Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag.Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. April 2026, Hv*-12, über Antrag der Berichterstatterin in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. April 2026, Hv*-12, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster Satz zweiter Fall SMG und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach § 30 Abs 1 achter Fall SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28 Abs 1 erster Satz SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Daneben ergingen Einziehungserkenntnisse nach § 34 SMG iVm § 26 Abs 1 StGB sowie auf Verfall nach § 20 Abs 1 StGB.
Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der Angeklagte keine Erklärung ab, sondern nahm drei Tage Bedenkzeit. Der letzte Tag der dreitägigen Frist für die Anmeldung der Berufung (§§ 489 Abs 1 iVm 466 Abs 1 StPO) war der 27. April 2026.
Mit persönlich beim Erstgericht am 28. April 2026 überreichter Eingabe vom 28. April 2026 (ON 13) erklärte der Angeklagte, zum Urteil Hv* vom 23. April 2026 Berufung zu erheben.
Das Rechtsmittel war als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Erstgericht anzumelden. Endet eine Frist – wie hier – an einem Sonntag, so gilt gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Insofern endete fallkonkret die dreitägige Frist mit Ablauf des 27. April 2026. Die erst am Folgetag angemeldete Berufung ist daher verspätet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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