Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. Juni 2026, GZ Hv*-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
In dieser Strafsache wurde A* B* rechtskräftig mit Urteil vom 14. April 2026 (ON 29) – soweit hier noch relevant, auch – von den Anklagevorwürfen (ON 15; ON 17.1.8), er habe
A/
I/ in der Nacht zum 29. Juni 2025 in ** mit Gewalt, nämlich dadurch, dass er C* D* an den Haaren erfasste und ihren Kopf nach unten auf Höhe seines Penis drückte, mithin durch Gewalt zur Duldung von Oralverkehr, mithin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei er die Genannte in besonderer Weise erniedrigte, indem er in ihren Mund ejakulierte;
II/ am 26. Dezember 2024 in ** C* D* durch die Äußerung: „Ich halte dich nicht mehr aus, ich bring dich um!“, wobei er die Äußerung durch Würgen des Opfers untermauerte, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III/ am 17. Juni 2025 ohne Einwilligung der schwangeren C* D* deren Schwangerschaft abzubrechen versucht, indem er ihr mit der Faust gegen den Bauch schlug und dabei äußerte: „Hoffentlich ist das Hurenkind jetzt tot“;
IV/ zu nachangeführten Zeiten C* D* vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1/ am 25. Juni 2022 in E* durch Versetzen eines Kopfstoßes, wodurch eine blutende Wunde am Kopf entstand,
2/ im Juni 2022 in E* durch Versetzen eines Faustschlags gegen den Kopf, wodurch für mehrere Tage Kopfschmerzen und Übelkeit verursacht wurden,
3/ im Sommer 2022 in E* durch Versetzen eines Schlags, wobei es beim Versuch blieb, weil der Schlag F* traf,
4/ Ende Februar 2024 in ** durch Versetzen eines Stoßes, sodass das Opfer zu Boden fiel, in Form einer Beule am Hinterkopf,
5/ in der Nacht zum 2. November 2024 in ** durch Versetzen eines Faustschlags gegen die Nase in Form von Nasenbluten, einer Absprengung am Nasenbein sowie der Fraktur eines Zahns,
6/ am 28. Mai 2025 in G* durch Versetzen von Schlägen gegen den linken Arm in Form von mehreren Hämatomen,
7/ Anfang Juni 2025 in ** dadurch, dass er den PKW absichtlich gegen die Leitplanke der Autobahnauffahrt lenkte, in noch festzustellender Form (ON 15, 4);
8/ am 16. Juli 2025 in G* durch Versetzen eines Faustschlags gegen den linken Arm in Form von mehreren Hämatomen,
9/ am 19. September 2025 an einem noch näher festzustellenden Ort auf der Autobahn Richtung Kärnten durch Bisse in die linke Schulter und den rechten Oberarm in Form von Bisswunden sowie Tritte gegen das linke Knie in Form von Prellungen und Hämatomen;
…
C/ am 5. November 2025 C* D* in Form eines Hämatoms am rechten Oberarm am Körper verletzt, indem er sie, nachdem er sie geschubst gehabt habe, an ihren Oberarmen ergriffen und dabei mit seinen Händen sehr stark zugedrückt habe,
gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen, nachdem die (einzige unmittelbare Belastungs-)Zeugin C* D* in der Hauptverhandlung gemäß § 156 Abs 1 Z 1 StPO von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch gemacht hatte (ON 28a, 16 f; ON 29, 3).
Später erklärte C* D* unter ausdrücklichem Verzicht auf ihr Aussagebefreiungsrecht (ON 33), sie sei von ihrem Ex-Lebensgefährten B* vor der Verhandlung mehrfach genötigt worden, nicht gegen ihn auszusagen, und bestätigte ihre früheren belastenden Angaben auch anlässlich einer Einvernahme vor der Polizei (dazu § 357 Abs 2 dritter Satz StPO).
In Stattgebung eines Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft nach § 355 StPO (ON 1.23) erklärte das Erstgericht (§ 31 Abs 6 Z 2 StPO) mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 23. Juni 2026 (ON 40) das Urteil vom 14. April 2026 in seinen Spruchpunkten A/ und C/ für aufgehoben und sprach aus, dass das Verfahren im Umfang der Wiederaufnahmebewilligung in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurücktritt.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Freigesprochenen (ON 41). Sie dringt jedoch nicht durch.
Die Staatsanwaltschaft kann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen einer Handlung, hinsichtlich der der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen worden ist, beantragen, wenn sich neue Beweismittel ergeben, die geeignet scheinen, die Verurteilung des Beschuldigten nahe zu legen (§ 355 iVm § 352 Abs 1 Z 2 StPO). Neu ist ein Beweismittel im Kontext einer Wiederaufnahme zum Nachteil eines Beschuldigten (ausführlicher Lewisch , WK-StPO § 352 Rz 17 ff; Soyer in LiK-StPO 2 § 352 Rz 14 mwH; außerdem Nordmeyer , WK-StPO § 193 Rz 29 f mwH; Huemer-Steiner in LiK-StPO 2 § 193 Rz 26 mH), wenn es Staatsanwaltschaft oder Gericht im Erstverfahren objektiv nicht bekannt oder doch in der Hauptverhandlung (tatsächlich oder rechtlich) unzugänglich war, mitunter also seiner Aufnahme bzw Verwertung dort tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstanden. Maßgeblich sind das aktenmäßige Vorkommen und die Verfügbarkeit des Beweismittels, nicht des Beweisergebnisses ( Lewisch , WK-StPO § 352 Rz 17 und Rz 20; Soyer in LiK-StPO 2§ 352 Rz 13 f). In dem Sinn nicht verfügbar war (und damit neu ergibt sich) ein Beweismittel auch für den Fall der nachfolgenden Aussagebereitschaft eines Zeugen, der sich zuvor der Aussage entschlagen hat (RIS-Justiz RS0097391; Lewisch , WK-StPO § 352 Rz 26 und § 353 Rz 52 mN).
Dem zentralen Beschwerdeeinwand, die Aussage(pflicht) der Zeugin D* sei durch deren Entschlagung unter dem Aspekt der Neuheit des Beweismittels bereits „konsumiert“, ist deshalb zu erwidern, dass die Inanspruchnahme des Aussagebefreiungsrechts durch einen Zeugen in der Hauptverhandlung die Möglichkeit des späteren Verzichts auf diese Rechtswohltat nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0097806; RS0117927 [T2]). Nach Lage des Falls ist die nunmehrige Aussagebereitschaft des mutmaßlichen Tatopfers indiziert (ON 38, 5 ff). Damit ergibt sich aber ein neues Beweismittel, dem angesichts seines Stellenwerts durchaus auch die Eignung zukommt, die Verurteilung des Beschuldigten (iSd § 210 Abs 1 StPO) nahe zu legen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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