Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, , vertreten durch die Rechtsanwalt Fluch GmbH in Fritzens, gegen die beklagte Partei Dr. C* , **,, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen EUR 26.000,00 sA und Feststellung (EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 31.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 13. Februar 2026, Cg1*-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden