Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing. Dr. Siegfried Pfandler (Kreis der Arbeitgeber) und Andreas Hauer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch Rohregger Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Korridorpension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 2025, Cgs*-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zulässig.
Begründung:
Der Kläger stand zuletzt vom 3. 5. 1999 bis 31. 8. 2021 in einem Beschäftigungsverhältnis zur B* AG **, welches mit 31. 8. 2021 durch einvernehmliche Auflösung geendet hat. Danach war der Kläger vom 30. 9. 2021 bis 29. 2. 2024 als arbeitslos gemeldet und bezog er Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe.
Mit Bescheid vom 13. 8. 2024 wurde von der Beklagten der Anspruch des Klägers auf Korridorpension ab 1. 3. 2024 anerkannt und die monatliche Pension mit insgesamt EUR 3.814,00 (EUR 3.557,14 zuzüglich Höherversicherung EUR 198,01 und Frühstarterbonus EUR 58,85) bestimmt.
Unstrittig ist, dass die diesem Bescheid zugrundegelegte Pensionsberechnung mit Ausnahme der dabei nicht erfolgten Berücksichtigung des Erhöhungsbetrages nach § 34 APG richtig ist.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage erkennbar, die Beklagte zur Leistung einer Korridorpension ab 1. 3. 2024 in einem höheren Ausmaß als EUR 3.814,00 monatlich, nämlich „inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG im verfassungskonformen Ausmaß“, zu verpflichten. Der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension zum 1. 3. 2024 erfüllt. Das Dienstverhältnis habe auf seinen Wunsch durch einvernehmliche Auflösung geendet. Der in § 34 APG vorgesehene Erhöhungsbetrag sei zwar nach Maßgabe des Abs 1 Z 3 leg cit in Bezug auf Korridorpensionen, deren Stichtag im Jahr 2024 liege und für welche die Anspruchsvoraussetzungen erstmals auch im Jahr 2024 erfüllt seien, welche jedoch nicht infolge eines beendeten Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs angetreten würden, bei der Bemessung der Pensionshöhe nicht zu berücksichtigen. In diese Gruppe würden jedenfalls diejenigen Versicherten fallen, die direkt aus dem Dienstverhältnis - ohne vorige Beantragung einer Leistung nach dem AIVG - die Korridorpension antreten. Im gegenständlichen Fall habe das Dienstverhältnis jedoch auf Wunsch des Klägers geendet, weshalb er mit Erfüllung der Voraussetzungen für die Korridorpension gemäß § 22 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr gehabt habe. Der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen des § 34 APG und habe zusätzlich zu dem mit dem Bescheid zuerkannten Pensionsbetrag Anspruch auf den Erhöhungsbetrag gemäß § 34 APG. Im Übrigen sei die Bestimmung des § 34 APG - im Detail dargestellt - verfassungswidrig. Selbst wenn im vorliegenden Fall die Beendigung nicht vom Kläger selbst, sondern vom Dienstgeber ausgegangen wäre, habe der Kläger bei verfassungskonformer Interpretation Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 34 APG.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die in § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhöhung des Ausmaßes der Korridorpension seien beim Kläger nicht erfüllt. § 34 Abs 1 Z 3 APG erfasse Korridorpensionen, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden. Gemäß § 22 Abs 1 AlVG habe ein Arbeitsloser keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er (ua) die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllt habe. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG stehe jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension dem Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG für den dort vorgesehenen Zeitraum nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung (ua) durch einvernehmliche Auflösung beendet worden sei und diese nachweislich unter Umständen erfolgt sei, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht haben. Dieser Tatbestand des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG beziehe sich insbesondere auf Fälle, in denen eine Person die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne zwingenden sachlichen Grund initiiert habe und aus Entgegenkommen des Dienstgebers - anstelle einer Kündigung durch den Dienstnehmer - eine einvernehmliche Auflösung vereinbart werde. Im Hinblick auf die berufliche Verbindung des Klägers zum letzten Dienstgeber sei gegenständlich nicht ersichtlich, aus welchem zwingenden Grund nunmehr die einvernehmliche Auflösung erfolgt sei. Laut der Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 13. 8. 2024 würden die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe am Stichtag 1. 3. 2024 erfüllt, wenn die Korridorpension nicht beantragt werde. Die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken träfen nicht zu, die Bestimmung des § 34 Abs 1 Z 3 APG verletze weder das Bestimmtheitsgebot noch den Gleichheitssatz.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht unter Bescheidwiederholung die Klage ab. Es legte den auf den Seiten 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs angeführten, auch unstrittigen Sachverhalt hinaus - auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
[...]
Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging ein 7,5-monatiger Krankenstand des Klägers aufgrund einer nicht mehr besserbaren Augenerkrankung voraus, die es dem Kläger unmöglich machte, seine bisherige Tätigkeit als Systementwickler weiter auszuüben. Mit einer von der Arbeitgeberin angebotenen geringer qualifizierten Verwendung war der Kläger nicht einverstanden, der sein Arbeitsverhältnis aber nicht kündigen wollte, weil er Nachteile für seinen Abfertigungsanspruch befürchtete. Der Kläger bot der Arbeitgeberin daher am 15. 6. 2021 die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 31. 8. 2021 an. Die Arbeitgeberin hat das Angebot am 17. 6. 2021 angenommen.
[...]
Das Arbeitsmarktservice ** hat der Beklagten am 13. 8. 2024 bestätigt, dass der Kläger die Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 letzter Satz AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe am Stichtag 1. 3. 2024 erfüllt, wenn die Korridorpension nicht beantragt wird.
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht zugrunde, dass wegen des erst im Jahr 2024 erreichten Anfallsalters für die Korridorpension ein allfälliger Anspruch auf den Erhöhungsbetrag nach § 34 Abs 1 Z 3 APG zu beurteilen sei. Nach der demnach maßgeblichen Bestimmung des § 22 AlVG gehe die grundsätzlich als Dauerleistung konzipierte Leistung aus der Pensionsversicherung der bloß temporären Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vor und werde den Versicherten kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Leistungssystemen eingeräumt. Nur ausnahmsweise eröffne § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG eine eng begrenzte Wahlmöglichkeit, in deren Rahmen einvernehmliche Auflösungen privilegiert seien, die nachweislich unter Umständen zustande gekommen seien, welche dem Arbeitnehmer eine Abstandnahme von dieser unmöglich gemacht hätten. Ausweislich der festgestellten Bestätigung des Arbeitsmarktservice ** gehe letzteres offenbar davon aus, dass dem Kläger der Bezug der Notstandshilfe trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension bis längstens 28. 2. 2025 möglich gewesen wäre. Die Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 Z 3 APG seien somit nicht erfüllt, weil nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur derjenige den Erhöhungsbetrag erhalte, dessen Arbeitslosengeldanspruch nach §§ 22, 38 AlVG beendet werde, nicht aber derjenige, der - wie der Kläger - seinen Arbeitslosengeldanspruch freiwillig beende. Die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 34 Abs 1 Z 3 APG würden nicht geteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Gleichzeitig stellte der Kläger beim Verfassungsgerichtshof einen auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag, in § 34 Abs 1 Z 3 APG, BGBl I 2004/142, idF BGBl I 2023/133 die Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG“, in eventu die Wortfolge „, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden“, als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem bereits vor Vorlage des gegenständlichen Aktes an das Berufungsgericht gefassten Beschluss vom 11. 3. 2025, G 32/2025-5, die Behandlung dieses Antrags mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt, weshalb sich ein beschlussförmiger Ausspruch über die Innehaltung mit dem Berufungsverfahren gemäß § 62a Abs 6 VfGG und über die Verfahrensfortsetzung gemäß § 528b Abs 3 ZPO erübrigt hat.
Die seitens der Beklagten unbeantwortet gebliebene Berufung ist im Sinne des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.
1. Die Berufung wendet sich in erster Linie gegen die vom Erstgericht zugrundegelegte Ansicht, wonach in Ansehung des letzten Dienstverhältnisses des Klägers eine privilegierte einvernehmliche Auflösung im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG vorgelegen sei und daher wegen der dadurch bestehenden Möglichkeit zum weiteren Bezug von Arbeitslosengeld - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension - § 34 Abs 1 Z 3 APG hinsichtlich des Klägers nicht anzuwenden sei. Eine nach § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG privilegierte einvernehmliche Auflösung liege nämlich nur dann vor, wenn die einvernehmliche Auflösung auf Initiative des Arbeitgebers erfolgt sei. Gegenständlich sei die Initiative jedoch unstrittig vom Kläger ausgegangen. Wenn das letzte Dienstverhältnis durch eine einvernehmliche Auflösung beendet werde, an welcher der Arbeitnehmer aktiv mitwirke, könne dieser nicht in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen und sei er vom Bezug von Arbeitslosengeld ex lege ausgeschlossen.
2. Die mit BGBl I 2023/133 eingeführte Bestimmung des § 34 APG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist - im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 - zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2024 fällt:
1. [...]
2. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2023 bereits die Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag - vorgelegen sind;
3. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2024 angetreten werden;
4. [...]
