Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl, BEd und den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. Mai 2026, Hv*-81, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* B* wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Salzburg als (Jugend-)Schöffengericht vom 9. Dezember 2025 des Verbrechens des Raubes nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1 und 2 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 1. Satz StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB sowie des § 19 Abs 4 Z 1 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung einer Vorhaft seit 6. Oktober 2025, 20:35 Uhr, verurteilt (ON 40).
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 schob das Erstgericht gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG den Vollzug der über A* B* verhängten Freiheitsstrafe mit Wirksamkeit ab 23. Dezember 2025 (vorerst bis 30. Juni 2026) mit den Auflagen auf, dass er sich einer zunächst sechsmonatigen stationären psycho- und soziotherapeutischen Entwöhnungsbehandlung und im Anschluss daran einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes sowie einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung jeweils durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Personen in einer anerkannten Einrichtung oder Vereinigung gemäß § 15 SMG unterzieht sowie die Aufnahme der stationären Therapie unverzüglich und über den weiteren Verlauf alle zwei Monate dem Landesgericht Salzburg berichtet (ON 47).
Am 23. Dezember 2025 trat A* B* beim Verein C* in der Einrichtung ** eine stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme an (ON 53.2). Nur rund einen Monat später, am 19. Jänner 2026 wurde sein stationärer Aufenthalt (wegen eines Regelverstoßes) beendet (ON 54.2). Am 28. Jänner 2026 hat der Verurteilte nach Ablauf einer Schutzphase die stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme diesmal in der Einrichtung ** des Vereins C* fortgesetzt (ON 56), nur um diesen wiederum am 7. März 2026 zu beenden (ON 62). Wie vom Erstgericht aktengetreu referiert, habe der Aufenthalt in der Therapieeinrichtung aufgrund mehrerer disziplinärer Vorkommnisse und fehlender Compliance und Motivation für eine Therapie beendet werden müssen (ON 66). Schließlich wurde der Verurteilte am 24. März 2026 im D* zur stationären Drogentherapie aufgenommen (ON 72), die nur rund eine Woche später am 4. April 2026 aus disziplinären Gründen abgebrochen wurde, nachdem der Verurteilte unerlaubt das Gebäude verlassen hatte. Dennoch nahm die Therapieeinrichtung A* B* wenige Tage später am 7. April 2026 unter restriktiveren Bedingungen und engmaschiger Betreuung des Behandlungsverlaufs wieder in das stationäre Setting auf (ON 73.2). Auch dieser Therapieaufenthalt dauerte allerdings nicht lange. Er wurde vom Verurteilten am 19. April 2026 eigenständig nach einem Konflikt mit einem Mitpatienten beendet. Nach dem Bericht der Therapieeinrichtung habe sich der Therapieverlauf über weite Strecken hochgradig krisenhaft gestaltet und war von wiederholten Rückfällen in einen Substanzkonsum, einer eingeschränkten Teilnahme am therapeutischen Tagesprogramm sowie einer fehlenden erkennbaren Therapie- und Veränderungsmotivation geprägt. Selbst nach einer Verlegung auf eine andere Station nach wiederholten strukturellen Regelverstöße konnte keine relevante Stabilisierung oder Veränderung des Verhaltens des Verurteilten erreicht werden. Eine Wiederaufnahme in die Therapieeinrichtung sah das D* nicht vor (ON 76.2).
In einer dazu erstatteten Stellungnahme räumte der Verurteilte ein, das D* verlassen zu haben, weil es ihm dort nicht gut gegangen sei. Vor allem hätten dort alle konsumiert und sei ihm sein Handy gestohlen worden. Er selbst habe seit 19. April nichts mehr konsumiert und ersuche um Fortsetzung der Therapie im ambulanten Setting. Außerdem könne er in der Firma, in der auch sein Vater beschäftigt sei, in Vollzeit arbeiten. Er bemühe sich, auf einen guten Weg zu kommen und ersuche um eine zweite Chance. Sollte keine Zustimmung zu einer ambulanten Therapie bestehen, beantrage er neuerlich die Bewilligung einer stationären Therapie, wobei bereits für 4. Mai ein persönliches Vorstellungsgespräch bei der E* und am 30. April ein Erstgespräch mit F* vereinbart sei (ON 79.3).
Die Staatsanwaltschaft Salzburg beantragte nach Einsicht in den Therapiebericht des D* sowie der Stellungnahme des Verurteilten den Widerruf des Strafaufschubs unter Hinweis auf wiederholte Rückfälle in den Substanzkonsum und die mangelnde Compliance (ON 1.63).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Februar 2026 widerrief das Erstgericht den dem A* B* mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 gewährten Aufschub des Vollzugs der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG und wies den Antrag auf Fortsetzung der Therapie im ambulanten Setting ab. Gleichzeitig wurde die Anordnung des Strafvollzugs bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses gehemmt (ON 81).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, mit der er die Aufrechterhaltung des Aufschubs des Vollzugs der Freiheitsstrafe, in eventu unter der Auflage, dass er eine stationäre Drogentherapie in der Einrichtung „E* G* GmbH“ unverzüglich anzutreten und fortzusetzen hat. Gleichzeitig legte er eine Bestätigung der therapeutischen Einrichtung E* vor, worin zugesichert wird, dem A* B* einen stationären Therapieplatz zur Verfügung stellen zu können, sofern die Kostenübernahme geklärt und der Harn des Verurteilten absolut clean seien. Außerdem schloss er seiner Beschwerde eine Bestätigung der Drogenberatung H* über einen für den 8. Juni 2026 vereinbarten Termin sowie eine Bestätigung der suchtmedizinischen Fachambulanz der I* über einen vereinbarten Termin am 8. Juli 2026, sowie schließlich eine Arbeitsbestätigung der J* an, der zu entnehmen ist, dass A* B* ab 8. Juni 2026 eine Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung aufnehmen kann (ON 85).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Der Aufschub ist gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß Abs 1 Z 1 leg cit bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Voraussetzung für einen Widerruf ist die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin durch konsequente Verweigerung des Antritts der Therapie oder einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss ( Schweighofer in WK 2SMG § 39 Rz 40). Ein wiederholter Wechsel der Einrichtung („Therapie-Shopping“) wird regelmäßig Zweifel an der Therapiewilligkeit nahelegen und zum Widerruf des Strafaufschubs führen (Erläut RV 110 BlgNr 20.GP 58; Oshidari in Hinterhofer, SMG 2 § 39 Rz 48; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 39 Rz 34).
Nach dem referierten Akteninhalt wurden sämtliche bislang angetretenen stationären Therapien bereits nach wenigen Wochen abgebrochen, wobei sowohl dem Entlassungsbericht der Therapieeinrichtung Verein „C*“ (ON 66) als auch dem Therapiebericht der Einrichtung D* (ON 76) zu entnehmen ist, dass der Verurteilte den Sinn der Therapie nicht verstanden habe, sich eine fehlende Compliance und eine mangelnde Motivation bemerkbar mache, nur eine eingeschränkte Teilnahme am therapeutischen Tagesprogramm und fehlende Therapie und Veränderungsmotivation gegeben seien. Beide Einrichtungen berichten von Regelverstößen und disziplinären Problemen. Zutreffend kam das Erstgericht daher zu dem Ergebnis, dass sich der Verurteilte zwar insgesamt über einen Zeitraum von drei Monaten in drei verschiedenen stationären Einrichtungen aufgehalten hat, ohne dass es aber zu einer Stabilisierung gekommen sei, wobei das D* von wiederholten Rückfällen in den Substanzkonsum berichtete.
