Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Herwig Mayer, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Gruber (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle Salzburg, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. März 2026, Cgs*-37, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen; im übrigen Umfang wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 9. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 25. Jänner 2024 (gemeint wohl ab Stichtag 1. Februar 2024) in eventu auf Gewährung von Rehabilitationsgeld bzw von medizinischen sowie beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass er nach seiner Lehre zum Landmaschinenmechaniker 8 Jahre als Arbeiter in der Sportindustrie und in der Folge 30 Jahre als LKW-Fahrer tätig gewesen sei. Aufgrund seiner extremen Konzentrationsstörungen und seiner rezidivierenden depressiven Störungen sei er nicht mehr in der Lage, beruflich einen LKW zu lenken oder irgendeine Tätigkeit am Arbeitsmarkt auszuüben.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass ein Berufsschutz nicht vorliege. Der Kläger sei infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Der Entscheidung liegen folgende, für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen zugrunde:
Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sind dem Kläger noch Trageleistungen bis zu 10 kg und Hebeleistungen bis zu 15 kg für 20 Minuten pro Stunde zumutbar. Hebe- und Trageleistungen mit einem Gewicht von bis zu 5 kg sind dem Kläger laufend möglich. Die Arbeiten können ohne Einschränkungen im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden.
Dem Kläger ist nur mehr ein durchschnittlicher Zeitdruck (normales Arbeitstempo) möglich. Die Konzentrationsfähigkeit, das Auffassungsvermögen und die Aufmerksamkeit sind nicht eingeschränkt. Der Verantwortungsbereich muss gut überschaubar und nicht durch Unvorhersehbarkeiten und wechselnde Anforderungen gekennzeichnet sein. Eine Durchsetzungsfähigkeit ist nicht mehr gegeben. Nicht zumutbar sind Arbeiten mit Regulationsaufwand und bei denen der Kläger unter Druck geraten könnte. Es bestehen keine Einschränkungen der Tages- und Wochenarbeitszeit; zusätzliche Arbeitspausen sind nicht notwendig. Der Anmarschweg von 500 m kann in einer Zeit von 25 Minuten bewältigt werden. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Eine Wohnsitzverlegung bzw ein Wochenauspendeln sind auszuschließen. Ein Tagespendeln von ca 60 Minuten pro Wegstrecke ist dem Kläger noch zumutbar. Bei Einhaltung des Leistungskalküls sind regelmäßige leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von gesamt 2 Wochen pro Jahr zu erwarten.
In den abgelaufenen 180 Kalendermonaten vor Antragstellung war der Kläger 177 Beitragsmonate als LKW-Fahrer unselbständig erwerbstätig. Der Kläger war im regionalen Güterverkehr eingesetzt und transportierte Kies, Schotter, Steine, Sand und Aushubmaterial und war auch für Baggertransporte zuständig. Im internationalen Güter- oder Personenverkehr war der Kläger nicht tätig. Eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolvierte der Kläger nicht. Er besitzt keine Kenntnisse über die beim grenzüberschreitenden Verkehr erforderlichen Zollabwicklungen und den damit verbundenen Zollpapieren. Auch musste er keine Routenplanungen durchführen.
Der Kläger ist noch in der Lage, Tätigkeiten als Bürogehilfe bzw als Mitarbeiter in einer Poststelle, Tätigkeiten als Hilfskraft in der industriellen Fertigung und bei Ämtern, als Ladenkassier oder Reinigungskraft zu verrichten. Zudem kann er noch als LKW-Fahrer ohne Be- und Entladetätigkeiten (zB Containertransporte), als Schulbusfahrer, als Dienstkraftwagenfahrer, als Taxifahrer, als Übersteller von Neuwagen oder als Lenker in Behindertenfahrdiensten arbeiten.
Am regionalen Arbeitsmarkt gibt es zumindest 30 solcher Arbeitsplätze (oder 2 x 15 bzw 3 x 10 Arbeitsplätze).
