Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 22. April 2026, Hv*-17 (Pkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
In diesem Verfahren wurde über A* mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (ON 10 und ON 13.3) wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB eine unbedingte zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt. Die Aufforderung zum Strafantritt wurde ihm per 18. März 2026 zugestellt.
Am 10. April 2026 beantragte der Verurteilte Strafaufschub bis 31. Dezember 2026 (ON 16) zusammengefasst mit der Begründung, er laufe im Fall eines sofortigen Strafantritts Gefahr, seinen Arbeitsplatz und seine regelmäßige psychosoziale Betreuung zu verlieren und damit seine erreichte persönliche, berufliche und finanzielle Stabilisierung nachhaltig zu gefährden; außerdem befinde er sich wegen einer Daumenverletzung in medizinischer Abklärung mit voraussichtlichem Operationsbedarf.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 22. April 2026 (ON 17) wies das Erstgericht zu Punkt I. den Antrag auf Strafaufschub nach § 6 Abs 1 StVG und § 5 StVG ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 18) ist ohne Erfolg.
Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, deretwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staats, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich, so ist, wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt, die Einleitung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten für die Dauer von höchstens einem Jahr aufzuschieben, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug (§ 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG).
Mit den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts ist die Gewährung von Strafaufschub aus anderen Gründen als wegen Vollzugsuntauglichkeit sowohl aus rechtsdogmatischen als auch aus umfassenden Präventionserwägungen grundsätzlich niemals zweckmäßiger als der unverzügliche Strafantritt und damit restriktiv an besondere im Einzelfall gelegene Voraussetzungen geknüpft ( Pieber in WK 2StVG § 6 Rz 21 und Rz 26 ff mwN). Demnach kommen als solche Aufschubsgründe beispielsweise bisher erfolgreich besuchte und in absehbarer Zeit zu beendende Fortbildungen, saisonale Arbeitszyklen oder dringende Interessen des Arbeitgebers, nicht jedoch etwa Probleme mit der Bezahlung der Wohnungsmiete während der Strafhaft, eine bevorstehende nicht dringende Operation sowie Entwöhnungstherapien oder medizinische Behandlungen, die in Strafhaft ebenso wirkungsvoll absolviert werden können, in Betracht.
In dem Licht macht der Verurteilte aber tragfähige Aufschubsgründe im Sinn des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG insgesamt nicht geltend, würden ihn doch die Gefahren eines Arbeitsplatzverlusts und finanzieller Rückstände oder die Einschränkungen bei der Inanspruchnahme seiner psychosozialen Langzeitbetreuungen nach Ende der begehrten Aufschubsfrist gleichermaßen treffen. In Bezug auf den erhofften Revisionseingriff am Daumen behauptet der Verurteilte selbst nicht, dass ein solcher Termin während des Betriebsurlaubs seines Arbeitgebers bereits feststünde.
Soweit schließlich mit dem Hinweis auf die noch näher diagnostisch abklärungs- und voraussichtlich operationsbedürftige Handverletzung des Rechtsmittelwerbers Strafaufschub nach § 5 Abs 1 StVG angedeutet sein könnte, ist Vollzugsuntauglichkeit, wie vom Erstgericht dargelegt, schon nach dem Beschwerdevorbringen nicht indiziert. Denn Haftunfähigkeit nach der genanten Gesetzesbestimmung erforderte das Vorliegen manifester Krankheitsformen, die – anders als hier – angesichts ihrer Beschaffenheit einen dem Wesen der Freiheitsstrafe und dem damit verbundenen Erziehungsauftrag (§ 20 StVG) entsprechenden Strafvollzug auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) undurchführbar machten ( Pieber in WK 2StVG § 5 Rz 11 f; Drexler/Weger StVG 5 § 5 Rz 4).
Die notwendige medizinische Betreuung der Strafgefangenen stellt zudem § 66 StVG sicher ( Drexler/Weger StVG 5 § 66 Rz 1).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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