Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Privatbeteiligten B* gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Wels vom 29. Mai 2026, Hv*-26, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. Mai 2026 wurde A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und uAd § 43a Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen zu je EUR 39,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 200 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Neben dem Ersatz der Verfahrenskosten wurde er im Adhäsionserkenntnis gemäß § 369 Abs 1 StPO verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag von EUR 2.000,00 zu bezahlen (ON 18). Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 beantragte die Rechtsvertretung des Privatbeteiligten unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses, die Vertretungskosten mit insgesamt EUR 4.831,44 (inkl USt) zu bestimmen (ON 23).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die dem Privatbeteiligten vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten mit EUR 1.202,80, wobei es - unter anderem - die begehrte Honorierung des Schriftsatzes vom 3. April 2026 (ON 11) mangels Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung abwies (ON 26).
Gegen die Abweisung im genannten Umfang richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Privatbeteiligten (ON 28), der keine Berechtigung zukommt.
Nach 395 Abs 2 StPO ist bei der Bemessung der Gebühren zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falls gerechtfertigt waren. Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen. Es ist zu fragen, was eine durchschnittliche, sorgfältige und informierte Verfahrenspartei bei gegebener Sachlage an kostenverursachenden Schritten gesetzt hätte. Zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß an Erfolgschancen in sich birgt. Die Frage der Notwendigkeit ist aus einer Ex-ante-Perspektive zu beantworten. Grundsätzlich kann auch eine Prozesshandlung, die letztlich nicht erfolgreich war, notwendig gewesen sein. Ob eine Handlung gerechtfertigt war, ist zwar ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls, aber aus einer Ex-post-Betrachtung zu beurteilen. Die Rechtfertigung einer Handlung wird sich regelmäßig aus ihrem Erfolg ergeben. Nicht unbedingt notwendige, aber erfolgreiche Prozesshandlungen sind gerechtfertigt (vgl Lendl , WK StPO § 395 Rz 14 ff mwN).
Fallkonkret wurde A* am 19. Februar 2026 von der Staatsanwaltschaft Wels wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zum Nachteil des Privatbeteiligten angeklagt (ON 3). Mit Schriftsatz vom 3. April 2026 regte der Privatbeteiligte unter Darlegung der aus seiner Sicht maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe an, das der Anklageschrift zugrunde liegende Tatgeschehen als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1a StGB zu beurteilen, weil er im Tatzeitpunkt Beamter im strafrechtlichen Sinn gewesen und die Tat während bzw wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begangen worden sei (ON 11).
Dieser Schriftsatz diente seinem Inhalt nach weder der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche des Privatbeteiligten, noch der Wahrnehmung der diesem nach §§ 67 Abs 6, 66 Abs 1 StPO zukommender Verfahrensrechte. Sein ausschließlicher Zweck lag vielmehr darin, eine strengere strafrechtliche Qualifikation der inkriminierten Tat zu erwirken. Dem Privatbeteiligten ist zwar grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, am Verfahren mit- und auf eine Verurteilung des Angeklagten hinzuwirken; die Frage, ob die Tat unter § 87 Abs 1 StGB oder Abs 1a leg cit zu subsumieren ist, betrifft jedoch vorliegend allein die mögliche Qualifikation des Grunddelikts und hat weder Auswirkungen auf den Grund noch die Höhe des vom Privatbeteiligten geltend gemachten Anspruchs. Letzteres wurde vom Beschwerdeführer im in Rede stehenden Schriftsatz im Übrigen auch nicht substanziiert behauptet. Die Einbringung desselben fällt daher nicht unter jene Vertretungshandlungen, deren Kosten als notwendig oder gerechtfertigt iSd § 395 Abs 2 StPO anzusehen sind.
Zufolge Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels hat der Privatbeteiligte die Beschwerdekosten selbst zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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