Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl BEd und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 1. April 2026, Hv1*-48, sowie deren Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefällten Beschluss nach der in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Winkler LL.M., des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Gaffal durchgeführten Berufungsverhandlung am 3. August 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
II./ beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene syrische Staatsangehörige A* B* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (I./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./), des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2 StGB (III./), des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB (IV./), der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (IV./ 1./) sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB (V./ 2./) schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch hat er in ** und andernorts
I./ Ende November 2025, indem er C* packte, „mit voller Körperkraft gegen die Wand drückte“ und sie anschrie, wobei er äußerte, dass sie nach Hause zu gehen habe (anstatt sich mit ihren Freundinnen „D*“ und „E*“ zu treffen), mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich nach Hause zu gehen bzw zu einer Unterlassung, nämlich sich mit ihren Freundinnen zu treffen, zu nötigen versucht;
II./ C* gefährlich je mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzten, und zwar
1./ durch die Textnachrichten vom 7. Jänner 2026 mit folgendem Inhalt: „ich habe eine termin über morgen bei ** schau was ich machen schau was ich sagen ich sage ganz ehrlich ich verbrenne dich ich verbrenne deine Jugendamt ohne Spaß jetzt; Ich nehme das ernst ich verbrenne dich; Dass die 100 mal sage ich dir ich verbrenne dich … Yalla laufe jetzt deine Jugendamt und sag dass ich dich verbrennen will“,
2./ durch die Textnachrichten vom 8. Jänner 2026 mit folgendem Inhalt: „Ja ich will dich doch töten mit das was du mit mir gemacht hast; Das ist auch nicht normal dass du mich fünf Tage blockiert und warum weil du eine respektlos bist; Weil ich lass mich nicht von einer hurentochter verarschen“,
3./ durch die Textnachrichten vom 11. Jänner 2026 mit folgendem Inhalt: „Vallah wann ich dich ich würde dich vabrene“; „Weil ich verbrenne dich“; „ein fun auns muss sterben“; „und ich sage dir ein vun auns sterbn hute“,
4./ durch Übersenden eines Videos am 9. Jänner 2026, in welchem B* im Gesicht vermummt zu sehen war und äußerte, dass er mache, was er wolle und ihm alles „scheißegal“ sei, wie auch die Drohung: „ich verbrenne dich“;
III./ in der Zeit von Mitte Dezember 2025 bis 13. Jänner 2026 C* in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt beharrlich verfolgt, und zwar indem er (trotz der einstweiligen Verfügung zu C* des BG Salzburg) zumindest am 9. Jänner 2026 und 13. Jänner 2026 ihre räumliche Nähe aufsuchte und er im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellte bzw. dies versuchte und zwar durch zahlreiche (zum Teil mehrfach tägliche) Telefonanrufe und durch Versenden zahlreicher Textnachrichten, darunter die unter Punkt II./ genannten Drohungen;
IV./ am 21. Jänner 2026 in F* in der JA G*, indem er gegenüber den Justizwachebeamten H*, I* und J* äußerte: „Gebt mir sofort Zigaretten sonst hau ich hier alles kaputt!“, diese durch gefährliche Drohung mit (zumindest) einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung, nämlich der unentgeltlichen Überlassung von Zigaretten zu nötigen versucht, wodurch die Genannten oder andere am Vermögen geschädigt werden sollten, wobei er mit dem Vorsatz handelte, durch das Verhalten der Genötigten, sich unrechtmäßig zu bereichern;
V./ am 21. Jänner 2026 in F* in der JA G*, indem er versuchte, gegen den Justizwachebeamten J* einen Schlag mit einem Sessel auszuführen und er sich in der Folge von den ihn fixierenden Beamten losriss und versuchte, mit gezielten Tritten und Faustschlägen den Beamten K* zu treffen und er außerdem noch versuchte, den Beamten H* und J* auf deren Füße zu treten,
1./ die genannten Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht und
2./ (zumindest) durch die genannten Tritte und Faustschläge, sohin mit Gewalt die genannten Beamten an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verlegung in die Sicherheitsabteilung CE der JA G* zu hindern versucht.
