Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* C* gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts Linz vom 7. August 2026, GZ Bl*, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte aufgrund einer Anzeige des B* C* vom 31. Oktober 2025 (vgl ON 2.2 im Ermittlungsakt) zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Untreue nach §§ 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB, jeweils begangen zum Nachteil des Anzeigers.
Am 26. März 2026 verfügte sie gemäß § 190 StPO die Einstellung des Verfahrens (ON 1).
Mit Eingabe vom 1. Mai 2026 beantragte C* gemäß § 195 StPO die Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 4).
Der Antrag wurde dem Erstgericht von der Staatsanwaltschaft mit einer ablehnenden Stellungnahme vorgelegt (ON 5), der Fortführungswerber hat mehrfach Ergänzungen vorgenommen (ON 8, ON 11, ON 12, ON 13, ON 14).
Am 7. August 2026 beschloss das Erstgericht als Senat von drei Richtern, den Antrag zurückzuweisen und dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (ON 33).
Nur gegen den Kostenausspruch richtet sich dessen demgemäß zulässige (vgl 13 Os 113/19w; Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 1; Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 196 Rz 46) und rechtzeitige Beschwerde vom 20. August 2026, mit der er ein gänzliches Absehen von der Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags anstrebt (ON 35).
Sie ist nicht berechtigt.
Wird ein Fortführungsantrag (insoweit jedenfalls unanfechtbar) zurück- oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller zwingend (erneut: 13 Os 113/19w) die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Eine Beschwerde dagegen könnte demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht entweder den Fortführungswerber zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne seinen Antrag zurück- oder abgewiesen zu haben, oder ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (Antrag eines minderjährigen Opfers oder des Rechtsschutzbeauftragten) oder gegen § 205 dritter Satz FinStrG (Antrag der Finanzstrafbehörde; wiederum: 13 Os 113/19w).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Ein fehlerhaftes Zustandekommen der Sachentscheidung oder deren inhaltliche Unrichtigkeit kann schon grundsätzlich nicht gegen den Kostenausspruch eingewendet werden.
Und mit dem hier angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Pauschalkosten lediglich bestimmt und (anders als mit dem inzwischen ergangenen Beschluss vom 21. August 2026 [ON 39]) gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit getroffen. Demgemäß ist das Beschwerdegericht in diesem Verfahren auch weder verhalten, sich mit darauf bezogenen Beschwerdeeinwänden inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (RIS-Justiz RS0130103).
Der gegen den Beschluss vom 7. August 2026 gerichteten Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen. Über jene gegen den Beschluss vom 21. August 2026 wird gesondert zu entscheiden sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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