Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Koppensteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Lukas Scharinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionist, **, **straße **, vertreten Mag. Martina Hosp und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellte Mag . C*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Pflegegeld , über Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 2026, Cgs*-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist britischer Staatsbürger mit einem unionsrechtlichen Aufenthaltstitel und einem gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich. Er lebte von etwa 1966 bis 1979 in Schweden, erwarb in dieser Zeit einen Pensionsanspruch und bezieht eine schwedische Pension in der Höhe von monatlich 5.961 SEK (schwedische Kronen). Seit etwa 1984 lebt der Kläger in Österreich und ist seit 2001 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Er war bei der SVS krankenversichert; seit etwa 2019 ist der Kläger bei seiner Gattin D* B* mitversichert. Der Kläger ist (laut Bestätigung der schwedischen Pensionsversicherung vom 3. März 2025) seit 29. Dezember 1981 nicht mehr in die schwedische Sozialversicherung einbezogen.
Mit Bescheid vom 4. April 2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. Februar 2022 auf Gewährung von Pflegegeld ab. Pflegegeld sei als Leistung bei Krankheit zu koordinieren und, da der Kläger der Krankenversicherung in Schweden zugehörig sei, sei auch dieser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20. Oktober 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2025 auf Gewährung von Pflegegeld mit der identen Begründung wiederum ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit der Begründung, die Zuständigkeit des rentenauszahlenden Staates setze eine Einbeziehung in die Krankenversicherung unter Zugrundelegung einer Wohnsitzfiktion in Schweden voraus. Laut Bestätigung der schwedischen Pensionsmyndigheten ** vom 3. März 2025 liege keine Einbeziehung mehr vor.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, die zuständige pensionsauszahlende Stelle sei in Schweden. Wenn der Kläger in Schweden nicht der Sozialversicherung unterliege und für ihn dort keine Krankenversicherung bestehe, ändere das an der kollisionsrechtlichen Zuständigkeit nichts. Wie ein Mitgliedssaat sein innerstaatliches System der sozialen Sicherheit organisiere, ob er es privatisiere oder unter gewissen Umständen Befreiungen von der Versicherungspflicht vornehme, bleibe ihm nach der VO (EG) 883/2004 unbenommen. Die Zuständigkeit nach den Kollisionsregeln der Verordnung blieben davon unberührt
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt die Klage ab. Es bejahte die Anwendbarkeit der VO (EG) 883/2004 auf den Kläger nach Art 30 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (kurz: Austrittsabkommen), da er sich am Ende des Übergangszeitraums 31. Dezember 2020 in Österreich aufgehalten und damit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterlegen sei. Der Kläger beziehe keine österreichische Grundleistung, hingegen eine Pension aus Schweden, weshalb der pensionsauszahlende Staat – damit Schweden – für die Gewährung von Pflegegeld zuständig sei. Dass der Kläger der schwedischen Krankenversicherung nicht unterliege, steht der kollisionsrechtlichen Zuständigkeit Schwedens nicht entgegen; unter Anwendung der Wohnsitzfiktion würde der Kläger der schwedischen Krankenversicherung – dafür wäre bei Wohnsitznahme lediglich eine Registrierung in Schweden nötig – automatisch unterliegen. Die Mitversicherung bei seiner Gattin nach dem ASVG vermittle dem Kläger keinen eigenen oder abgeleiteten Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung; der Anspruch steht vielmehr dem Versicherten selbst für sich und seine Angehörigen zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Zuerkennung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Beide Parteien berufen sich auf die Anwendbarkeit der Koordinierungsregeln der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Kläger trotz dessen britischer Staatsbürgerschaft. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zum Austrittsabkommen gemäß § 500a ZPO verwiesen werden.
Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne des Art 2 Abs 1 VO (EG) 883/2004 vor und Pflegegeld nach dem BPGG ist als Leistung bei Krankheit im Sinne des Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 anzusehen (RIS-Justiz RS0131276), sodass auch der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 für den Kläger eröffnet ist.
2 Kein Streitpunkt ist weiters, dass der Kläger aus der Mitversicherung bei seiner Gattin keinen Anspruch auf Pflegegeld ableiten kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (10 ObS 31/22i, 10 ObS 3/22x 10 ObS 202/21k).
3 Gemäß § 3a Abs 1 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs 1 und 2 BPGG für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der VO (EG) 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ist infolge seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3a Abs 2 BPGG gleichgestellt.
4 Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach § 3a Abs 1 BPGG sind allein die Kollisionsregeln der VO (EG) 883/2004 heranzuziehen (RIS-Justiz RS0131205).