Hiefür verhängte das Erstgericht unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 144 Abs 1 StGB über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, auf die gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die erlittene Vorhaft vom 20. Jänner 2026, 13:45 Uhr, bis 1. April 2026, 11:00 Uhr, angerechnet wurde.
Unter einem sah das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten in den Verfahren jeweils des Landesgerichts Salzburg zu Hv2* und Hv3* gewährten bedingten Strafnachsichten ab, verlängerte jedoch hinsichtlich der Verurteilung Hv3* des Landesgerichts Salzburg die Probezeit auf fünf Jahre (§§ 494a Abs 6 StPO).
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils sowie das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten richtet sich die Berufung sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg mit dem Ziel der Verhängung einer höheren (gänzlich unbedingten) Freiheitsstrafe sowie Widerruf der zu Hv2* und Hv3* je des Landesgerichts Salzburg dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsichten (ON 51). Der Angeklagte beantragte in seiner dazu erstatteten Gegenäußerung der Berufung der Anklagebehörde keine Folge zu geben (ON 53.2).
Weder die Berufung noch die Beschwerde sind berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, erschwerend dagegen die einschlägige Vorstrafenbelastung, den raschen Rückfall sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eines Verbrechens und das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung wegen Rückfalls nach § 39 Abs 1a StGB hinsichtlich der nicht strafsatzbestimmenden Vergehen (I./, II./, III./ und VI./ des Urteilstenors). Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatbegehung während offener Probezeiten sowie während anhängigen Verfahrens schuldsteigernd.
Der Strafzumessungskatalog bedarf keiner Korrektur. Die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten bezog sich auf die Vergehen der gefährlichen Drohung sowie der beharrlichen Verfolgung (II./ und III./ des Urteilstenors), war aber diesbezüglich großteils, wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend eingewendet, insofern einer drückenden Beweislage geschuldet, als die Textnachrichten mit drohendem Inhalt sowie die Videoaufnahme durch im Akt angeschlossene Lichtbilder (Screenshots) sowie die Videoaufnahme(ON 2.9, ON 9.11 und ON 10.2) dokumentiert und damit objektiviert waren, sodass unter dem Aspekt der Reumütigkeit diesem teilweisen Geständnis kein hohes Gewicht beigemessen werden kann. Der einschlägigen Vorstrafenbelastung sowie insbesondere der Vielzahl der Vergehen, die dem Angeklagten verfahrensgegenständlich zur Last liegen und einen nicht unerheblichen sozialen Störwert aufweisen, hat das Erstgericht mit der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im ausreichenden Maß Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist vor allem, dass das dem Angeklagten strafsatzbestimmend zur Last liegende Verbrechen der Erpressung beim Versuch blieb, wobei – verglichen mit anderen innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie möglichen Tathandlungen - fallkonkret Handlungs- Gesinnungs- und Erfolgsunwert im unterdurchschnittlichen Bereich anzusiedeln sind. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung am 20. Jänner 2026 noch über keine Hafterfahrung verfügte (der unbedingte Strafteil der aus der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg zu Hv2* resultierenden Freiheitsstrafe wurde erst am 12. Juni 2026 in Vollzug gesetzt [ON 50.2]) und auch die Tathandlungen in der Haft, unmittelbar nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt erfolgten, daher eine Schuldsteigerung nicht schon deshalb angenommen werden kann, weil er selbst im Vollzug nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgeschreckt wurde, hat dieser doch in Wahrheit gerade erst begonnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und damit knapp einem Drittel des Möglichen bei dem nach § 144 Abs 1 StGB gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowohl tat- als auch schuldangemessen und (noch) nicht anhebungsbedürftig.
Trotz raschen Rückfalls, Tatbegehung während anhängigem Verfahrens und während offener Probezeiten reicht die Verlängerung der Probezeit im Verfahren Hv3* auf fünf Jahre aus, um den Angeklagten neben der verhängten gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe nachhaltig zu rechtstreuem Verhalten zu motivieren. Es ist davon auszugehen, dass die nunmehrige Hafterfahrung ausreicht, um den Angeklagten künftig von der Begehung strafbaren Handlungen abzuhalten.
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