Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 3. August 2026, GZ BE1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Linz eine achtmonatige Freiheitsstrafe, die über ihn im Verfahren AZ Hv* des Landesgerichts Linz wegen Freiheits-, Körperverletzungs- und Waffendelinquenz verhängt worden war (Pos 08 in ON 3). Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 12. September 2026 (ON 2, 3 f).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 3. August 2026 (ON 4) wies das Erstgericht den (neuerlichen) Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung unter Hinweis auf zwei vorangegangene ablehnende Beschlüsse vom 3. April 2026 und vom 3. Juni 2026 wegen res iudicata zurück. Dagegen wendet sich die Beschwerde des A* (ON 5), die jedoch im Ergebnis ohne Erfolg ist.
Grundsätzlich entfaltet ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft innerhalb kurzer Zeitspannen wiederholt werden, sondern ist bei identem Sachverhalt a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ( Drexler/Weger StVG 5 § 152a Rz 5). Allerdings wohnt auch ablehnenden Entscheidungen über bedingte Entlassungen die Umstandsklausel inne, sodass eine wesentliche Änderung relevanter Umstände, zu denen materielle Voraussetzungen ebenso wie der Zeitfaktor gehören, trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 32 f).
Zur Frage der Wesentlichkeit einer quantifizierbaren Änderung der zeitlichen Umstände kann nach einer in der Judikatur entwickelten Faustregel gelten, dass der Verurteilte, sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substanziiertes neues Vorbringen erstattet, für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat, gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigen Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 33). Umgelegt auf den hier zu entscheidenden Fall ist daher allein aus zeitlicher Warte über den aktuellen Antrag des Strafgefangenen vom 24. Juli 2026 (ON 2, 7 f), knapp zwei Monate nach beschlussmäßiger Zurückweisung (AZ BE2* des Landesgerichts Linz) sowie vier Monate nach der bislang jüngsten meritorischen Entscheidung (AZ BE3* des Landesgerichts Linz), in eine Sachprüfung einzutreten.
Diese ändert freilich nichts daran, dass der angestrebten bedingten Entlassung gewichtige spezialpräventive Hindernisse entgegenstehen, ist doch die Sozialprognose des Rechtsmittelwerbers durch die bisherige Chronologie aus ausnahmslos einschlägigen Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die körperliche Integrität (auch nach dem SMG) und die Freiheit anderer sowie nach dem WaffG, Gewährung bedingter Nachsichten samt deren Widerrufs, wiederholter Verbüßung insgesamt mehrjähriger Haftstrafen, zweimaliger bedingter Entlassung jeweils samt Anordnung von Bewährungshilfe und neuerlicher, zuletzt rascher Rückfälligkeit in Gewaltdelikte (Strafregisterauskunft ON 3) überaus negativ gekennzeichnet. Eine hinreichend fundierte Erwartung, der Strafgefangene werde unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden (§ 46 Abs 1 StGB), lässt sich deshalb trotz behaupteten gesicherten Entlassungsumfelds (ON 2, 8), positiven Abschlusses eines Anti-Gewalt-Trainings (GZ BE3*-6 des Landesgerichts Linz) und tadelloser Führung im gegenwärtigen Strafvollzug (ON 2, 1), nicht mehr ableiten. Abgesehen davon, dass auch der Anstaltsleiter eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen mit Blick auf dessen Einstufung als Risikotäter, zumal im familiären Bereich, nicht befürwortet (ON 2, 2), kommt hinzu, dass der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nun ununterbrochen das Haftübel verspürt, an die Dauer seiner vorangegangenen Vollzugserfahrungen nicht einmal annähernd heranreicht, sodass sich auch unter diesem Aspekt keine für ihn positivere Sicht eröffnet.
Dass, wie die Beschwerde sinngemäß einwendet, seit BGBl I 2025/25 generalpräventive Interessen einer bedingten Entlassung vor dem Zwei-Drittel-Stichtag nicht mehr entgegenstehen könnten, kam hier schon bisher zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers ohnedies nie zum Tragen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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