Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger und Mag. Haidvogl BEd in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. August 2026, Hv*-1.5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Beim Landesgericht Linz behängt gegen A* ein Strafverfahren wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB. Nach dem Anklagevorwurf (ON 3) habe er im Zeitraum von etwa 29. April 2026 bis zuletzt am 28. Juli 2026 in ** gegenüber der Lebensgefährtin B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie in ihrer oder seiner Wohnung am Körper misshandelte oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit beging, und zwar
1./ insbesondere dadurch, dass er ihr wiederholt Ohrfeigen, Schläge und Tritte versetzte, nämlich
a./ am 28. April oder 29. April 2026 eine Ohrfeige gegen die linke Wange und eine Kopfnuss, wodurch sie eine Rötung der Wange und eine kleine Beule an der Stirn erlitt;
b./ etwa am Folgetag drei oder vier Ohrfeigen;
c./ am Wochenende 9./10. Mai 2026 mehrere Ohrfeigen, aber auch Tritte sowie dadurch, dass er ihr mit einer Beißzange in den Fingernagel des linken Ringfingers zwickte, wodurch sie einen Abdruck verbunden mit einem Bluterguss erlitt;
d./ am 18. Mai 2026 mit der flachen Hand und der Faust einen Schlag gegen den Bereich des/der linken Oberkörpers/Schulter sowie mit seinem rechten Knie einen Tritt zwischen ihre Beine, wodurch sie eine oberflächige Abschürfung an der linken kleinen Schamlippe erlitt;
e./ am 23. Mai oder 24. Mai 2026 eine Ohrfeige sowie ihr mit Kabelbindern ihre Hände und Füße fesselte und mehrfach mit dem Stiel eines Hammers gegen ihren Kopf und den Rücken und mit der flachen Hand wiederholt gegen ihre linke Gesichtsseite und mit dem Holzrahmen einer Leinwand und nachdem dieser kaputt gegangen war mit den Holzteilen weiter auf ihren Körper und mit der rechten Faust gegen den Oberkörper schlug und mit den Beinen gegen ihr linkes Bein trat sowie die Haare an der rechten Schläfe versengte, wodurch etwa vier Tage lang Abdrücke der Kabelbinder an den Hand- und Fußgelenken zu sehen waren und sie mehrere Beulen am Kopf, drei Hämatome am linken Oberarm sowie Hämatome am linken Handgelenk, beim linken Knie und Sprunggelenk des linken Beines erlitt;
f./ am Wochenende 30. /31. Mai 2026 eine Ohrfeige und Schläge mit seiner linken Hand;
g./ Mitte Juni 2026 mehrere Ohrfeigen;
h./ am 29. Juni 2026 mit den Fingern der rechten Hand in den rechten Oberschenkel zwickte sowie mit der rechten Faust gegen ihr rechtes Knie schlug, wodurch sie blaue Flecken am Oberschenkel erlitt;
i./ am 1. Juli 2026 drei bis vier Ohrfeigen, wodurch sie eine leichte Rötung an der linken Wange erlitt;
j./ am 16. Juli 2026 mehrfach Ohrfeigen beziehungsweise Schläge mit der offenen Hand und drei Faustschläge gegen Bauch und Rippen sowie drei Fußtritte gegen Füße/Becken, wodurch sie blaue Flecken im Bereich Hüfte und Knie erlitt;
2./ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt beziehungsweise zu nötigen versucht, und zwar
a./ zur Schilderung der Details eines sexuellen Kontaktes mit ihrem Bekannten am 24. April 2026, insbesondere durch die unter Punkt 1./c./ ff beschriebenen Tätlichkeiten und dadurch, dass er ihr ein Klappmesser mit der Schneide an den Hals hielt sowie äußerte, dass er ihr schlimmer wehtun werde, wenn sie dazu seine Fragen nicht beantworte und am Wochenende 30./31. Mai 2026, indem er mit seiner Faust - umwickelt mit einem Gürtel - in ihrer Kopfhöhe gegen die Wand schlug;
b./ im Zeitraum von Anfang Mai 2026 bis Mitte Juni 2026 durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie die Kamera entferne, zur Duldung von Aufnahmen mit einer Wildkamera von ihrem Eingangsbereich;
c./ am 23. Mai oder 24. Mai 2026 durch die unter 1./e./ angeführten Tätlichkeiten, insbesondere durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht zum schnelleren Austrinken von Bier;
d./ am Wochenende 30./31. Mai 2026 durch die Ankündigung, ihre Tochter zu schlagen, wenn sie diese nicht innerhalb von zwei Minuten ruhig stelle beziehungsweise wenn sie ihn abhalte, die Tochter zu schlagen, werde er sie und die Tochter töten.
e./ am 1. Juni oder 2. Juni 2026 durch die Ankündigung, sie mit einem Gürtel zu schlagen, wenn sie sich nicht bei ihm melde;
f./ am 28. Juli 2026 wenn sie jemandem von den Vorfällen erzähle, würde sie und ihre Tochter eine Kugel im Kopf haben.
Die Hauptverhandlung wurde bereits für den 9. September 2026 anberaumt (ON 1.3). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Verfahrenshilfeantrag des Angeklagten vom 21. August 2026 (ON 7) mit der Begründung abgewiesen, dass es sich entgegen der Ansicht des Angeklagten um keinen Fall der notwendigen Verteidigung handle. Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt sei weder besonders schwierig, noch besonders umfangreich und rechtfertige daher auch keine auf § 61 Abs 2 Z 4 StPO zu stützende Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 8), in der er auf die Komplexität des Sachverhalts und der Beweislage, seine massive psychische Belastung und der damit einhergehenden subjektiven Unfähigkeit zur Selbstverteidigung sowie seine besondere wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit verweist, ist nicht berechtigt.
Zutreffend führt nämlich bereits das Erstgericht aus, dass fallbezogen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 2 StPO nicht erforderlich ist.
Abgesehen davon, dass § 61 Abs 1 StPO in Ansehung der angeklagten Straftat notwendige Verteidigung nicht anordnet, ist entgegen der Ansicht des Angeklagten auch keine schwierige Sach- oder Rechtslage (§ 61 Abs 2 Ziffer 4 StPO) auszumachen. Was als eine solche anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert; dementsprechend hat das Gericht eine sachgerechte Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 66 mwN). Gemeint sind in erster Linie komplexe Beweisaufnahmen, eine schwierige Beurteilung der inneren Tatseite, die Klärung von Tatfragen durch Sachverständige, etwa aus den Bereichen der Medizin, Technik oder Bilanzierung, Glaubwürdigkeitsbeurteilungen von Zeugen mit sachverständiger Hilfe oder aufwendig zu klärende Rechtsfragen (vgl Heißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO § 61 Rz 24). Vor dem Hintergrund der bislang aktenkundigen Verfahrensergebnisse, insbesondere der Angaben der Belastungszeugin – der Angeklagte selbst hat sich bislang inhaltlich zur Sache nicht eingelassen (ON 2.4) – weist der inkriminierte Sachverhalt aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mehr als durchschnittliche Hürden auf. Bei derzeit überschaubaren Beweismitteln (mit dem Strafantrag wurde eine Zeugin beantragt) gilt es primär zu klären, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gesetzt hat. Das gegenteilige Beschwerdevorbringen ändert an dieser Einschätzung noch nichts.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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