Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richter Mag. Graf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* wegen Aufschub des Strafvollzugs über dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 20. April 2026, Hv*-51, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 4. März 2026, Hv*, wurde der am ** geborene A* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 38). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Genannten am 19. April 2026 persönlich ausgefolgt (ON 52).
Schon am 16. April 2026 beantragte er im Wege seines Rechtsvertreters den Aufschub des Strafvollzugs und brachte dazu vor, dass sein Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest wegen eines anhängigen Strafverfahrens, in welchem er jedoch zu unrecht von einer Zeugin belastet werde, abgewiesen worden sei. Die Belastungszeugin habe angekündigt, ihre unwahren Angaben zeitnah zurückzunehmen, weshalb er nun doch Aussicht auf Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests habe. Darüber hinaus habe er eine Mietwohnung zu erhalten und sei bereits seit 2025 für seinen Arbeitgeber in der Gastronomie tätig, wodurch er EUR 1.600,00 monatlich ins Verdienen bringe. Er müsse zudem „ausreichend Vorsorge“ treffen, um nach der Haftentlassung nicht vor „dem Nichts“ zu stehen. Der Strafaufschub sei somit für sein späteres Fortkommen zweckmäßiger als der sofortige Vollzug (ON 50).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag abgewiesen (ON 51).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 53) ist nicht berechtigt.
Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe ist – soweit hier relevant - aufzuschieben, wenn der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, deretwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich ist, das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt und der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG).
Wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit ein strenger Maßstab anzulegen, ist doch an sich ein nach der Verurteilung möglichst bald stattfindender Vollzug anzustreben. Ein späterer Vollzug wird den Verurteilten ebenso aus dem Erwerbs- oder Sozialleben reißen wie der sofortige, weshalb ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung des mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteils darstellt. Die Zweckmäßigkeit des Strafaufschubs ist daher im Antrag anhand konkreter Umstände schlüssig zu behaupten, im zumutbaren Rahmen zu bescheinigen und vom Gericht festzustellen (vgl Pieber, WK² StVG, § 6 RZ 27).
Ein Aufschub der Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist unter diesem Gesichtspunkt somit nur aus wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit möglich, nicht aber zur Schaffung der Voraussetzungen für die (bloße) Möglichkeit eines elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b StVG, zumal es sich bei diesem lediglich um eine andere Vollzugsform handelt. Dies gilt fallkonkret umso mehr als über einen derartigen Antrag – nicht nur unter Berücksichtigung des genannten Aspekts eines anhängigen Strafverfahrens - bereits abschlägig entschieden wurde (ON 55).
Ebensowenig hat der Verurteilte anhand eines substanziierten Vorbringens nachvollziehbar dargestellt, warum ein erst nach einem Jahr eintretender Verlust des Arbeitsplatzes für ihn wirtschaftlich günstiger wäre. Sorgepflichten bestehen nicht.
Damit liegt kein besonderer Grund vor, der einen Haftaufschub rechtfertigen würde. Die Beschwerde musste erfolglos bleiben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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