Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 3. August 2026, BE*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2026, Hv*, gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, weil sie Taten begangen hatte, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (I./) und die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (II./) zuzurechnen wären.
Danach hat sie unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung mit manischem Zustandsbild (ICD-10 F25.0), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und einem schädlichen Gebrauch polytoxer Substanzen (ICD-10 F19.1)
I./ am 15. November 2025 versucht (§ 15 StGB), der 10-jährigen B* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, indem sie sich in der Straßenbahnlinie an zwei Sitzbänken festhielt und der Genannten anschließend ohne jeden Anlass mit gestrecktem Bein einen heftigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, wodurch diese mit dem Kopf gegen eine Glasscheibe prallte und zumindest eine Schädelprellung erlitt;
II./ Nachgenannte am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Genannten herbeizuführen versucht, nämlich
A./ am 30. Juli 2025 C*, indem sie ihr mit einer Holzsandalette wuchtig gegen das Gesicht schlug, wodurch die Genannte zu Boden stürzte, kurzfristig das Bewusstsein verlor und Rötungen im Gesicht sowie einen Tinnitus am linken Ohr erlitt;
B./ am 19. September 2025 die zu diesem Zeitpunkt 8-jährige D*, indem sie der Genannten zunächst mit ihrem Mobiltelefon gegen die Stirn und anschließend mit der Faust gegen die Nase schlug, wodurch die Genannte eine Beule sowie Nasenbluten erlitt.
Nach ihrer Person, ihrem Zustand und nach der Art der Taten war mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sie sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer dargestellten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung gegen Leib und Leben mit schweren Folgen, wie etwa schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB oder absichtliche schwere Körperverletzungen nach § 87 Abs 1 StGB begehen werde.
Die Maßnahme wurde zunächst in der Justizanstalt K* und wird seit 9. Juni 2026 im forensisch-therapeutischen Zentrum E* (FTZ E*) vollzogen.
Nur rund einem Monat nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Unterbringung beantragte A* mit Schreiben vom 27. April 2026 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ihre Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung (ON 4.2 und ON 4.4) und wiederholte diesen Antrag mit Eingabe vom 23. Juni 2026 (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Einholung von Stellungnahme der JA K* vom 26. Mai 2026 (ON 7) und des FTZ E* vom 31. Juli 2026 (ON 10) Einsichtnahme in den Strafakt, den Personalakt und die Strafregisterauskunft (ON 8) sowie das Einweisungsurteil vom 25. März 2026 (ON 4.7) samt Einweisungsgutachten des Sachverständigen Dr. F* vom 18. Dezember 2025 (ON 4.8), Anhörung der Untergebrachten sowie der Oberärztin Dr. G* vom FTZ E* (ON 11), die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung der A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB festgestellt.
Die dagegen von der Untergebrachten angemeldete (ON 11, 2), aber schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 1 StGB sind mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen auf unbestimmte Zeit anzuordnen und solange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt ( Ratz in WK 2 StGB § 47 Rz 6). Das Vollzugsgericht hat die Frage, ob der Zweck des Maßnahmenvollzugs erreicht wurde, die Gefährlichkeit also noch besteht, gemäß § 47 Abs 2 StGB nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen zu beurteilen.
Unter Berücksichtigung der aktenkundigen Stellungnahme der Justizanstalt J*, auf die – aufgrund der äußerst kurzen Beobachtungsdauer – das FTZ E* in seiner Stellungnahme verweist, sowie des Einweisungsgutachtens des Sachverständigen Dr. H* F* vom 8. Dezember 2025 sowie des persönlichen Eindrucks der Betroffenen gelangte das Erstgericht rechtsrichtig zum Schluss, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer nach wie vor geltenden psychiatrischen Diagnosen, nämlich der für die Anlasstaten kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung einer schizoaffektiven Störung mit manischem Zustandsbild (ICD-10 F25.0), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) und einem schädlichen Gebrauch polytoxer Substanzen (ICD-10 F19.1) sowie ihrer gesundheitlichen Entwicklung und den bisherigen Behandlungsverlauf weiterhin notwendig ist.
Nach dem Einweisungsgutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F* handelt es sich bei den beschriebenen Erkrankungen der Untergebrachten um eine schwerwiegende nachhaltige psychische Störung. Angesichts der strukturellen, aber insbesondere des individuellen Risikoprofils sei bei ihr zu befürchten, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit, also innerhalb weniger Monate, erneut unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schweren und nachhaltigen psychischen Störung Tathandlungen wie die gegenständlichen setzt, also tätliche Attacken durch Treten und Schlagen gegen Unbeteiligte, dabei insbesondere Frauen, alte Frauen oder Mädchen mit entsprechenden konsekutiven Verletzungsmustern im Sinne von Hämatomen, Prellungen und Kratzwunden, aber insbesondere bei alten Damen und Mädchen angesichts deren körperlicher Konstitution auch mit dem Risiko von schweren Verletzungsfolgen. Dieses Risiko könne gegenwärtig und nur in einem intramuralen Setting hintangehalten werden (ON 4.8, 55).
