Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Hemetsberger sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. August 2026, BE*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene Strafgefangene A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die über ihn mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 22. April 2026 zu Hv* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verhängt wurde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. November 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung lagen am 19. Juli 2026 vor, zwei Drittel der Strafzeit wurden am 24. August 2026 erreicht (ON 12, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15) lehnte das Erstgericht die beantragte (ON 2) bedingte Entlassung des Strafgefangenen ohne dessen Anhörung (§ 152a Abs 1 zweiter Satz StVG) – zusammengefasst - aufgrund seines durch bereits acht Eintragungen massiv getrübten Vorlebens, wobei es sich bei A* um einen Rückfallstäter handelt, der bereits zweimal bedingt entlassen worden war (vgl ON 11) sowie der bislang wenig nachhaltigen Intervention im Vollzug (vgl ON 7), ab .
Dem Strafgefangenen wurde der Beschluss am 14. August 2026 ausgehändigt und Rechtsmittelbelehrung erteilt. Er erklärte am selben Tag schriftlich zu Protokoll auf ein Rechtsmittel zu verzichten (ON 16).
Gleichwohl brachte er mit am 21. August 2026 beim Landesgericht Salzburg eingelangtem Schreiben eine Beschwerde ein, mit der er – erkennbar – seine bedingte Entlassung anstrebt. Eine unterlassene Belehrung oder falsche Protokollierung des Rechtsmittelverzichts wird nicht einmal behauptet.
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO) als unzulässig zurückzuweisen. Vorliegend hat der Strafgefangene nach Erhalt des angefochtenen Beschlusses erklärt, dagegen kein Rechtsmittel zu erheben. Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist – ungeachtet der Motivation - nicht widerrufbar. Die bestimmte und eindeutige Erklärung des Genannten, den in Rede stehenden Beschluss zu akzeptieren und auf Rechtsmittel zu verzichten, hat Rechtswirksamkeit erlangt. Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0099945 [etwa T14], RS0124841), weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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