Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Haidvogl, BEd, in der Strafsache gegen A* und eine weitere Person wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen gegen den die Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers des B*, RA Mag. C*, bestimmenden Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 22. April 2026, GZ Hv*-70, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 3. April 2025 wurde RA Mag. C* zum dem Beschuldigten B* beigegebenen (ON 1.6) Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 61 Abs 2 StPO im (Ermittlungs-)Verfahren AZ HR* des Landesgerichts Linz bestellt (ON 23.2). Das Hauptverfahren wurde zu AZ Hv* des genannten Gerichts geführt.
Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens am 16. Juli 2025 (ON 60) beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger am 21. April 2026 die Bestimmung seiner vom Bund zu vergütenden Barauslagen mit insgesamt 215,28 Euro, darin enthalten 179,28 Euro für die Position „Ausdruck gesamter eAkt 498 Stk Kopien à EUR 0,36“ (ON 69).
Daraufhin bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 22. April 2026 die Barauslagen nach § 393 Abs 2 erster Satz StPO mit 36,00 Euro. Das - die oben näher beschriebene Position für die Herstellung eines Papierakts umfassende - Mehrbegehren wies es dagegen ab (ON 70).
Gegen den abweisenden Beschlussteil richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers, mit der er die antragsgemäße Bestimmung seiner Barauslagen anstrebt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten (§ 393a Abs 2 erster Satz StPO). Inwieweit die Ausgaben notwendig waren, hat dabei das Gericht zu entscheiden ( Lendl in WK-StPO § 393 Rz 9; Öhner in Lik-StPO 2 § 393 Rz 10; RIS-Justiz RS0101355).
Was Aktenkopien anbelangt, sind diese dem Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 52 Abs 3 erster Satz StPO unverzüglich (und unentgeltlich [§ 52 Abs 2 Z 1 StPO]) von Amts wegen zuzustellen.
Ausgehend vom Grundsatz, dass im Zweifel ein in einer gesetzlichen Bestimmung mehrfach verwendeter Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet, ergibt sich die Definition des Begriffs „Kopien“ aus § 52 Abs 1 erster Satz StPO. Demnach sind Kopien „Ablichtungen oder andere Wiedergaben des Akteninhalts“, wobei diese Begrifflichkeiten medien- und technologieneutral zu verstehen sind. Daher können „andere Wiedergaben des Akteninhalts“ auch im Wege elektronischer Datenübertragung erfolgen, sodass die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) mit Freischaltung des elektronisch geführten Akts für den Verteidiger Kopien desselben an ihn ausfolgt (§ 52 Abs 1 erster Satz StPO), mit anderen Worten ihm zustellt (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO; vgl 14 Os 57/23y mwN; OLG Linz 7 Bs 166/25y).
Vor diesem Hintergrund löst aber – weil ein Anspruch auf Barauslagenersatz für die Herstellung einer zusätzlichen Aktenkopie in Papierform nur bestehen kann, wenn die Auslagen zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren nötig gewesen sind, das heißt dem Verurteilten oder dessen Verteidigung im konkreten Fall zu Gute kamen (erneut: Lendl aaO § 393 Rz 9) – die dem Verfahrenshilfeverteidiger freistehende Entscheidung, einen Papierakt zu führen, grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Bundes aus (OLG Wien 30 Bs 209/25t; OLG Graz 10 Bs 28/25f; OLG Linz 7 Bs 166/25y).
Fallkonkret führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Barauslagenersatz aus, dass der Ausdruck des eAktes „für eine zweckentsprechende Verteidigung (Besprechung mit dem Mandanten) notwendig war, da aufgrund der Anstaltsordnung der Justizanstalt D* keine Möglichkeit besteht, elektronische Geräte in die Justizanstalt für die Aufrufung des eAktes mitzunehmen“ (ON 69, 2). Im Rechtsmittel weist er (allgemein) daraufhin, dass laut Hausordnung der Justizanstalt D* technische Geräte, insbesondere Mobiltelefone (Handys) und tragbare Personalcomputer bei Betreten der Justizanstalt abzugeben seien und eine Ausnahme für Verteidiger „in dieser Hausordnung“ nicht vorgesehen sei (ON 71, 2).
Die Herstellung von Papierausdrucken ist in jenen Fällen, in denen Akteneinsicht (wie hier) durch Freischaltung des elektronischen Aktes gewährt wurde, wie oben ausgeführt nur dann ersatzfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig war. Diesbezüglich bedarf es eines konkreten Vorbringens des bestellten Verfahrenshilfeverteidigers, dem der (bloß generelle) Verweis auf den Inhalt einer (im Übrigen auf die besondere Stellung von Strafverteidigern nicht eingehenden) Hausordnung der Justizanstalt - insbesondere angesichts der Möglichkeit, dass Verteidigern bei Haftbesuchen in der Justizanstalt das Verwenden von Laptops gestattet wird - nicht genügt (vgl OLG Wien 22 Bs 123/22g; vgl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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