Wenn auch vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und Rückfälle geradezu typisch sind und in Maßen toleriert werden müssen ( Schweighofer in WK 2SMG § 39 Rz 41), so sprechen die angeführten Umstände dafür, dass, auch mit Rücksicht auf die mangelnde Verhaltensänderung nach Wiederaufnahme in der selben Therapieeinrichtung bzw. Verlegung auf andere Stationen, auf absehbare Zeit eine erfolgreiche, zunächst stationäre Behandlung unmöglich erscheint. Diese Einschätzung wird durch die in der Beschwerde vorgelegten Urkunden, nämlich eine Therapieplatzzusicherung der Vereins E* und vereinbarte Termine in verschiedenen Drogenambulanzen, sowie die vom Verurteilten beteuerte Kooperationsbereitschaft (ON 79.3) nicht entkräftet, weil er bereits in der Vergangenheit zweimal nach Beendigung der stationären Therapie aus disziplinären Gründen nur wenige Tage später unter restriktiveren Bedingungen wieder aufgenommen wurde (ON 56 und ON 73), ohne beim Verurteilten auch nur die geringste Verhaltensänderung zu erreichen. Vielmehr dokumentiert das beschriebene Verhalten die von den Therapieeinrichtungen geschilderte mangelnde Therapie- und Veränderungsmotivation, sodass, trotz des zwischenzeitig vorgelegten, auf die Substanzen Kokain und Cannabis untersuchten, negativen Harntests anlässlich einer Harnabgabe am 2. Juni 2026 (ON 87.3) die vom Verurteilten behauptete nach wie vor bestehende Therapiewilligkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen ist. Nach den bereits referierten Berichten beider stationären Therapieeinrichtungen ist es dem Angeklagten nicht gelungen, sich auf eine Therapie einzulassen und eine (nachhaltige) Veränderung herbeizuführen, wobei er auch nicht in der Lage war, sich entsprechend der Hausordnung zu verhalten. Bei Konfrontation mit seinem Verhalten zeigte er sich nach dem Bericht des Vereins C* uneinsichtig, habe die Schuld bei anderen gesucht und mit Unwahrheiten sein tatsächliches Verhalten zu vertuschen versucht (ON 66.2). Auch in seiner Stellungnahme verweist der Verurteilte auf den Umstand, dass in der Therapieeinrichtung D* andere Patienten Suchmittel konsumiert hätten, ohne auch seinen eigenen Anteil daran zu erkennen (ON 79.3). Auch die Beschwerde releviert (zum Teil) externe Faktoren, die zum Therapieabbruch geführt hätten, was allerdings mit den Berichten der Therapieeinrichtungen nicht in Einklang zu bringen ist. Da eine sinnvolle, nachhaltig erfolgreiche Therapie die Mitwirkung und Compliance des Patienten erfordert, wozu schon notwendig ist, dass dieser in der Lage ist, sich an einfache Regeln der Hausordnung zu halten und Therapieangebote anzunehmen, kann beim beschriebenen Verhalten des Verurteilten mit insgesamt vier Therapieabbrüchen eine positive Prognose bezogen auf seine Therapiewilligkeit nicht mehr erstellt werden.
Mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Verurteilten, bei dem es sich bereits um einen Rückfallstäter iSd § 39 Abs 1a StGB handelt sowie der seit Jahren bestehenden Suchtmittelabhängigkeit (ON 39,3) erweist sich der Widerruf des gewährten Strafaufschubs tatsächlich angezeigt, um den gewünschten verhaltenssteuernden Effekt bei dem letztlich als nicht paktfähig einzustufenden Verurteilten zu bewirken und ihn solcherart von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt, kann angesichts der tief verwurzelten Drogensucht des mehrfach vorbestraften A* B* mit einer bloß ambulanten Therapie der höheren Gefahr weiterer Straffälligkeit nicht wirksam begegnet werden, was der Verurteilte in der Hauptverhandlung selbst erkannte (ON 39, 8).
Mit Rücksicht darauf, dass sich der verurteilte nicht einmal im stationären Setting im Rahmen einer engmaschigen Betreuung an einfache Regeln halten konnte, sodass die Therapieabbrüche aus disziplinären Gründen erfolgen mussten sowie weiters der Tatsache, dass sich der Verurteilte in der Vergangenheit auch durch bedingte Strafnachsichten nicht von der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen abhalten ließ, sondern die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde liegenden strafbaren Handlungen während offener Probezeiten beging, ist der Widerruf des Strafaufschubs spezialpräventiv geboten. Es ist davon auszugehen, dass der Verurteilte von neuerlicher Delinquenz nach dem Suchtmittelgesetz bzw. aufgrund von Beschaffungskriminalität nur durch den Vollzug der Freiheitsstrafe abgehalten werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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