Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. Juni 2026, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* befindet sich aktuell im elektronisch überwachten Hausarrest. Dem Vollzug liegt zum einen eine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 25. April 2025, Hv1*, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebter Fall SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, des Verbrechens des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 sechster Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten zu Grunde. Zum anderen eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche mit Urteil des Landesgerichts Wels zu Hv2* am 25. Oktober 2024 (rechtskräftig 29. Oktober 2024) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall SMG iVm § 15 Abs 1 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG über ihn verhängt, zunächst bedingt nachgesehen und anlässlich der erstgenannten Abstrafung widerrufen wurde.
Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 7. Februar 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. Juli 2026 vor, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 17. Jänner 2027 gegeben sein (S 1 f ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung des Genannten bereits zum Hälftestichtag abgelehnt (ON 5).
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 6, ON 7) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe (frühestens nach drei Monaten) der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB ua auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider liegen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt nicht vor:
Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer im Erstvollzug befindet und auch im elektronisch überwachten Hausarrest bislang eine zufriedenstellende Führung aufweist. Allerdings hebt das Erstgericht zu Recht hervor, dass A* nach seiner Erstverurteilung am 25. Oktober 2024 äußerst rasch rückfällig wurde, zumal die letzte Tat der jüngsten Abstrafung vom 7. Dezember 2024 datiert (ON 2.5). Daraus erhellt, dass selbst die offene Probezeit zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe nicht geeignet war, den Strafgefangenen von weiterer Delinquenz abzuhalten. Damit muss er gegen sich gelten lassen, dass er seine bislang positive Entwicklung, doch mit Nachdruck unter Beweis zu stellen hat, weshalb eine Entlassung bereits zum Hälftestichtag nicht Betracht kommt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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