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 6,2 % der Gesamtgutschrift 2022, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.
(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
(4) [...]“
2.1. Nach dem zugrundeliegenden Regelungszweck sollte mit dieser Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das für die Berechnung der Pensionshöhe nach dem APG maßgebliche Pensionskonto nur einer zeitverzögerten Wertsicherung durch Anwendung der von § 108a ASVG vorgegebenen Aufwertungszahl unterliege, sich daher eine außerordentlich hohe Inflation erst mit zeitlicher Verzögerung auf die Höhe dieser Aufwertungszahl auswirke und deshalb die zur Zeit der damaligen Gesetzwerdung hohe Inflation erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren Eingang in die Aufwertungszahl finde, woraus sich Nachteile für jene Versicherte ergäben, deren Stichtag in das Jahr 2024 falle. Zum Ausgleich dieses inflationsbedingten Nachteils wurde daher insbesondere für die in Z 2 und 3 des § 34 Abs 1 APG näher definierten Korridorpensionen eine sogenannte „Schutzklausel“ in Gestalt des § 34 APG geschaffen, nach welcher der darin geregelte Erhöhungsbetrag die nach den §§ 5, 6 APG festgestellte Pensionsleistung als deren Bestandteil dauerhaft erhöht (vgl AB 2241 BlgNR 27. GP 2 f; Pasz/Zhang , Wen schützt die Schutzklausel? Hintergrund und Wirkung des neuen § 34 APG, DRdA-infas 2024, 63 [63 f]).
2.2. Nach den in § 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG normierten Tatbeständen fallen nur solche Korridorpensionen (mit Stichtag im Jahr 2024) in den Anwendungsbereich dieser „Schutzklausel“, für welche die Anspruchsvoraussetzungen (abgesehen von jener nach § 4 Abs 2 Z 2 APG) bereits im Jahr 2023 vorgelegen sind (Z 2 leg cit), oder welche aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG mit Stichtag im Jahr 2024 angetreten werden (Z 3 leg cit). Ausweislich der einschlägigen Gesetzesmaterialien werden dadurch die - von § 34 Abs 1 Z 2, 3 APG nicht erfassten - Fälle von Korridorpensionen ohne vorangehende Arbeitslosigkeit und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon im Jahr 2023 deshalb vom Anwendungsbereich der „Schutzklausel“ ausgenommen, weil in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts in der Disposition der Versicherten liegt (AB aaO 2; in diesem Sinne auch - wenngleich unter offenbar irrtümlichem Zitat der Mat zu § 22 AlVG idF BGBl I 2011/25 - Pasz/Zhang , DRdA-infas 2024, 65).
3. Wie das Erstgericht zutreffend erwogen hat und auch im Rechtsmittelverfahren nicht in Zweifel gezogen wird, kann der Kläger einen Anspruch auf Erhöhung der Pensionsleistung nach § 34 APG jedenfalls nicht aus Abs 1 Z 2 leg cit ableiten, weil die für den Anspruch auf Korridorpension erforderliche Voraussetzung der Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 4 Abs 2 Einleitungssatz APG) im Jahr 2023 noch nicht erfüllt war. Damit kommt als Grundlage für die vom Kläger angestrebte Anwendung der dargestellten „Schutzklausel“ hinsichtlich der zum Stichtag 1. 3. 2024 angetretenen Korridorpension lediglich der - in diesem Sinne auch in der Berufung allein relevierte - Tatbestand des § 34 Abs 1 Z 3 APG in Betracht.
4. Ebenso zutreffend hat bereits das Erstgericht festgehalten, dass die in § 34 Abs 1 Z 3 APG genannte Bestimmung des § 22 AlVG, welche kraft der dort ebenfalls genannten Bestimmung des § 38 AlVG sowohl auf das Arbeitslosengeld als auch (sinngemäß) auf die Notstandshilfe anzuwenden ist (vgl Krapf/Keul in Sdoutz/Zechner , Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar [1. Lfg 2005] § 38 AlVG Rz 738; Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer , AlV-Komm § 38 AlVG Rz 2 [Stand 1. 12. 2023, rdb.at]), den Zweck hat, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit - der Pensionsversicherung einerseits und der Arbeitslosenversicherung andererseits - zu vermeiden, indem der als Dauerleistung gebührenden Leistung der Pensionsversicherung der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird.
