Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie Dr. Ganglberger-Roitinger der Maßnahmenvollzugssache des A* über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 7. Juli 2026, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit seit 9. August 2021 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Geschworenengericht vom 18. Juni 2021, Hv*-54, wurde A* mehrerer Verbrechen
des Mordes nach § 75 (auch solche iVm § 15) StGB und eines Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/23 seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2026 (ON 11) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB idgF weiterhin notwendig sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 13), der keine Berechtigung zukommt.
Der Betroffene kritisiert zentral, dass das Erstgericht die bekannte Autismuserkrankung ungenügend berücksichtigt und dazu kein fachspezifisches Sachverständigengutachten eingeholt habe.
Fallkonkret ist jedoch mit Blick auf die bisherigen Expertisen der beigezogenen Sachverständigen Dr C* (2021) und Mag. D* (2024, zuletzt Ergänzungsgutachten vom 29. Mai 2025) sowie die aktuelle forensisch-therapeutische Stellungnahme vom 25. Februar 2026 (ON 6) und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter vom 3. April 2026 (ON 7) die Relevanz eines Sachverständigengutachtens „zur Frage des Autismus“ nicht indiziert (vgl dazu auch Ausführungen in ON 7,2). Vielmehr reichen die vom Erstgericht zitierten Entscheidungsgrundlagen und Begründungselemente – die dem vom Erstgericht festgestellten Tatsachensubstrat entsprechen –, um eine abschließende Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung des Betroffenen zu ermöglichen, jedenfalls aus.
Die Gefährlichkeit des hier gemäß § 21 StGB Untergebrachten besteht im vorliegenden Fall einer Anlasstat, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl § 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB) begehen werde (14 Os 37/24h [Rz6] mwN).
Soweit das Erstgericht unter Bezugnahme auf die vorgenannte Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B*, auf Gutachten und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter zum Ergebnis gelangte, dass beim Betroffenen nach wie vor die qualifizierte Befürchtung bestehe, er werde unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Störungen in absehbarer Zukunft in einem Zeitraum von null bis fünf Jahren unterbringungstaugliche Prognosetaten mit schweren Folgen iSd § 21 Abs 2 StGB, nämlich Straftaten, deren angedrohte Strafdrohung drei Jahre übersteigt, sohin mit entsprechenden Verletzungs- oder Todesfolgen versehene schwerwiegende Gewalttaten begehen, und darüber hinaus die derzeitige Unmöglichkeit feststellte, diese Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten, ist angesichts der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* und der Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter keine Willkürlichkeit zu erblicken.
In der ergänzenden Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* wurde vielmehr ausgeführt, dass beim Betroffenen anhand der statisch-nomothetischen Kriminalprognose zwar von einem („bloß“) durchschnittlichen Risiko für zukünftige Sexual- und Gewaltdelikte auszugehen sei, jedoch in einer Gesamtschau – unter Berücksichtigung des schweren Störungsbildes und der geringen therapeutischen Veränderung – mit einer hohen Wahrscheinlichkeit zukünftige mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen zu erwarten seien.
Eine psychologisch-kriminalprognostische Einschätzung ist immer eine Gesamtschau aus statistisch nomothetischen und klinisch-idiographischen Aspekten. Gerade in Fällen von sehr seltenen massiven Sexual- und Tötungsdelikten wie beim Betroffenen muss die individuelle Delikts- und Störungsdynamik jedenfalls berücksichtigt werden, vor allem auch dahingehend, wie wahrscheinlich deliktanaloge Situationen erneut auftreten können.
