Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Huemer-Steiner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. August 2026, BE*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. Dezember 2024, Hv*, wurde A* wegen der im angefochtenen Beschluss näher dargestellten Tat des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Unter Berücksichtigung von Vorhaftzeiten fällt das Strafende auf den 3. Oktober 2027. Zwei Drittel der Strafzeit werden am 3. Oktober 2026 vollzogen (S 2 in ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt (ON 4).
Die dagegen von A* erhobene Beschwerde (ON 6) ist nicht berechtigt.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung wurden vom Erstgericht gesetzeskonform dargestellt und von diesem zutreffend davon ausgegangen, dass diese vorliegend nicht gegeben sind, weil dem Strafgefangenen keine positive Sozialprognose zugesprochen werden kann. Es wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf diese Ausführungen verwiesen.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer bereits eine Vorstrafe wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Abs 4 erster Fall FPG aus dem Jahr 2023 aufweist und er sich auf Basis dieser Aburteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe bereits mehrere Monate in Haft befunden hat. Hinsichtlich des bedingt nachgesehenen Strafteils von vierzehn Monaten wurde die Probezeit mit drei Jahren bestimmt (ON 2.4). Ungeachtet dieser Abstrafung mit Hafterfahrung setzte er bei offener Probezeit die gegenständlichen Tathandlungen (wiederholtes Einstechen mit einem Messer auf das Opfer gemeinsam mit einem weiteren Täter) aus nichtigem Anlass.
Bedenkt man weiters, dass er im Rahmen des Vollzugs bislang mehrere Ordnungsstrafen zu verbuchen hat (S 1 in ON 2.2; ON 2.7), kann nicht mit Grund angenommen werden, A* werde – selbst in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen – durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden.
Das bloße Versprechen des Beschwerdeführers, zukünftig straffrei leben und für die Eltern sorgen zu wollen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ebensowenig die sich aus den Unterlagen ergebende Drogentherapie, die er in der Justizanstalt absolviert (S 2 in ON 2.2), zumal die Suchterkrankung in keinem direkten Zusammenhang mit der Tatbegehung steht.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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