4.1. Dementsprechend haben die Versicherten grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen diesen Leistungssystemen, da nach der im ersten Satz des § 22 Abs 1 AlVG normierten Grundregel ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe (§ 38 AlVG) insbesondere schon durch die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters (ua) nach dem APG - mithin gerade auch durch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG - ausgeschlossen wird (vgl Zechner in Sdoutz/Zechner , Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar [23. Lfg 2024] § 22 AlVG Rz 482 f; Schrattbauer in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer , AlV-Komm § 22 AlVG Rz 1, 7 [Stand 1. 12. 2023, rdb.at]).
4.2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz schafft der zweite Satz des § 22 Abs 1 AlVG (lediglich) in Bezug auf den Fall der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension, indem § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG - nur - unter bestimmten Voraussetzungen eine eng begrenzte Wahlmöglichkeit einräumt, entweder die Korridorpension anzutreten oder doch für eine gewisse weitere Zeitdauer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung trotz gleichzeitigen Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension zu beziehen, und daher im Ergebnis insoweit einen „Pensionszwang“ vermeidet (vgl Zechner aaO § 22 AlVG Rz 484 f; Schrattbauer aaO § 22 AlVG Rz 11 f insb bei FN 22 mHa [richtig:] Pfeil , Die jüngsten Entwicklungen im Arbeitslosenversicherungsrecht im „Systemcheck“, ZAS 2005/27, 155 [160]).
5. Das ausnahmsweise Bestehen einer solchen, die Grundregel des § 22 Abs 1 Satz 1 AlVG durchbrechenden Wahlmöglichkeit setzt nach Satz 2 leg cit voraus, dass das letzte Dienstverhältnis des Versicherten durch eine der in § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG taxativ aufgelisteten Beendigungsformen beendet wurde, womit nach der Intention des Gesetzgebers bewirkt werden soll, dass nur ein solcher Versicherter in den Genuss dieses Wahlrechts kommt, der nicht leichtfertig oder unbedarft am Eintritt der Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat bzw dessen letztes Dienstverhältnis auf eine ihm nicht vorwerfbare Weise geendet hat oder von ihm nicht freiwillig selbst gelöst wurde, hingegen ein Arbeitsloser von dieser Wahlmöglichkeit ausgeschlossen sein soll, wenn er die Auflösung seines letzten Beschäftigungsverhältnisses und damit den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst leichtfertig oder unbedacht herbeigeführt bzw verschuldet hat (vgl VwGH Ro 2019/08/0012 [Rz 18]; Zechner aaO § 22 AlVG Rz 486 f; Schrattbauer aaO § 22 AlVG Rz 13 f; Pasz/Zhang , DRdA-infas 2024, 65; vgl auch ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 17 f [zu BGBl I 2011/25).
5.1. Zu den solcherart privilegierten Beendigungsformen gehören gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG in der aktuell geltenden Fassung BGBl I 2011/25 einvernehmliche Auflösungen, die nach dem Jahr 2004 zustande gekommen sind (siehe dazu etwa Schrattbauer aaO § 22 AlVG Rz 15; ErläutRV aaO 17), nur dann, wenn sie den in Z 6 lit b leg cit normierten Tatbestand erfüllen, nämlich unter Umständen erfolgt sind, „welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten“.
5.2. Mit dieser - offenkundig auf die Unzumutbarkeit für den Dienstnehmer abstellenden (vgl Zechner aaO § 22 AlVG Rz 486; Schrattbauer aaO § 22 AlVG Rz 15) - Voraussetzung soll nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien sichergestellt werden, dass ein Dienstnehmer, der an der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch Herstellung eines entsprechenden Einvernehmens mitwirkt, „nur bei nachweislichem Vorliegen besonders außergewöhnlicher Umstände zum weiteren Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung trotz bereits möglicher sozialer Absicherung durch einen Anspruch auf Korridorpension“ (ErläutRV aaO 18) zugelassen wird. Wie den Materialien des Weiteren zu entnehmen ist, sollen unter den Privilegierungstatbestand des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG (nur) solche einvernehmlichen Auflösungen zu subsumieren sein, die unter Umständen erfolgen, „die dem Arbeitnehmer, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses weder angestrebt noch verschuldet hat, eine Verweigerung derselben unzumutbar machen“ (ErläutRV aaO 17), und steht dahinter das Regelungsmotiv, die leichtfertige oder unbedachte Aufgabe einer Beschäftigung insbesondere im fortgeschrittenen Alter zu vermeiden und die von § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG eröffnete Privilegierung „auf besonders gelagerte Fälle“ einzuschränken, „weil andernfalls eine einfache Gestaltungsmöglichkeit eröffnet würde, die eine längere Bezugsdauer zu Lasten der Versichertengemeinschaft zur Folge hätte“ (ErläutRV aaO 17 f).