Nach der Stellungnahme der JAK* vom 25. Juni 2026 benötigt A* aufgrund ihrer Erkrankungen weiterhin eine engmaschige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung und Betreuung. Im Rahmen ihrer Grunderkrankung bestehen weder Delikts- noch Krankheitseinsicht. Die im Rahmen des Maßnahmenvollzugs bestehende Compliance hinsichtlich Medikamente und Depotgaben wird in einem weniger eng strukturierten Umfeld voraussichtlich nicht mehr gegeben sein. Eine antipsychotische Depotmedikation sei etabliert worden und zeige eine Wirkung sowie Verträglichkeit. Die psychotische Symptomatik scheint unter der laufenden psychopharmakologischen Therapie inzwischen zumindest teilremittiert. Bei der Untergebrachten zeigen sich immer wieder Misstrauen und Reizbarkeit, sodass derzeit nicht von einem ausreichenden Rückgang der Gefährlichkeit hinsichtlich neuer Aggressionsdelikte ausgegangen werden könne. Es besteht darüber hinaus kein geeigneter sozialer Empfangsraum, weshalb aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht ein vorläufiges Absehen von der strafrechtlichen Unterbringung nicht empfohlen werden könne (ON 7). Nach der Stellungnahme des FTZ E* vom 31. Juli 2026 kam es im Beobachtungszeitraum zu keinen selbst- oder fremdgefährdeten Verhaltensweisen. Allerdings sei am 19. Juni 2026 eine Meldung wegen ungebührlichen Benehmens belegt worden. In den bislang zwei durchgeführten klinisch-psychologischen Einzelgesprächen habe sich die Untergebrachte verschlossen und misstrauisch präsentiert. Sie verweigere weitgehend die Beantwortung von Fragen und zeige bei Konfrontation mit eigenem dysfunktionalem Verhalten ausgeprägte Bagatellisierungstendenzen sowie eine geringe Bereitschaft zur kritischen Selbstreflexion. Hinsichtlich der Einschätzung gefährlichkeitsrelevanter Risikofaktoren könne seitens des psychologischen Dienstes des FTZ E* aufgrund der äußerst kurzen Beobachtungsdauer derzeit keine eigene Beurteilung vorgenommen werden, weshalb auf das Einweisungsgutachten sowie die Stellungnahme der Justizanstalt J* verwiesen wird (ON 10).
Eine mangelnde Delikts- und Krankheitseinsicht bestätigt sich auch in der Anhörung der Untergebrachten vom 3. August 2026, worin diese äußerte, dass im Urteil von der Unterbringung vorläufig abgesehen worden sei. Sie sei zu Unrecht hier und möchte entlassen werden. Auch ihre Erwachsenenvertreterin habe im Jahresbericht festgehalten, dass sie zu entlassen sei. Die Richterin könne sie nicht ernst nehmen (ON 11, 2).
Die Einschätzung des Erstgerichts steht daher im Einklang mit den Expertisen des sachkundigen Vollzugspersonal und dem Einweisungsgutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F* und schließlich aus dem im Protokoll der Anhörung dokumentierten persönlichen Eindruck der Untergebrachten. Aufgrund des aktuellen Geisteszustandes der Betroffenen hat das Erstgericht damit schlüssig abgeleitet, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit, nämlich in naher Zukunft (also innerhalb weniger Monate) mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen, nämlich tätliche Attacken durch Treten und Schlagen gegen Unbeteiligte, vor allem weibliche Personen mit entsprechenden konsekutiven Verletzungsmustern im Sinne von Hämatomen, Prellungen und Kratzwunden, aber insbesondere bei alten Damen und Mädchen angesichts deren körperlicher Konstitution auch mit dem Risiko von schweren Verletzungsfolgen unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schweren und nachhaltigen psychischen Störung, weiterhin besteht und derzeit einer bedingten Entlassung entgegensteht.
Somit ist die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut und der Maßnahmenvollzug ist fortzusetzen. Eine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum (in Form einer gesicherten Therapie- und Wohnmöglichkeit in einer betreuten Einrichtung) ist derzeit nicht geeignet, die bestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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