Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146,147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. August 2026, Bl*, entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte aufgrund einer Anzeige des B* zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A*, welches sie mit Verfügung vom 26. März 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1).
Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. August 2026 (ON 33) wurde der Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 StPO (ON 4) zurückgewiesen und dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufgetragen. Der gegen den Kostenausspruch gerichteten Beschwerde des B* vom 20. August 2026 (ON 35) wurde mit Beschluss des Einzelrichters des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 2026, 7 Bs 178/26i (= ON 46.3), nicht Folge gegeben.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 21. August 2026 (ON 39) wurde der (in der Beschwerde vom 20. August 2026 auch enthaltene) Antrag des vormaligen Fortführungswerbers auf nachträgliche Uneinbringlicherklärung der Kosten abgewiesen (§§ 196 Abs 2 letzter Satz, 391 Abs 1 und 2 StPO).
Die dagegen erhobene (in der ergänzenden Äußerung und Sachverhaltsdarstellung zur Beschwerde gegen die Kostenentscheidung vom 20. August 2026 auch enthaltene) Beschwerde des B* (ON 42.2) ist unzulässig, weil gemäß § 391 Abs 3 StPO – worauf aber ohnehin bereits das Erstgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung hingewiesen hat – gegen Entscheidungen der Gerichte, womit ein Antrag auf Uneinbringlicherklärung der Kosten abgelehnt wird, kein Rechtsmittel zulässig ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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