5.3. In diesem Zusammenhang halten die Gesetzesmaterialien auch fest, dass eine einvernehmliche Auflösung, mit der bloß einer andernfalls drohenden Kündigung vorgebeugt worden sei, nicht zur Erfüllung der Voraussetzung des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG genügen könne, zumal eine einvernehmliche Auflösung auch den Verzicht auf (insbesondere zugunsten älterer Arbeitnehmer wirkende) Schutzbestimmungen bedeute (ErläutRV aaO 18). Demgegenüber sehen die Materialien ein Beispiel für einen Anwendungsfall des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG in der Umwandlung einer zunächst ausgesprochenen Dienstgeberkündigung in eine einvernehmliche Auflösung, und zwar insbesondere dann, wenn der Dienstnehmer dieser Auflösung auf Anraten der für ihn in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Sicherung bestimmter Ansprüche ohne Prozessrisiko oder im Zuge eines Vergleiches zur Beendigung eines Arbeitsgerichtsverfahrens zugestimmt habe (ErläutRV aaO 17; vgl zu all dem im Übrigen auch Schrattbauer aaO § 22 AlVG Rz 15).
5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verbietet das dem Gleichheitsgrundsatz immanente Sachlichkeitsgebot zwar eine zu einschränkende Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG, setzt allerdings die Erfüllung dieses Tatbestandes dennoch voraus, dass im Einzelfall Gründe für die einvernehmliche Beendigung vorliegen, für die der Arbeitslose nicht selbst verantwortlich ist. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass dieser Tatbestand insbesondere in Fällen, in denen der Dienstnehmer die Beendigung seines Dienstverhältnisses ohne zwingenden sachlichen Grund initiiere und aus Entgegenkommen des Dienstgebers anstelle einer Dienstnehmerkündigung eine einvernehmliche Auflösung vereinbart werde, ebensowenig erfüllt sei wie in Fällen, in denen der Dienstnehmer einen Entlassungsgrund schuldhaft gesetzt habe und der Dienstgeber als Reaktion statt einer Entlassung die einvernehmliche Auflösung angeboten habe. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof den genannten Privilegierungstatbestand insbesondere dann erfüllt, wenn der Dienstnehmer aufgrund besonderer Umstände zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen wäre, oder wenn der Dienstgeber an ihn mit der begründeten Absicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus personenbezogenen oder betriebsbedingten Gründen herangetreten sei, weil sich eine einvernehmliche Auflösung in der Realität des Arbeitsmarktes häufig günstiger für das weitere Fortkommen erweisen werde (VwGH 2019/08/0012 [Rz 17 ff] insb mHa Schrattbauer aaO § 22 AlVG Rz 15; siehe dazu auch Zechner aaO § 22 AlVG Rz 486).
6. Ausgehend von dem hinter § 34 Abs 1 Z 3 APG stehenden Regelungsmotiv, - nur - jene Versicherten in den Anwendungsbereich der „Schutzklausel“ einzubeziehen, denen der Zeitpunkt des Antritts der Korridorpension nicht zur Disposition stand (siehe oben 2.2.), ist somit unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage nach dem AlVG aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 34 Abs 1 Z 3 APG und den darin genannten Bestimmungen der §§ 22, 38 AlVG in naheliegender Weise abzuleiten, dass nach Maßgabe des § 34 Abs 1 Z 3 APG gerade jene - bis zum Pensionsantritt im Jahr 2024 arbeitslosen - Korridorpensionisten in den Genuss des Erhöhungsbetrags kommen sollen, denen es aufgrund der von § 22 Abs 1 AlVG vorgegebenen Rechtslage nicht zur Wahl stand, anstelle des Antritts der Korridorpension über den Zeitpunkt der Erfüllung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen hinaus weiterhin für eine gewisse Zeit Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beziehen. Gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG fallen somit jene Versicherten in den Anwendungsbereich der sogenannten „Schutzklausel“, die mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG aufgrund des in § 22 Abs 1 Satz 1 AlVG als Regelfall vorgesehenen „Pensionszwanges“ dazu verhalten waren, die Korridorpension im Jahr 2024 anzutreten und sich dadurch den - erst durch die „Schutzklausel“ auszugleichenden - inflationsbedingten Nachteilen auszusetzen (vgl in diesem Sinne auch Pasz/Zhang , DRdA-infas 2024, 66).
