Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* C* wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Mai 2026, GZ Hv*-11, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag. Daxecker und in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 4. August 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter zusätzlicher Anwendung des § 43 Abs 1 StGB die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte A* C* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, worauf gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft vom 2. März 2026, 16:40 Uhr bis 18:38 Uhr, angerechnet wurde, sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* C* am 2. März 2026 in ** D* E* durch die telefonische Äußerung „Wenn du das [Verständigung der Polizei, Anm.] machst, dann bring i di um!“, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei, zu nötigen versucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 9) und inhaltlich (im Zweifel) als mit umfassendem Anfechtungswillen (vgl RIS-Justiz RS0099951; OLG Wien 20 Bs 148/26z) anzusehende Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, und Strafe, welche nicht ausgeführt wurde, und der die Oberstaatsanwaltschaft Linz mit ihrer auf Urteilsbestätigung gerichteten Stellungnahme vom 13. Juli 2026 entgegentritt.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Da die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will, ist auf die (lediglich angemeldete) Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Amtswegig wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe (§ 290 StPO) haften dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, für deren Zulässigkeit keine Begründung vorausgesetzt wird (15 Os 156/17f), ist nicht berechtigt. Fallkonkret unterzog die Erstrichterin – in gewissenhafter Prüfung von Beweiskraft und Glaubwürdigkeit – die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Beweiswürdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, weshalb sie die als nachvollziehbar und konsistent gewerteten Schilderungen der Zeugin E* (ON 2.5; ON 10, 4 f) für schlüssig und derart glaubwürdig erachtete, dass im Gegenzug die leugnende Verantwortung der Angeklagten (ON 10, 3) mit der notwendigen Überzeugung als unglaubwürdig zu verwerfen war (US 4). Dabei konnte sich das Erstgericht auf den in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindruck (vgl RIS-Justiz RS0098413) von der Persönlichkeit der Angeklagten, welcher das angeklagte Verhalten laut Strafregisterauskunft nicht wesensfremd ist, und der Zeugin E* stützen, wobei letztere zudem vermittelte, die Angeklagte nicht über Gebühr oder gar ungerechtfertigt belasten zu wollen, zumal sich Angeklagte und Zeugin vor dem Vorfall persönlich gar nicht bekannt waren (ON 10, 4), wobei zu ergänzen ist, dass die Zeugin überdies mit der Mutter der Angeklagten sowohl benachbart als auch befreundet ist. Als Tatmotiv zog das Erstgericht zudem die Verärgerung der Angeklagten über eine – objektivierte (ON 2.7) – Whatsapp-Nachricht der Zeugin an die Mutter der Angeklagten ins Kalkül, während bei der Zeugin E* keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung eruierbar war.
Daran anknüpfend sind auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichlich des eingesetzten Tatmittels einer (ernst gemeinten) gefährlichen Drohung (zumindest mit der Zufügung von Körperverletzungen) und des abgenötigten Verhaltens des Opfers als die Handlung bestimmende Zielvorstellung (US 3 f), welche das Erstgericht methodisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen gefolgert hat (US 4), nicht zu beanstanden. Durch die Beschreibung des subjektiven Handlungsziels brachte das Erstgericht im Übrigen die subjektive Tatseite in der gesteigerten Form der Absichtlichkeit (§ 5 Abs 2 StGB) zum Ausdruck (vgl OLG Wien 21 Bs 49/14f).
Indem diesen schlüssigen Erwägungen des Erstgerichts lediglich die – in der Berufungsanmeldung dokumentierte (ON 9) – leugnende Verantwortung der Angeklagten entgegengehalten wird, gelingt es nicht, Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken und die Hürde von Bedenken (iSd §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes vgl RIS-Justiz RS0132299) zu nehmen, sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) als mildernd, und vier einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) als erschwerend. Die letzte einschlägige Vorstrafe (aus dem Jahr 2018) liegt zwar schon längere Zeit zurück; aufgrund der weiteren – wenngleich nicht einschlägigen – Verurteilung vom 26. November 2021 ist der Vorstrafenlage jedoch (noch) kein relevanter Gewichtsverlust zuzugestehen (RIS-Justiz RS0091522 [T1]).
Da auch die Berufung (mangels Ausführung) keine weiteren Milderungsgründe aufzuzeigen vermag, erweist sich die Abwägung der vom Erstgericht korrekt angenommenen Strafzumessungslage, womit die verhängte Sanktion den eröffneten Strafrahmen ohnehin nur zu einem Drittel ausschöpft, als nicht korrekturbedürftig, sondern vielmehr als tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend.
Bei der Beurteilung spezialpräventiver Erfordernisse im Rahmen der bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB sind zwar die sechs gerichtlichen Verurteilungen zwischen Dezember 2006 und November 2021 (ON 8) nicht zu übersehen. Allerdings rührt die letzte auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe aus Dezember 2018 her, wobei der hierauf entfallende (letzte) Strafvollzug mit 30. April 2020 endete. Insofern liegt die neuerliche Delinquenz, ohne dass zum Tatzeitpunkt noch Probezeiten offen waren, beinahe sechs Jahre nach der letzten Hafterfahrung und insgesamt mehr als sieben Jahren nach der letzten einschlägigen Verurteilung. Mit Rücksicht darauf kann der Berufung ein Teilerfolg dahin zugestanden werden, dass die verhängte viermonatige Freiheitsstrafe unter zusätzlicher Anwendung des § 43 Abs 1 StGB in eine unter Bestimmung – jedenfalls – dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Strafe geändert wird, da nach Ansicht des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass schon die bloße Androhung des Freiheitsstrafenvollzugs ausreicht, um die Angeklagte künftig von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten, und auch potentielle Täter hinreichend abzuschrecken.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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