Beim Untergebrachten besteht unkontroversiell eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, wobei eine Kränkung bzw Zurückweisung durch das Opfer zu den Tötungshandlungen geführt hatte. Das Auftreten von deliktanalogen Situationen bzw Kränkungen bleibt – vor dem Hintergrund des jungen Alters (34 Jahre) und dem aufrechten Wunsch, eine Intimbeziehung zu führen – auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, damit besteht eine kaum überschaubare Anzahl von potenziellen Hochrisiko-Situationen. Die Fachdienste des forensisch-therapeutischen Zentrums B* stimmen somit weiterhin mit der Einschätzung der einweisenden Sachverständigen (Dr. C*, 17. März 2021 und dem weiteren Gutachten Mag. D*, 2024/ 2025) überein, wonach aus psychiatrischer Sicht zu befürchten sei, dass der Betroffene dann, wenn zentrale Wünsche und Vorstellungen frustriert werden, auch wieder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Handlungsstil der radikalen Verwerfung mit schweren Verletzungs- oder Todesfolgen für den Verursacher seiner Frustration neigen wird.
Die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 2025 wurde damit vollinhaltlich aufrecht erhalten, als beim Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er in absehbarer Zukunft – in einem Zeitraum von null bis fünf Jahren on risk – erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen – zumindest schwere Verletzungsdelikte begehen werde.
Zur Rückfallswahrscheinlichkeit und zur Veränderung der Risikofaktoren aufgrund der bisherigen Behandlung gebe es auch bisher noch keine Verhaltensänderung, welche jedoch als Voraussetzung für den Behandlungserfolg anzusehen sei. Wie die positive Veränderung in Risikofaktoren mit einer Verringerung der Rückfallwahrscheinlichkeit einhergehe, so sei die fehlende Veränderung beim Betroffenen als deutlicher Hinweis auf eine höhere Rückfallwahrscheinlichkeit anzusehen, speziell, da er sich mit seinen kriminogenen Bedürfnissen nicht ausreichend auseinandersetze und stattdessen andere Wege bevorzuge, um aus dem Maßnahmenvollzug entlassen zu werden. Insofern musste die Einzeltherapie im Juni 2025 aufgrund des stagnierenden Therapieprozesses und der Verweigerungshaltung des Betroffenen abgebrochen werden. Die durch nichts indizierten Beschwerdeüberlegungen zu einer bloßen Fehlinterpretation einer bloßen Autismusstörung durch sämtliche Experten und Betreuungspersonen geht damit ins Leere.
Aus den genannten Gründen besteht weiterhin die Befürchtung, dass der Betroffene „extra muros“ in absehbarer Zukunft – null bis fünf Jahre on risk – unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne eines vulnerablen Narzissten) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Die Gefährlichkeit kann derzeit „extra muros“ nicht hintangehalten werden, da der Betroffene noch keine Fortschritte in der Behandlung erreicht hat und auch kein positiver sozialer Empfangsraum die Risikofaktoren kompensieren könnte.
Indem der Betroffene seinem Standpunkt vorteilhafte Erkenntnisse aus seiner Autismuserkrankung oder eine nicht hohe Rückfallwahrscheinlichkeit ableiten will, ändert diese Hervorhebung punktueller Kriterien nichts daran, dass es sich bei zutreffender Sicht nur um einen Mosaikstein aus dem gesamthaft relevanten Entscheidungsstrubstrat handelt. Daher vermögen die plausiblen und konsistenten Ausführungen zur aktuellen, aus der von den Betreuungsverantwortlichen sowie der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter dargelegten gesundheitlichen Entwicklung des Betroffenen sowie die aus dem persönlichen Eindruck in der Anhörung abgeleiteten erstgerichtlichen Einschätzungen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Die inhaltliche Überschneidung beider Bewertungen stärkt die Überzeugung, dass die diagnostische und bewertende Grundlage in den wesentlichen Aspekten und in den gezogenen Schlüssen eindeutig und sachgerecht ist. Es bestehen somit keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass es aktuell einer ergänzenden Begutachtung bedürfe. Vielmehr ist aus den im erstgerichtlichen Beschluss angeführten Gründen, auf den auch identifizierend verwiesen wird, anzunehmen, dass beim Betroffenen weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme verlangt, weshalb die Beschwerde erfolglos blieb.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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