7. Da nach der Konzeption des (§ 38 iVm) § 22 Abs 1 AlVG das Fehlen einer Wahlmöglichkeit zwischen den verschiedenen Leistungssystemen der Regelfall ist und die Erfüllung insbesondere der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Korridorpension grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe ausschließt (Satz 1 leg cit) und demgegenüber das Bestehen einer solchen Wahlmöglichkeit bzw das Weiterbestehen des Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfeanspruchs trotz Erfüllung dieser Voraussetzungen nur den - von einer bestimmten privilegierten Form der Beendigung des letzten Dienstverhältnisses abhängigen - Ausnahmefall bildet (Satz 2 leg cit), stellt daher auch § 34 Abs 1 Z 3 APG mit dem darin genannten Tatbestandsmerkmal der „Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“ auf den vom Gesetz vorgesehenen Regelfall des Ausschlusses bzw Wegfalls eines solchen Anspruchs kraft Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere) für eine Korridorpension ab. Nach der aus § 34 Abs 1 Z 3 APG iVm § 22 AlVG ableitbaren Normsystematik handelt es sich somit bei dem - unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG ausnahmsweise gegebenen - Weiterbestehen des Arbeitslosengeld- bzw Notstandshilfeanspruchs trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension (nicht etwa um ein negatives Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs 1 Z 3 APG, sondern) um einen Umstand, dem in Bezug auf den in § 34 APG vorgesehenen Anspruch auf Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags bei der Pensionsberechnung eine anspruchsausschließende bzw -vernichtende Bedeutung und sohin in Bezug auf die Höhe der gesamten Pensionsleistung als Einheit (§ 34 Abs 3 APG) eine anspruchsmindernde Bedeutung zukommt.
8. Im sozialgerichtlichen Verfahren trifft den beklagten Versicherungsträger die Behauptungs- und Beweislast für anspruchsvernichtende oder anspruchsmindernde Umstände, weshalb das Gericht auch nicht zur amtswegigen Beweisaufnahme in Bezug auf solche Umstände verpflichtet ist, wenn der Versicherungsträger diesbezügliche Prozessbehauptungen nicht aufgestellt hat (vgl zB 10 ObS 130/18t, 10 ObS 100/23p [Rz 40]; RS0086455 [T3] = RS0109126 [T1], RS0086050 [T4]; Sonntag in Köck/Sonntag § 87 ASGG Rz 2).
8.1. Ausgehend davon war es sohin auch im gegenständlichen Verfahren Sache der Beklagten, jene Tatsachen zu behaupten (und zu beweisen), aus denen die eine Anwendung der „Schutzklausel“ des § 34 APG ausschließende Begünstigung des Klägers nach der Ausnahmebestimmung des § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG abzuleiten ist, sohin ein Tatsachenvorbringen dazu zu erstatten, aus welchen Gründen die unstrittig erfolgte einvernehmliche Auflösung seines letzten Dienstverhältnisses den Privilegierungstatbestand des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG erfüllt bzw aufgrund welcher Tatsachen die Abstandnahme von dieser Form der Dienstvertragsbeendigung für den Kläger „unzumutbar“ war.
8.2. Dies entspricht nicht zuletzt auch den allgemeinen Grundsätzen, wonach die Regel vom Anspruchswerber - gegenständlich sohin: die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Abs 1 Satz 1 AlVG vom Kläger - zu behaupten ist, aber die Ausnahme vom Anspruchsgegner - gegenständlich sohin: das Vorliegen eines Ausnahme- bzw Privilegierungstatbestandes nach § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG von der Beklagten - zu behaupten ist und überhaupt der den Anspruch Bestreitende die rechtshindernden bzw -vernichtenden Tatsachen zu behaupten hat (vgl RS0109832 [insb T6, T13], RS0037694; vgl auch RS0040188).
9. Behauptungen über Umstände, aus denen dem Kläger die Abstandnahme von der zum 31. 8. 2021 vereinbarten einvernehmlichen Auflösung seines letzten Dienstverhältnisses unzumutbar im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG gewesen wäre und sohin diese Auflösung im Sinne der oben (5. ff) erörterten Rechtslage als privilegierte Beendigung anzusehen wäre, hat die Beklagte jedoch gar nicht aufgestellt. Vielmehr hat die Beklagte sogar geradezu im Gegenteil vorgebracht, dass ein zwingender Grund für diese einvernehmliche Auflösung gar nicht ersichtlich sei, und im Übrigen bloß auf die von ihr vorgelegte, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG bejahende Bestätigung des Arbeitsmarktservice verwiesen (Klagebeantwortung ON 3, 6).
