Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung nach § 53 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. April 2025, GZ BE1*-24, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* B* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 26. September 2024, AZ BE2* (ON 4), nach insgesamt dreimonatigem Vollzug (resultierend aus Ersatzfreiheitsstrafen[teilen] zweier Verurteilungen wegen Aggressionsdelinquenz; ON 2.4, 1) aus der zu AZ U1* des Bezirksgerichts Vöcklabruck verhängten Ersatzfreiheitsstrafe per 9. November 2024 mit einem Strafrest von 14 Tagen und 14 Stunden bedingt entlassen; für die Dauer der dreijährigen Probezeit wurde ihm die Bewährungshilfe angeordnet.
Diese bedingte Entlassung widerrief das Erstgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.10) mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 2. April 2025 (ON 24) aus dem Grund des § 53 Abs 2 StGB.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 33 und ON 37), jedoch ohne Erfolg.
Das Gericht hat die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn sich der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht, und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 StGB). Beharrlich entzieht sich der Verurteilte dann, wenn er zumindest bedingt vorsätzlich die Einflussmöglichkeiten des Bewährungshelfers durch wiederholtes und andauerndes Verhalten über einen längeren Zeitraum ausschaltet und so zu erkennen gibt, Beratung und Unterstützung des Bewährungshelfers nicht annehmen zu wollen ( Jerabek in WK 2StGB § 53 Rz 11 mH).
Wie vom Erstgericht aktenkonform dargelegt, hatte der Bewährungshelfer schon am 24. Jänner 2025 aus Anlass eines Antrags nach § 19 Abs 1 BewHG glaubhaft berichtet (ON 14), dass mit dem Verurteilten abgesehen von einem Erhebungsgespräch noch in der Justizanstalt, einem persönlichen Kontakt bei einer neuerlichen Hauptverhandlung, einem persönlichen Termin im C*-Gebäude, bei welchem B* unter starkem Einfluss von Alkohol erschienen war, und nur sporadischen Kontakten via Telefon/SMS kein weiterer persönlicher Austausch möglich war, jedoch in solch niedriger Frequenz eine Betreuung im Rahmen der Bewährungshilfe nicht zweckmäßig sei. Eine daraufhin vom Erstgericht für den 3. März 2025 terminisierte Vorladung des Verurteilten (ON 1.2), der mittlerweile offenkundig von seiner ** Entlassungsadresse in eine Notschlafstelle nach D* übersiedelt und ab 9. Dezember 2024 mit aufrechtem Wohnsitz bis Mitte März 2025 in E* gemeldet war (ON 1.3; ON 9.2; ON 15; ON 16.1 f; ON 17.1 f; ON 25), scheiterte zunächst mangels Greifbarkeit; eine noch am 10. März 2025 an B* persönlich zugestellte förmliche Mahnung (ON 1.5; ON 20; Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15 § 53 Rz 9) blieb seinerseits – de facto bis zur aktuellen Beschwerdeeingabe vom 13. Juli 2026 an das Gericht (ON 33) – ohne jede Reaktion.
Zwischenzeitig wurde der Rechtsmittelwerber vielmehr mit (seit 3. Juni 2026 rechtskräftigem) Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Linz vom 1. April 2025, AZ U2*, wegen eines am 19. Februar 2025 verübten Diebstahls neuerlich verurteilt, wobei dort unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der (bereits auf fünf Jahre verlängert gewesenen) Probezeit im Verfahren AZ U3* des Bezirksgerichts Wels, welchem ebenfalls Diebstahls- und Körperverletzungstaten zugrunde lagen (Pos 01 in Strafregisterauskunft ON 2.7), abgesehen und die hier verfahrensgegenständliche Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde (ON 23; ON 30).
Da es auch dem Bewährungshelfer nicht möglich gewesen war, Kontakt zum Verurteilten herzustellen (vgl ON 1.11), hatte C* zudem mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (ON 28) die Aufhebung der Bewährungshilfe angeregt, welchem Ersuchen das Erstgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (ON 29) entsprach.
Vor diesem Hintergrund lässt aber auch das sinngemäße Vorbringen des Beschwerdeführers (ON 33 und ON 37), das ganze „Durcheinander“ sei nur durch seine wechselnden Wohnadressen passiert, er habe neben seinen Unterkünften in D* und E* auch in Deutschland mehrere Adressen gehabt, er habe sich wegen Mittellosigkeit die Anreise zu C* nach F* nicht leisten können, habe mittlerweile in Deutschland und in Tirol gearbeitet und nun seinen fixen Platz in F*, weshalb er um nochmalige Zusammenführung mit dem Bewährungshelfer bitte, eine günstigere Deutung, als dass er die Bewährungshilfe während jener Zeitspanne beharrlich negierte, nicht mehr zu, war er doch für seine Betreuer zuletzt überhaupt unerreichbar (ON 1.11; ON 14; ON 28). In der Zusammenschau mit der neuerlichen, wiederum einschlägigen Straffälligkeit nur dreieinhalb Monate nach seiner bedingten Entlassung führt daher – mag der Verurteilte auch seither straffrei geblieben sein – zur nachhaltigen Vermeidung künftiger Delinquenz am Vollzug auch der restlichen Freiheitsstrafe kein Weg vorbei.
Allfällige Defizite im Zusammenhang mit der Einräumung rechtlichen Gehörs des Verurteilten vor erstinstanzlicher Beschlussfassung (§ 495 Abs 3 StPO; Kirchbacher StPO 15 § 495 Rz 2; Jerabek/Ropper , WK-StPO § 495 Rz 4 ff) sind nach Lage des Falls durch die im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt geltende Neuerungserlaubnis ( Ratz , WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6 f) ausgeglichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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