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Berufsschutz als LKW-Fahrer erworben habe und bis zum 28. Februar 2025 gemäß § 255 Abs 3 ASVG verweisbar sei. Mit Erreichung des 60. Lebensjahres sei die Verweisbarkeit nach § 255 Abs 4 ASVG zu prüfen. Eine Invalidität sei jedoch zu verneinen, da der Kläger noch als Kraftfahrer in unterschiedlichen Bereichen arbeiten könne und damit keine unzumutbare Änderung seiner bisherigen Tätigkeit verbunden wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO betrifft nur das Urteil, nicht aber das vorangegangene Verfahren ( Kodek in Klicka/Koller , ZPO 6 § 477 Rz 37) und ist dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484); dabei muss ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein Fehlen von Gründen überhaupt vorliegen (RIS-Justiz RS0042133). Beides ist nicht gegeben.
2 Wenn der Kläger in der Nichtigkeitsberufung und der Mängelrüge das Fehlen von Ausführungen zum arbeitskulturellen Umfeld in den unterschiedlichen Kraftfahrbranchen (Müllabfuhr, Taxifahrer, Schulbusfahrer) behauptet, macht er damit weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel geltend, sondern einen dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel.
3.1 In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, dass von einem angelernten Beruf iSd § 255 Abs 2 ASVG auszugehen sei. Er wirft dem Erstgericht vor, keine Feststellungen zu den absolvierten Aus- und Weiterbildungen getroffen zu haben, und verweist auf die mit Schriftsatz vom 17. September 2025 (ON 20) vorgelegten Zeugnisse (Blg ./L - ./T). Diesen ist jedoch zu entnehmen (unstrittiger und damit im Berufungsverfahren zu berücksichtigender Urkundeninhalt [RIS-Justiz RS0121557]), dass es sich dabei um für Kraftfahrer im Güterkraftverkehr mit Lastkraftwagen verpflichtende Weiterbildungsmaßnahmen iSd § 12 Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB handelt, die der Vertiefung und Wiederholung bestimmter Sachgebiete dienen und nicht der Ausbildung. Einzelne zwischen Februar 2013 und März 2018 bei ** absolvierte Seminare etwa zur Ladungssicherung oder einer rationellen Fahrweise verschaffen keine einem Lehrabschluss vergleichbaren Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl RIS-Justiz RS0084602).
Zudem steht (unbekämpft) fest, dass der Kläger nur national tätig war und ihm die erforderlichen Kenntnisse zu Zollformalitäten und -papieren im grenzüberschreitenden Verkehr fehlen. Bereits diese Umstände stehen einer Anlernqualifikation entgegen (vgl Sonntag in Sonntag , ASVG 17 § 255 Rz 116 mwN).
3.2 Der Kläger behauptet, nicht als Schulbusfahrer arbeiten zu können, da dafür ein Führerschein der Klasse D bzw D1 notwendig sei, über welchen er nicht verfüge. Gemäß § 2 Abs 1 Führerscheingesetz ist eine Lenkberechtigung für die Klasse D jedoch erst dann notwendig, wenn der Kraftwagen mehr als acht Fahrgastplätze hat. Dass im regionalen Bereich für den Schul- bzw Kindergartentransport auch Kleinbusse eingesetzt werden, kann als notorisch angesehen werden.
3.3 Der Kläger vermisst Feststellungen dazu, ob ihm trotz seiner eingeschränkten Trage- und Hebeleistungen das Hantieren mit Schneeketten für einen LKW bzw Bus möglich ist oder nicht.
Mit der unangefochten gebliebenen Feststellung, dass der Kläger weiterhin als LKW-Fahrer einsetzbar ist, steht aber auch dessen Fähigkeit zur Verrichtung der berufstypischen Neben- und Wartungsarbeiten fest. Zudem übergeht die Berufung, dass etwa bei der Tätigkeit als Schulbusfahrer, als Dienstkraftwagenfahrer, als Taxifahrer oder als Lenker in Behindertenfahrdiensten nicht mit Schneeketten für einen LKW/Bus hantiert werden muss. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
3.4 Als invalid gilt gemäß § 255 Abs 4 Satz 1 ASVG auch der Versicherte, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen.
3.4.1 Bei § 255 Abs 4 ASVG handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatzschutz, sondern um eine (besondere) Form des Berufsschutzes (OGH 10 ObS 135/22h Rz 13 mwN). Der Tätigkeitsschutz stellt nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz ab, sondern auf die „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt (RIS-Justiz RS0087658 [T2], RS0087659 [T9]).
