Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 13. Mai 2026, BE1*-4 und BE2*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. November 2025 (Hv*) wurde A* - bei Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB - wegen je eines Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB, der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Das voraussichtliche Strafende fällt unter Berücksichtigung von Vorhaftzeiten auf den 23. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 12. Mai 2026 vollzogen, der Zwei-Drittel-Stichtag fällt auf den 27. Juli 2026 (S 3 f in ON 2).
Mit Entscheidung vom 13. Mai 2026 hat das Erstgericht die vorzeitige Entlassung des Genannten zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt und einen darauf abzielenden Antrag des Verurteilten vom 22. April 2026 keine Folge gegeben (ON 4 in BE1* und BE2* je des Landesgerichts Linz) .
Die dagegen von A* fristgerecht erhobene Beschwerde (je ON 5), in welcher er ins Treffen führt, unschuldig verurteilt worden zu sein, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer nicht, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gesetzeskonformen Ausführungen des Erstgerichts dazu verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist neben den einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzungs- bzw Aggressionsdelikten und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB insbesondere der zuletzt überaus rasche Rückfall innerhalb nur zweier Monate nach der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten durch das Bezirksgericht Linz am 24. Juli 2025 zu U* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.
Es ist daher nicht anzunehmen, dass A*, der zudem bereits Hafterfahrung und eine bedingte Entlassung aufweist, durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Auch Bewährungshilfe wurde zurückliegend schon zweimal angeordnet, sodass zweckmäßige Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB ebensowenig auszumachen sind.
Das – dem Geständnis im Erkenntnisverfahren nunmehr entgegenstehende – Vorbringen, die dem Vollzug zugrunde liegenden Taten nicht begangen zu haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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