9.1. Bei dieser an die Beklagte gerichteten Bestätigung handelt es sich freilich unzweifelhaft nicht um einen Bescheid im Sinne eines Verwaltungsaktes mit der Äußerung eines hoheitlichen Willens zur bindenden Gestaltung oder Feststellung eines Rechtsverhältnisses (vgl RS0049715, RS0085681, RS0049728), sondern lediglich um eine bloße Auskunft des Arbeitsmarktservice, mit dem Letzteres der Beklagten seine Einschätzung über die Beurteilung einer Rechtsfrage mitgeteilt hat. Bereits aus diesem Grunde entfaltet diese Bestätigung bzw Auskunft als bloße Wissenserklärung keine bindende Wirkung insbesondere für das gegenständliche sozialgerichtliche Verfahren und hat selbst eine darin allenfalls zum Ausdruck kommende rechtliche Beurteilung durch das Arbeitsmarktservice keine Bindungswirkung (vgl nur zB 10 ObS 296/98x = RS0111538; RS0049711, RS0085681 [T5, T7, T10], RS0036948 [insb T2, T4, T8]). Eine bloße Auskunft begründet auch keinen sozialrechtlichen Leistungsanspruch (hier: des Klägers auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe), der im Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl in diesem Sinne etwa 10 ObS 156/12g; RS0111538).
9.2. Damit enthob auch die erörterte Bestätigung des Arbeitsmarktservice die Beklagte nicht von ihrer Obliegenheit, jene Tatsachen zu behaupten und vorzubringen, aus denen sich schlüssig die materielle Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nach § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG und damit ein der „Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“ (§ 34 Abs 1 Z 3 APG) ausnahmsweise entgegenstehender Umstand, der wiederum die Anwendung der „Schutzklausel“ nach § 34 APG ausschließt, ergibt.
10. Auch aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist nicht abzuleiten, dass die einvernehmliche Auflösung des letzten Dienstverhältnisses des Klägers tatsächlich unter Umständen zustande gekommen wäre, die dem Kläger eine Abstandnahme hiervon nach dem oben (5. ff) dargelegten Maßstab unzumutbar im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG gemacht hätten. Vielmehr steht fest, dass der Kläger selbst die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung (an der Stelle einer von ihm aus finanziellen Gründen nicht gewünschten Dienstnehmerkündigung) ergriffen hat. Auch wenn dem zugrunde lag, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Stande war, geht aus den Feststellungen gleichermaßen hervor, dass die Dienstgeberin ihm sogar eine Verwendungsänderung vorgeschlagen hatte und sohin ersichtlich zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses des Klägers bereit war. Zwar war der dennoch vom Kläger verfolgte Beendigungswunsch vom Umstand motiviert, dass der dienstgeberseitige Änderungsvorschlag auf eine geringer qualifizierte Verwendung hinausgelaufen ist. Jedoch ist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu konstatieren, dass die vorgeschlagene Verwendungsänderung nach dem Maßstab des dem § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG zugrundeliegenden Telos ein zwingender sachlicher Grund für die Initiative zur Aufgabe der bisherigen Beschäftigung gewesen wäre. Denn abgesehen davon, dass die Feststellungen gar nicht erkennen lassen, in welcher Hinsicht bzw in welchem Ausmaß die Qualifikation der vorgeschlagenen anderweitigen Tätigkeit unterhalb der Qualifikation der bisherigen Verwendung und daher für den Kläger nachteilig gewesen wäre, wäre ein in der geringer qualifizierten Verwendung zu sehender Nachteil jedenfalls bis zu einem gewissen Grad durch die Vorteile einer dem Gesundheitszustand des Klägers besser entsprechenden Verwendung und der Aufrechterhaltung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses aufgewogen worden. Zudem ist aus den Feststellungen auch nicht ersichtlich, dass die vorgeschlagene Verwendungsänderung überhaupt mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen einhergegangen wäre und daher unter diesem Aspekt für den Kläger nachteilig oder gar unzumutbar gewesen wäre. Ebensowenig geht aus den Feststellungen hervor, dass die Dienstgeberin dem Kläger etwa ihre eigene Kündigungsabsicht zumindest in Aussicht gestellt hätte und der Kläger sohin gerade aus einem solchen Grund die einvernehmliche Auflösung angeboten bzw angestrebt hätte. Dass der Kläger aufgrund der seiner bisherigen Verwendung entgegenstehenden Augenerkrankung etwa nach § 25 Z 1 AngG zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen wäre, ist aus dem festgestellten Sachverhalt gleichermaßen nicht abzuleiten, zumal die Dienstgeberin dem Kläger gerade eine Ersatzbeschäftigung angeboten hat und mangels diesbezüglicher Feststellungen sowie in Ermangelung eines entsprechenden Parteivorbringens auch nicht ersichtlich ist, dass diese Ersatzbeschäftigung etwa keine Deckung im bisherigen Arbeitsvertrag gefunden hätte (vgl zB Pfeil in ZellKomm³ § 26 AngG Rz 6, 11 f).