4.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach – zuletzt in der Entscheidung 10 ObS 40/25t Rz 19 – ausgesprochen, dass für die Gewährung von Pflegegeld an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO (EG) 883/2004 in der Regel der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzstaat zuständig ist (10 ObS 123/16k ErwGr 2.8; 10 ObS 34/20b ErwGr 1.3; 10 ObS 38/23w Rz 13 ua). Die Zuständigkeit des rentenzahlenden Mitgliedstaats setzt voraus, dass aufgrund des Rentenanspruchs eine Einbeziehung in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedstaats besteht oder eine solche Einbeziehung unter Zugrundelegung einer Wohnsitzfiktion in diesem Mitgliedstaat bestünde (Art 24 Abs 1 Satz 1 VO [EG] 883/2004; eingehend dazu 10 ObS 38/23w Rz 14, 20 und 31; 10 ObS 100/24i Rz 11). Hinzu kommt als negative Tatbestandsvoraussetzung, dass der Pensionist (Rentner) keinen konkurrierenden primären Leistungsanspruch im Fall der Krankheit im Wohnmitgliedstaat hat (vgl 10 ObS 3/22x Rz 24 mwN).
4.2 Erhält somit eine pflegebedürftige Person vom Wohnortstaat keine Rente (Pension) und kein sonstiges Einkommen, aber eine Rente (Pension) von einem anderen Mitgliedstaat (EU, EWR, Schweiz), dann fällt er in die Zuständigkeit des Gesundheitssystems dieses Staats. Ein Pflegegeldanspruch im Wohnortstaat gebührt daher nicht (
4.3 Der Kläger bezieht nur eine Rente aus Schweden, sodass Schweden auch der kollisionsrechtlich zuständige Mitgliedstaat iSd § 3a BPGG ist. Das stellt letztlich auch der Kläger nicht in Frage.
5 Bleibt zu klären, ob der Kläger, würde er in Schweden wohnen, einen Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung hätte. Das Erstgericht hat dies ausgehend von eigenen Internetrecherchen bejaht, der Kläger bestreitet dies.
Die Bestätigung der schwedischen Pensionsversicherung, dass der Kläger aktuell nicht der schwedischen Sozialversicherung unterliege, besagt dazu insofern nichts, als er ja nicht in Schweden Wohnsitz genommen hat.
6.1 Als Verfahrensmangel wird gerügt, das Erstgericht habe eigenmächtig Recherchen vorgenommen und diese Informationen aus dem Internet verwertet, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen oder ein Rechtshilfeersuchen zu stellen. Eine Internetrecherche sei ungeeignet, komplexe Sachverhalte des ausländischen Sozialversicherungsrechts zu klären. Zumindest hätten die Rechercheergebnisse den Parteien vor der Verhandlung mitgeteilt werden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Klägers und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Hätte das Erstgericht dem entsprochen, hätte sich ergeben, dass der Kläger auch bei einer Wohnsitzfiktion nicht unter die schwedische Krankenversicherung falle.
Damit werden zwei Bereiche angesprochen: Einerseits, ob Internetrecherchen eine geeignetes Beweismittel darstellen und andererseits, ob derartige Beweisergebnisse vor der Verhandlung den Parteien zur Stellungnahme zuzustellen sind.
6.1.1 Es stellt eine Rechtsfrage dar, ob der Kläger bei einer Wohnsitznahme in Schweden Leistungen aus der schwedischen Krankenversicherung erhalten würde. Die Lösung von Rechtsfragen ist aber dem Gericht vorbehalten und kann nicht an Sachverständige delegiert werden. Zwar können Sachverständige dem Richter ausnahmsweise auch die Kenntnis von Rechtsnormen vermitteln (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ Vor §§ 351 ff ZPO Rz 2 ff; Rechberger in Fasching/Konecny³ § 271 ZPO Rz 3; Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6 Vor § 351 Rz 1; RIS-Justiz RS0080464), das hindert den Richter aber nicht, die fremde Rechtslage selbst zu ermitteln (vgl zu § 271 ZPO RIS-Justiz RS0040185, RS0040201).
Es kann dahingestellt bleiben, ob jegliche Internetrecherchen zur Ermittlung der Rechtslage geeignet sind, jedenfalls ist es aber eine Internet-Anfrage bei der zuständigen schwedischen Krankenkasse.
Eine solche ergibt, dass man als schwedischer Rentner in Schweden krankenversichert ist und in Schweden Anspruch auf Gesundheitsversorgung und Zahnbehandlung hat (vgl ** abgefragt am 27. Mai 2026). Dem entspricht auch Kapitel 8 § 1 Gesundheits- und medizinisches Dienstleistungsgesetz (Hälso- och sjukvårdslag [2017:30]), wonach die Region für alle Einwohner der Region eine gute Gesundheitsversorgung gewährleistet.
