Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. Mai 2026, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt B* aktuell noch eine neunmonatige Freiheitsstrafe, resultierend aus dem Widerruf des zunächst bedingt nachgesehenen Strafteils im Verfahren LG Linz Hv* wegen Freiheitsdelinquenz und Sachbeschädigung (Pos 02 in ON 2.6); dies nach unmittelbar vorangegangenem Vollzug einer einmonatigen Freiheitsstrafe wegen Betrugs (Pos 06 in ON 2.6) und elf Monaten Freiheitsstrafe, die über ihn wegen gefährlicher Drohung verhängt worden war (Pos 07 in ON 2.6). Im Licht der daher insgesamt 21 Monate dauernden Strafzeit (vgl ON 2.2, 1 f) fällt das voraussichtliche Strafende auf den 3. Jänner 2027; zwei Drittel sind seit 3. Juni 2026 erreicht.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2026 (ON 6) lehnte das Erstgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 5) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ab. Seine dagegen erhobene Beschwerde (ON 5, 2) ist ohne Erfolg.
Denn wie das Erstgericht zutreffend hervorkehrt, stehen der angestrebten bedingten Entlassung gewichtige spezialpräventive Hindernisse entgegen, ist doch die Sozialprognose des Rechtsmittelwerbers durch die bisherige Chronologie aus (allesamt einschlägigen) Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die Freiheit oder gegen fremdes Vermögen, Gewährung teilbedingter Strafnachsicht, wiederholter Verbüßung auch mehrmonatiger Haftstrafen, bedingter Entlassung samt Anordnung von Bewährungshilfe und Widerruf nach neuerlicher, zuletzt äußerst rascher Rückfälligkeit negativ gekennzeichnet. Eine hinreichend fundierte Erwartung, der Strafgefangene werde unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden (§ 46 Abs 1 StGB), lässt sich deshalb trotz behaupteten gesicherten Entlassungsumfelds (ON 2.5), auch mit Blick auf die keineswegs tadelsfreie Führung im Strafvollzug (vgl ON 2.2, 4 f) und sein schlichtes Vorbringen, er sehe nicht ein, warum er über den Sommer im Gefängnis sein soll (ON 5, 2), nicht ableiten. Hinzu kommt, dass der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer nun ununterbrochen das Haftübel verspürt, die Dauer seiner vorangegangenen Vollzugserfahrungen soeben erst annähernd erreicht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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