11. Insgesamt bieten somit weder die getroffenen Feststellungen noch das von der diesbezüglich behauptungspflichtigen Beklagten erstattete Vorbringen eine Grundlage für die Schlussfolgerung, dass dem Kläger die Aufrechterhaltung seiner Beschäftigung bzw die Abstandnahme von der von ihm selbst angestrebten einvernehmlichen Auflösung unzumutbar im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG gewesen wäre. Vielmehr wurde die einvernehmliche Auflösung ersichtlich bloß anstelle einer zur Verwirklichung des Beendigungswunsches des Klägers ansonsten auszusprechenden, jedoch dem Abfertigungsanspruch des Klägers abträglichen Dienstnehmerkündigung vereinbart. Zwingende Gründe für diesen Beendigungswunsch wurden weder festgestellt noch vorgebracht. Damit liegt es nahe, in der vom Kläger vereinbarten einvernehmlichen Auflösung ebenfalls eine solche Aufgabe der Beschäftigung zu sehen, die nach dem mit § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG verfolgten Regelungszweck (siehe oben 5.3.) gerade im fortgeschrittenen Alter - wie es auch der Kläger bereits im Jahr 2021 aufwies - hintangehalten werden soll.
12. Für den Kläger hat sohin mangels Vorliegens eines in § 22 Abs 1 Satz 2 AlVG anerkannten Ausnahmefalls ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung der Voraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension im Jahr 2024 der in § 22 Abs 1 Satz 1 AlVG als Regelfall vorgesehene „Pensionszwang“ gegolten, sodass der Kläger ab diesem Zeitpunkt kraft §§ 22, 38 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe mehr hatte. Die in § 34 Abs 1 Z 3 APG statuierte Voraussetzung für die Berücksichtigung des durch die dargestellte „Schutzklausel“ vorgesehenen Erhöhungsbetrags bei der Berechnung der dem Kläger ab 1. 3. 2024 gebührenden Korridorpension ist somit erfüllt.
13. Dem in der Berufung ausgeführten Standpunkt, wonach in Ermangelung einer nach § 22 Abs 1 Satz 2 Z 6 lit b AlVG privilegierten einvernehmlichen Auflösung dem Kläger der Erhöhungsbetrag gemäß § 34 Abs 1 Z 3 APG gebühre, kommt damit schon aus den dargelegten Gründen Berechtigung zu. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren, insbesondere auf verfassungsrechtliche Erwägungen zurückgreifenden Ausführungen in der Berufung.
14. Zusammengefasst ist daher (auch) der von § 34 APG vorgesehene Erhöhungsbetrag bei der Berechnung der dem Kläger ab 1. 3. 2024 gebührenden Korridorpension zu berücksichtigen.
15. Zumal der Erhöhungsbetrag nach § 34 APG keine eigenständige (Geld-)Leistung ist, sondern lediglich eine die Höhe der als Einheit konzipierten Pensionsleistung als deren Bestandteil bestimmende Komponente ist (vgl § 34 Abs 1, 3 APG), hingegen der Anspruch des Klägers auf Korridorpension ab 1. 3. 2024 dem Grunde nach unstrittig ist, liegt gegenständlich kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor, da die dem Kläger gebührende Korridorpensionsleistung sohin nur der Höhe nach strittig ist. Mangels Zulässigkeit der Erlassung eines Grundurteils nach § 89 Abs 2 ASGG ist daher die dem Kläger - unter (zusätzlicher) Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG - gebührende Pensionsleistung in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen (RS0111070; Neumayr in ZellKomm³ § 89 ASGG Rz 4; Sonntag in Köck/Sonntag § 89 ASGG Rz 5).
16. Die ziffernmäßig bestimmte Berechnung der dem Kläger unter Einbeziehung des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG gebührenden Pensionshöhe ist jedoch noch nicht möglich, da der gegebenen Feststellungsgrundlage die hierfür nach § 34 Abs 2 APG maßgebliche Gesamtgutschrift 2022 (vgl auch AB aaO 2 f) nicht zu entnehmen ist. Aufgrund des diesbezüglich bestehenden Ergänzungsbedarfs ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Weiterungen des Verfahrens durch die notwendigen Ergänzungen noch nicht abzusehen sind (RS0044905).
17. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
18. Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss war nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zuzulassen, weil bisher noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des § 34 Abs 1 Z 3 APG im Zusammenhalt mit den §§ 22, 38 AlVG vorliegt.
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