6.1.2 Im Zivilprozess herrscht der Mündlichkeitsgrundsatz und das Gericht hat mit den Parteien „bei der mündlichen Verhandlung“ das Sach- und Rechtsvorbringen zu erörtern (§§ 182, 182a ZPO). Indem das Erstgericht in der Tagsatzung vom 17. März 2026 eine offizielle Seite der schwedischen Krankenkasse „**“ vorlegte und mit den Parteien erörterte, dass ein Registrierungsvorgang nach Wohnsitznahme in Schweden genügt, um in die schwedische Krankenversicherung aufgenommen zu werden, wurde das rechtliche Gehör gewahrt. Der Kläger legt selbst in der Berufung nicht substantiiert dar, inwiefern die Informationen auf der offiziellen Website der schwedischen Krankenversicherung unzutreffend sind.
6.2 Der Kläger beantragte zum Beweis dafür, dass er bei einer Wohnsitznahme in Schweden „keine Sozialversicherung gegeben“ wäre, seine eigene Einvernahme und die seiner Gattin. Das Erstgericht wies diesen Beweisantrag unter Hinweis auf die unbedenklichen Urkunden ab. Diese Ansicht teilt der Kläger nicht, erblickt auch darin einen Verfahrensmangel und verweist auf § 275 ZPO. Das Beweisthema sei keineswegs unerheblich und es bestehe ein Spannungsverhältnis zu einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung.
6.2.1 Dem Kläger ist insofern beizupflichten, dass der Verweis auf Urkunden es nicht rechtfertigt, die zu dem selben Beweisthema beantragte Beweisaufnahme durch Befragung von Parteien und Zeugen abzulehnen.
6.2.2 Ansatzpunkt ist aber ein anderer: Wie bereits erwähnt, stellt es eine Rechtsfrage dar, ob der Kläger bei einer Wohnsitznahme in Schweden Leistungen aus der schwedischen Krankenversicherung erhalten würde und zur Klärung von Rechtsfragen bedarf es weder der Einvernahme der Parteien noch von Zeugen.
6.3 Ein Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
7 In seiner Rechtsrüge argumentiert der Kläger damit, dass es in Schweden kein an den Rentenanspruch gekoppeltes Pflichtversicherungssystem gebe. Eine an das bloße Wohnen geknüpfte Registrierung in einem nationalen Gesundheitssystem stelle aber keine Einbeziehung in die Krankenversicherung aufgrund eines Rentenanspruchs dar. Daher gelange die vom OGH in ständiger Rechtsprechung bejahte Wohnsitzfiktion auf den Kläger nicht zur Anwendung.
7.1 Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof (zuletzt) in der Entscheidung 10 ObS 40/25t von einer Einbeziehung in die Krankenversicherung des rentenzahlenden Mitgliedstaats „aufgrund des Rentenanspruchs“ spricht (siehe Zitat Pkt 4.1). Allerdings basiert dies auf Art 24 Abs 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 und der stellt lediglich auf einen „Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats“ bei einem Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat ab. Eine Verknüpfung zwischen Rentenanspruch und Krankenversicherung ergibt sich daraus nicht.
Grundsätzlich bleiben die Mitgliedstaaten zuständig und frei in der Festlegung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der sozialen Sicherheit ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 3.41 mwN). Dies ergibt sich schon aus ErwGr 4, wonach die VO (EG) 883/2004 die nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit berücksichtigt und nur Koordinierungsregelungen vorsieht. Dem entsprechend fallen gemäß Art 3 Abs 2 VO (EG) 883/2004 sowohl die auf Beiträgen beruhenden als auch die beitragsfreien Systeme in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung; die Finanzierung spielt keine Rolle ( Spiegel in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 3 [110.Lfg] Rz 3).
Auch aus öffentlichen Mitteln finanzierte und an den Wohnort anknüpfende Leistungen der sozialen Sicherheit unterliegen somit den Koordinierungsregeln.
7.2 Das schwedische Gesundheitssystem basiert auf dem Wohnortprinzip. Mit der Verlegung des Wohnsitzes nach Schweden und der Meldung im Melderegister besteht automatisch Zugang zu der über die Einkommenssteuer finanzierten staatlichen Gesundheitsversorgung. Einwohner und Staatsangehörige werden gleich behandelt.
Auszugehen ist daher davon, dass der Kläger (unabhängig von seiner britischen Staatsbürgerschaft) bei Wohnsitznahme in Schweden in das schwedische Gesundheitssystem eingebunden wäre.
7.3 Somit ist Schweden als rentenzahlender Staat im Sinne der vorstehend zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung für Pflegeleistungen an den Kläger zuständig.
8 Zu Recht hat daher das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Feststellungen zu einem allfälligen Pflegebedarf erübrigen sich. Der Berufung muss der Erfolg versagt bleiben.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
10 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da keine erheblichen Rechtsfragen zur Lösung anstehen. Es konnte auf die einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden.
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