Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 20. Mai 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit im forensisch-therapeutischen Zentrum B* eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, die über ihn mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 4. März 2026, GZ Hv*-37, rechtskräftig seit 5. Mai 2026, wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG verhängt worden ist.
Das errechnete Strafende ist der 4. August 2026; zwei Drittel der Strafzeit sind seit 4. Mai 2026 erreicht (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Steyr als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 6) dessen bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).
Die dagegen sogleich angemeldete (ON 7,2), in der Folge jedoch nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB daraufzulegen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben beziehungsweise ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Im Sinne dieser Kriterien hat das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen entgegenstehen, weil mit Blick auf sein strafrechtlich belastetes Vorleben und die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen nicht mit Grund angenommen werden kann, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist, abgesehen von der dem aktuellen Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilung, bereits sieben einschlägige Vorstrafen auf (vgl Strafregisterauskunft ON 4). Rechtswohltaten in Form von bedingten Strafnachsichten, teilweise in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe gemäß § 52 StGB, Geldstrafen und eine Geld- Freiheitsstrafen Kombination blieben ohne nachhaltigen Erfolg. Zuletzt delinquierte der Strafgefangene mehrfach, teilweise während der Untersuchungshaft sowie offener Probezeiten und auch im (äußerst) raschen Rückfall. Die sieben einschlägigen Vorstrafen sind zum Teil mit Blickrichtung auf Vermögensdelinquenz durch das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB aggraviert. Geeignete flankierende Maßnahmen im Sinn der §§ 50 ff StGB sind daher nicht zu erblicken.
Mangels Ausführung der Beschwerde kann im Übrigen nicht auf die Argumente eingegangen werden, die den Strafgefangenen zur Rechtsmittelerhebung bewogen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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