Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Juli 2026, HR*-40, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Im Ermittlungsverfahren zu Aktenzeichen BAZ* bestellte die Staatsanwaltschaft Salzburg am 26. August 2025 Dipl. Ing. (B* zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Verkehrsunfall, Straßenverkehr und Unfallanalyse und beauftragte ihn mit der Erstattung von Befund und Gutachten binnen einer Frist von drei Monaten (ON 3).
Nach Urgenz des Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft Salzburg am 1. Dezember 2025 (ON 13) ersuchte der Sachverständige mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 (ON 17) unter Verweis auf seine hohe Arbeitsauslastung sowie darauf, dass die Untersuchungen am Fahrzeug samt Spurenanalysen und Steuergeräteauswertung abgeschlossen seien, um Fristverlängerung bis zum 2. März 2026. Diese wurde ihm mit Note der Staatsanwaltschaft vom 20. Jänner 2026 gewährt (ON 18).
Nach zweimaliger Urgenz des Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft Salzburg am 7. April 2026 und am 7. Mai 2026 (ON 22 und 23), teilte der Sachverständige am 18. Mai 2026 mit (ON 24), dass sich die Fertigstellung des Gutachtens als Folge einer ungewöhnlichen Häufung direkter Verkehrsunfalls-Aufnahmen (für die Staatsanwaltschaft), sowie der damit zusammenhängenden sehr umfangreichen Arbeiten nochmals verschoben habe. Die Befunde seien bereits allesamt erhoben, sodass das gegenständlich noch ausständige Gutachten bis spätestens 10. Juni 2026 zugeleitet werden könne. Bis dorthin ersuche er nochmals um eine Fristverlängerung. Auch diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft mit Note vom 21. Mai 2026 nach (ON 26).
Da das Gutachten trotz mehrmaligem Urgieren und der Mitteilung des Sachverständigen vom 18. Mai 2026, dass das Gutachten bis 10. Juni 2026 erstattet werde, nicht einlangte, wurde dem Sachverständigen von der Staatsanwaltschaft mit Mahnung vom 11. Juni 2026 „letztmalig eine Frist bis 30. Juni 2026 bei der Staatsanwaltschaft Salzburg einlangend!“ zur Erfüllung des Gutachtensauftrages gesetzt (ON 28.1).
Am 1. Juli 2026 teilte der Sachverständige mit, dass das nunmehr ausgefertigte Gutachten diese Woche noch der Staatsanwaltschaft zugeleitet werde (ON 29). Am Montag der darauffolgenden Woche, 6. Juli 2026, langte letztendlich das mit 30. Juni 2026 datierte Gutachten samt der Gebührennote (Rechnungsnummer **) über insgesamt EUR 8.317,00 per ERV ein (ON 30).
Während der Beschuldigte keine Einwendungen zur Gebührennote des Sachverständigen erhob (ON 35), ersuchte der Revisor um Vornahme eines Abschlags gemäß § 25 Abs 3 GebAG (ON 1.22).
Der Sachverständige äußerte sich dazu dahingehend, dass in der vorliegenden Sache von der Staatsanwaltschaft eine Frist gesetzt worden sei mit 30. Juni. Per Eingabe des Sachverständigen sei die Abgabe des Gutachtens dann per Wochenfrist bekanntgegeben worden, begründet sei dies durch etliche direkt aufzunehmende Unfälle und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten des Sachverständigen (fehlendes Verschulden des Sachverständigen). Dies habe die Staatsanwaltschaft akzeptiert in Form keiner weiteren Urgenz, wie dies auch der Spruchpraxis und Rechtsprechung entspreche (ON 38).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren – den Einwendungen des Revisors folgend – in Höhe von EUR 6.645,00 (ON 40).
