Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache betreffend A* über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. Mai 2026, BE1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt ** die mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Juli 2025, Hv*, wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB verhängte 15-monatige Freiheitsstrafe und einen fünfmonatigen Strafrest infolge Widerrufs der bedingten Entlassung zu BE2* des Landesgerichts Salzburg. Die Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) beträgt sohin 18 Monate. Das Strafende fällt auf den 20. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 19. März 2026 vollzogen; zwei Drittel werden am 22. Juni 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht anlässlich der amtswegigen Prüfung gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StVG die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen der Äußerung des Anstaltsleiters, der einer bedingten Entlassung nicht entgegentrat (ON 2.8, 2), aus spezialpräventiven Gründen ab.
Die dagegen erhobene, nicht weiter ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5.1, 2) ist nicht berechtigt.
Die für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Prognose künftigen Verhaltens ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 § 46 Rz 7).
Zutreffend verweist das Erstgericht auf das schwer getrübte strafrechtlich relevante Vorleben, die teils rasche Rückfälligkeit sowie den Umstand, dass der Strafgefangene weder durch vorangegangene Hafterfahrung noch die zweimal gewährte Rechtswohltat der bedingten Entlassung in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe gemäß § 52 StGB (vgl Positionen 04 und 06 der Strafregisterauskunft ON 2.5) zu einer nachhaltigen Resozialisierung angehalten werden konnte. Vielmehr wurde er zuletzt nur etwa zweieinhalb Monate nach seiner letzten Verurteilung am 24. März 2025 neuerlich einschlägig und noch dazu im Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB) straffällig, indem er die dem Anlassurteil zugrundeliegende Tat beging.
Eine hinreichend fundierte Erwartung, der Beschwerdeführer werde durch die (nochmalige) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten (§ 46 Abs 1 StGB), lässt sich deshalb nicht mehr annehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in Haft an einer „Suchtgruppe“ teilgenommen und sich mit einer ambulanten Drogentherapie einverstanden erklärt hat.
Mangels Ausführung der Beschwerde kann im Übrigen nicht auf die Argumente eingegangen werden, die den Strafgefangenen zur Rechtsmittelerhebung bewogen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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