Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden des Genannten sowie der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. Juli 2026, Hv*-68, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde des Angeklagten wird teilweise, jener der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben;
es wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss, soweit er über die Anordnung der Auswertung von Kontodaten hinsichtlich vom Angeklagten an B* C* veranlasster Überweisungen im Zeitraum vom 30. März 2026 bis zum 17. April 2026 hinausgeht, das Gesetz in § 116 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StPO verletzt.
Begründung:
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 7. Mai 2026 werden dem am ** geborenen A* unter anderem dem Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB subsumierte Handlungen zur Last gelegt (ON 15).
Demnach habe er um den 18. April 2026 an einem noch festzustellenden Ort mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, B* C* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, und zwar zur Überweisung von EUR 50,00, indem er ihm schrieb: „pberweis 50€ wenn du nicht willsr das ich dein vater die fotos zeige wie di koks ziehst“, „ganz ** hat diese viedeo von dir jeder kennt dich dein untergang kommt“, „oder diese schreckschuss patrone“, „immer noch mit deinen fingerabgdrüxken“, „50€, „innerhalb einer stunde“.
Der Angeklagte verantwortete sich zwar zum objektiven Tatgeschehen (Verfassen der Nachrichten) geständig, stellte jedoch die subjektive Tatseite insoweit in Abrede, als er sinngemäß angab, aufgrund einer zurückliegenden Überweisung von EUR 30,00 seinerseits an B* C* und dessen Zusage, im Gegenzug einen höheren Betrag zurückzugeben, gleichsam einen Anspruch auf den von ihm geforderten Geldbetrag gehabt zu haben (S 4 in ON 8.7, S 2 f in ON 44, S 3 f in ON 67). Dies wurde von B* C* allerdings verneint (S 6 in ON 67). Schon am 29. April 2026 wurde von A* angekündigt, Kontoauszüge vorzulegen, so er sie noch habe (S 5 in ON 8.7). Eine Vorlage erfolgte bis zur Hauptverhandlung am 23. Juli 2026 nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts die Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte gemäß § 109 Z 4, 116 Abs 1 und Abs 2 (Z 1) StPO dergestalt an, dass „die D*“ zu Konto **, IBAN: **, lautend auf A*, geboren **, sämtliche Kontoumsätze im Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 30. April 2026 zugänglich zu machen und auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können, herauszugeben hat, weil diese Bankerhebungen zur Abklärung des Bereicherungsvorsatzes iSd Verbrechenstatbestands nach § 144 Abs 1 StGB erforderlich seien (ON 68). Die Anordnung wurde bereits vollzogen (ON 78).
Gegen diesen Beschluss richtet sich zum einen die zu Gunsten des Angeklagten erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die eine Einschränkung des Zeitraums, für welchen die Umsätze bekannt zu geben sind, begehrt (ON 74). Zum anderen wurde vom Angeklagten selbst Beschwerde erhoben, weil er – abgehend von seiner bisher leugnenden Verantwortung zur subjektiven Tatseite – nunmehr einräume, dass es im April 2026 kein Darlehensverhältnis zwischen ihm und C* gegeben habe, weshalb die in Rede stehende Anordnung nicht mehr erforderlich und damit unzulässig sei (ON 76).
Nach § 116 Abs 1 StPO ist die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat erforderlich erscheint. Nach (hier relevant) § 116 Abs 2 Z 1 StPO ist eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte nach § 109 Z 4 StPO zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Gegenstände, Urkunden oder andere Unterlagen über eine Geschäftsverbindung oder damit in Zusammenhang stehende Transaktionen sichergestellt werden können, soweit dies für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist.
Zur Verdachtslage kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die subjektive Tatseite ist in Zusammenhalt mit den Angaben des Zeugen B* C*, wonach dieser sich kein Geld vom Angeklagten geborgt habe, aus dem objektiven Tatgeschehen ableitbar. Aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten ist bei lebensnaher Betrachtung nicht nur von einem bedingten Vorsatz hinsichtlich des Äußerns einer gefährlichen Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, des Nötigens zu einer Überweisung in Höhe von EUR 50,00 und der unrechtmäßigen Bereicherung, sondern von einem absichtlichen Handeln auszugehen. Den bei B* C* bei Deliktsvollendung bewirkten Vermögensschaden hätte er dabei folglich ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
Die Prüfung des Beschwerdegerichts hat sich bei einer bereits vollzogenen Ermittlungsmaßnahme auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen. Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer entscheidungswesentlichen Voraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (vgl RIS-Justiz RS0131252; Tipold,WK StPO § 89 Rz 15). Deshalb versagt die Beschwerde des Angeklagten, soweit sie argumentativ auf dessen mittlerweile geänderter Einlassung aufbaut.
Die Ex-ante-Prüfung zeigt freilich, dass die vom Erstgericht angeordnete Auskunftserteilung zu weit gefasst wurde. Ausgehend von den seinerzeitigen Angaben des Angeklagten, der die Überweisung etwa vier Wochen vor dem 29. April 2026 (S 4 in ON 8.7) bzw maximal eine Woche vor den inkriminierten Nachrichten (S 6 in ON 67) getätigt haben will, ist eine Auskunft über Transaktionen vor dem 30. März 2026 und nach dem 17. April 2026 für die Beweisführung nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.
Zudem zielt das Beweisthema allein auf eine Überweisung des Angeklagten an B* C* im genannten Zeitraum ab. Zahlungseingänge von anderen und Überweisungen an andere Zahlungsempfänger sind damit ohne Belang.
Unter diesen Prämissen war die (nicht begründungspflichtige, vgl RIS-Justiz RS0117216; Ratz , WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6 aE mwH) Beschwerde des Angeklagten teilweise und jene der öffentlichen Anklägerin zur Gänze im Recht und war – weil die angeordnete Auskunftserteilung bereits vollzogen wurde – die Gesetzesverletzung entsprechend festzustellen (vgl Tipold , WK-StPO § 89 Rz 15 mwN).
Gemäß § 116 Abs 7 iVm § 89 Abs 4 StPO sind die aus der Bankerhebung gewonnenen Ergebnisse, soweit sie über den Zeitraum vom 30. März 2026 bis zum 17. April 2026 sowie über die vom Angeklagten an B* C* veranlassten Überweisungen hinaus gehen, zu vernichten.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Verpflichtung, die Auskünfte zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben, dem Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 116 Abs 6 StPO mit gesonderter Anordnung aufzutragen ist.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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