Dagegen richtet sich die (rechtzeitige) Beschwerde des Sachverständigen, in der er argumentiert, dass eine konkludente Erstreckung der Frist durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei, zumal diese nach seiner letzten Eingabe keine Handlung (bspw Urgenz oder Enthebung) gesetzt habe. Auch würde ein Verschulden des Sachverständigen fehlen, zumal er auf etliche aufzunehmende Unfälle mit samt der damit zusammenhängenden Tätigkeiten hingewiesen habe (ON 41).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 3 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern, wenn der Dolmetscher aus seinem Verschulden, seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht (hier: Staatsanwaltschaft) festgelegten Frist erbracht hat. Er hat nur für die von ihm verschuldeten Verzögerungen einzustehen, nicht aber für Verzögerungen seiner Tätigkeit, die aus einem Verhalten der Parteien oder des Gerichts resultieren oder wenn eben nur eine ganz geringfügige Verzögerung anzulasten ist ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 25 E 227 u E 229). Ein die Kürzung des Gebührenanspruchs nach § 25 Abs 3 GebAG begründendes Verschulden des Sachverständigen an der Nichteinhaltung der gesetzten Frist liegt nicht vor, wenn er rechtzeitig eine Fristerstreckung beantragt hat und die Verzögerung vor allem auf die zeitaufwendige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags, auf den Umfang der Befundaufnahme und auf die Komplexität der Materie zurückzuführen ist ( Weber , Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher 5 [2020] 134). Die drohende Reduktion der Gebühr soll der Verfahrensbeschleunigung dienen und ist die Gebühr für Mühewaltung (ohne Ermessen) bei Vorliegen der im § 25 Abs 3 GebAG normierten Voraussetzungen um ein Viertel zu mindern (dazu RV 181 BlGNr. 25. GP Seite 23 f).
Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Bestellung des Sachverständigen und der Vorlage des Gutachtens mehr als 10 Monate verstrichen sind. Seine beiden Fristerstreckungsanträge, welche er jeweils mit einer Arbeitsüberlastung bzw zuletzt mit einer ungewöhnlichen Häufung direkter Verkehrsunfalls-Aufnahmen (für die Staatsanwaltschaft) begründete, stellte er jeweils erst nach Ablauf der Frist für die Gutachtenserstattung und nach vorangegangener Urgenz(en) durch die Staatsanwaltschaft. Obwohl er in seinem letzten Fristerstreckungsantrag vom 18. Mai 2026 anführte, dass die Befundaufnahmen bereits allesamt erhoben seien, hielt er die von ihm – nach zweimaliger Urgenz - beantragte und von der Staatsanwaltschaft bewilligte Frist bis 10. Juni 2026 wiederum nicht ein. Ein weiterer Antrag auf Fristerstreckung samt Begründung vor Fristablauf (vgl Punkt 2.1 der Standesregeln der Sachverständigen; Weber , aaO 256) wurde nicht gestellt. Vielmehr gewährte ihm die Staatsanwaltschaft mit Mahnung vom 11. Juni 2026 „ letztmalig eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2026 bei der Staatsanwaltschaft einlangend! “. Da dem Sachverständigen durchaus zuzumuten gewesen wäre, die Bearbeitung seiner Gutachtensaufträge derart zu priorisieren bzw neue Gutachtensaufträge abzulehnen (vgl Punkt 2.4 der Standesregeln der Sachverständigen; Weber , aaO 257), dass eine Einhaltung der Frist möglich gewesen wäre, sind die weiteren Verzögerungen über den 30. Juni 2026 hinaus vom Sachverständigen verschuldet und fallkonkret auch nicht mehr als geringfügig zu bewerten.
Entgegen seinem Beschwerdevorbringen durfte er aufgrund der Formulierung „letztmalig eine Fristerstreckung bis 30. Juni 2026 bei der Staatsanwaltschaft einlangend!“ in der Mahnung der Staatsanwaltschaft auch nicht auf eine weitere konkludente Fristerstreckung vertrauen, als er in seiner Mitteilung vom 1. Juli 2026 ankündigte, dass das nunmehr ausgefertigte Gutachten diese Woche noch der Staatsanwaltschaft zugeleitet werde. Daran vermag weder der Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft bis 6. Juli 2026 nicht beim Sachverständigen gemeldet, noch dass sie letztlich das Gutachten auch angenommen hat, etwas zu ändern.
Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gebührenminderung nach § 25 Abs 3 GebAG vor. Da das Erstgericht die Gebührenminderung einwandfrei berechnet hat, ist die Entscheidung nicht korrekturbedürftig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 GebAG).
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