Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Haidvogl BEd als Vorsitzende und Dr. Engljähringer sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juli 2023, Hv*-16, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 7. März 2023 legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am ** geborenen A* das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zur Last (ON 8).
In der Hauptverhandlung vom 11. April 2023 wurde dem Angeklagten vom Erstgericht die diversionelle Erledigung des Strafverfahrens gemäß §§ 198, 199 iVm § 200 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags von EUR 500,00, zahlbar in fünf monatlichen Raten zu je 100 Euro ab Mai 2023, angeboten. Der Angeklagte erklärte sich mit der diversionellen Erledigung ausdrücklich einverstanden (ON 15, 2 f).
Nachdem der Angeklagte in weiterer Folge keine Zahlung leistete, setzte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gegen ihn fort (ON 16).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 24), in der er vorbringt, er habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden und die vereinbarte Zahlung aus den Augen verloren. Zwischenzeitig sei eine Stabilisierung seiner Verhältnisse eingetreten und er sei bereit, den offenen Betrag unverzüglich bzw in einer vom Gericht festzusetzenden Form zu begleichen.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Verfahren fortzusetzen, wenn der Beschuldigte, dem die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags angeboten worden war, den Betrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt. Im Falle eines von einem Angeklagten nicht erfüllten Diversionsangebots eines Gerichts hat dieses einen Fortsetzungsbeschluss zu fassen (§§ 200 Abs 4 und § 205 iVm § 199 StPO; vgl Schroll/Kertin WK StPO § 205 Rz 21).
Gemäß § 205 Abs 3 StPO kann von der Fortsetzung des Verfahrens jedoch abgesehen werden, wenn dies aus besonderen Gründen vertretbar erscheint. Mit dieser sogenannten Bagatellklausel soll in Fällen bloß geringfügiger Fristüberschreitung oder vernachlässigbarer Minderzahlung die Möglichkeit einer endgültigen Verfahrensbeendigung geboten werden ( Schroll/Kertin WK StPO § 205 Rz 10).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Angeklagte ließ die ihm gesetzte Ratenzahlungsfrist ungenutzt verstreichen. Seither ist ein Zeitraum von fast drei Jahren vergangen, in dem er ebenfalls keinerlei Teilzahlungen leistete. Weder dem Akteninhalt noch dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte aus besonderen Gründen an der rechtzeitigen Entrichtung des auferlegten Geldbetrags gehindert gewesen wäre.
Das Erstgericht (das dem Angeklagten bereits ein neuerliches Diversionsangebot in Aussicht gestellt hat, vgl ON 1.38) hat das Verfahren daher zu Recht fortgesetzt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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