Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende, den Richter Mag. Grosser sowie die Richterin Mag. Haidvogl BEd in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 26. Jänner 2026, St* (Hv*-14 des Landesgerichts Linz), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Einspruch gegen den Strafantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz legt dem Angeklagten mit Strafantrag vom 26. Jänner 2026 (ON 14) die Vergehen des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB zur Last.
Am 10. Juni 2026 prüfte die Einzelrichterin den Strafantrag gemäß § 485 StPO und ordnete die Hauptverhandlung an (ON 1.17).
Mit Schreiben vom 17. Juni 2026 (ON 29) brachte der Angeklagte beim Landesgericht Linz einen Einspruch gegen den Strafantrag ein und monierte, die ihm vorgeworfenen Taten zum Teil nicht begangen zu haben.
Der Einspruch gegen den Strafantrag ist unzulässig.
Im Gegensatz zum schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren sieht die Strafprozessordnung im einzelrichterlichen Verfahren einen Einspruch gegen den Strafantrag nicht vor. Zur Wahrung der Interessen des Angeklagten besteht nur die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung des Strafantrags durch das erkennende Gericht ( Bauer , WK-StPO § 485 Rz 1).
Da es sich fallkonkret um ein einzelrichterliches Verfahren handelt, war der Einspruch gegen den Strafantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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