3.4.2 Gemäß § 255 Abs 4 S 2 ASVG sind „zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit“ zu berücksichtigen. Der Begriff der zumutbaren Änderung ist nach der Rechtsprechung eng zu interpretieren (RIS-Justiz RS0100022 [T3, T6]). Eine Verweisung ist jedoch dann zumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde, damit keine gravierende Lohneinbuße verbunden ist und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (RIS-Justiz RS0100022, RS0120866).
3.4.3 Nach Auffassung der Berufung würden die festgestellten Verweisungstätigkeiten als Kraftfahrer zu einer unzulässigen Tätigkeitsänderung führen, da das arbeitskulturelle Umfeld nicht vergleichbar sei.
3.4.4 Als zumutbare Änderung iSd § 255 Abs 4 ASVG wurden bisher in der Rechtsprechung angesehen: die Verweisung eines im Gütertransport tätigen LKW-Fahrers auf eine Tätigkeit als Übersteller von Neuwagen und in der Personenbeförderung (Transport von Schülern, Kindern und behinderten Personen; OGH 10 ObS 72/12d); die Verweisung eines Lieferwagenfahrers, dem kein Berufsschutz zukam, auf Tätigkeiten im Personentransport (Direktionschauffeur oder Lenker im Behindertenfahrtendienst; OGH 10 ObS 21/04t) oder etwa eines Buschauffeurs auf die Tätigkeit eines Apothekenzustellers im innerstädtischen Bereich (OGH 10 ObS 113/08b). In der Entscheidung 10 ObS 186/03f beurteilte der Oberste Gerichtshof die Tätigkeit als LKW-Fernfahrer und die Tätigkeit als Zustellfahrer als sehr ähnliche Tätigkeiten, welche das Lenken von Kraftfahrzeugen sowie den Transport und die Zustellung von Gütern zum wesentlichen Inhalt hätten.
3.4.5 Als arbeitskulturelles Umfeld kann der weite Bereich von Verkehr und Transport auf öffentlichen Straßen angesehen werden (vgl OGH 10 ObS 72/12d), der durch die genannten unterschiedlichen Tätigkeiten keine wesentliche Änderung erfährt, da die Kerntätigkeit (Lenken von Kraftfahrzeugen) die gleiche bleibt und auch der Kundenkontakt – wenn auch in unterschiedlicher Form – bestehen bleibt.
3.4.6 Damit vergleichbar ist die Situation des Klägers, der als LKW-Fahrer im regionalen Güterverkehr noch Tätigkeiten als LKW-Fahrer ohne Be- und Entladetätigkeiten, in der Personenbeförderung oder als Übersteller von Neuwagen verrichten kann. Gegenteilige Argumente führt die Berufung nicht an. Sie verweist lediglich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 12/04v, welcher aber kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, stellte sich dort doch die Frage der Verweisbarkeit eines in einem Steinbruch tätigen Muldenkipperfahrers auf die Tätigkeit als Zustellfahrer auf öffentlichen Straßen.
3.4.7 Zutreffend ist, dass eine gravierende Lohneinbuße ein Kriterium für die Unzumutbarkeit einer Verweisung darstellen kann. Die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit einer solchen Lohneinbuße hat aber grundsätzlich abstrakt zu erfolgen. Es ist nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen (OGH 10 ObS 42/24k [Rz 16] mwN). Dass der Kläger etwa als LKW-Fahrer ohne Be- und Entladetätigkeit (zB Containertransporte) im Vergleich zu seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Fahrer für die Anlieferung von Kies, Schotter, Steinen und Sand auf Baustellen sowie Abtransport von Aushubmaterial eine gravierende Lohneinbuße hinnehmen müsste, ist aufgrund des einheitlich anwendbaren Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe (Kollektivvertrag für Arbeiter) sowie der Ähnlichkeit der Tätigkeiten nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich nicht dargetan, dass ihm bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten gravierende Lohneinbußen drohen würden.
4 Aus den genannten Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben und das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung“ der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen“ Tätigkeit darstellt, nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann (OGH 10 ObS 42/24k [Rz 8] mwN). Dasselbe gilt für den Berufsschutz.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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