftübel, nicht auch noch des Widerrufs der gewährten bedingten Strafnachsicht bedarf, um ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dabei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Verurteilte (zwischenzeitig) ein Mindestmaß an Bereitschaft erkennen lässt, an einer Kompensation der bei ihm bestehenden Defizite mitzuwirken (ON 109, 11), die Termine bei der Bewährungshilfe verlässlich einhält (ON 101.1) und - nach aktuellen Erkenntnissen - eine Psychotherapie im Einzelsetting die geeignetste Therapieform darstellt, um vorhandenem Aggressionspotential entgegenzuwirken (ON 109, 20; ON 97, 8).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden