Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Birgit Rieß in der Rechtssache des Klägers A* B* , geboren am **, IT-Techniker, **, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Beklagte C* , geboren am **, Augenoptikerin, **, vertreten durch die Korn&Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 160.000,00 sA über die Berufung der Beklagten (Interesse EUR 145.269,53 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 12. Februar 2026, Cg*-61, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 4.071,12 (darin EUR 678,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Der im ** verstorbene Erblasser hinterließ seine Kinder, den Kläger und Mag. D* B*. Die Verlassenschaft wurde der Beklagten als testamentarischer Alleinerbin im August 2022 eingeantwortet. Der Erblasser und die Beklagte hatten im August 2020 geheiratet. Der reine Nachlass belief sich auf EUR 710.077,17.
Mit Kaufvertrag vom Oktober 2005 erwarben der Kläger, seine Schwester Mag. D* B* und der Erblasser Anteile an der Liegenschaft EZ ** mit der Adresse **, Grundbuch ** (künftig Liegenschaft E*). Der Kläger erwarb zwei Wohnungen und eine Garage, seine Schwester eine Wohnung und der Verstorbene eine Garage. Der Kläger und seine Schwester kauften gemeinsam noch die Top 4 „Büro“.
Seit 2006 befinden sich Anteile an der Liegenschaft EZ ** mit der Adresse **, Grundbuch ** (künftig Liegenschaft F*), im Eigentum des Klägers.
Mit Schenkungsvertrag vom Juli 2018 übertrug der Erblasser sein Eigentum an der Liegenschaft EZ ** mit dem Grundstück 535/2, Grundbuch G* (künftig Liegenschaft H*), der Beklagten. Das Eigentumsrecht der Beklagten wurde 2021 im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuchgesuch war jedenfalls nach der Hochzeit des Erblassers und der Beklagten bei Gericht eingelangt. Der (auf den Todeszeitpunkt des Erblassers aufgewertete) Wert der Liegenschaft belief sich auf EUR 200.000,00.
Der Erblasser war unter anderem Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ** mit der Adresse **, Grundbuch G* (künftig Liegenschaft I*).
Der Kläger begehrte unter Zugrundelegung einer Pflichtteilsquote von 1/6 die Zahlung eines Pflichtteils von EUR 160.000,00 sA. Die Liegenschaft H* sei bei der Berechnung des Pflichtteils dem reinen Nachlass mit EUR 200.000,00 hinzuzurechnen. Von weiteren Geldzuwendungen des Erblassers an die Beklagte in Form von einbehaltenen Mieten und Kautionen im Umfang von zumindest EUR 40.000,00 seien insofern geltend gemachte EUR 20.977,13 zu berücksichtigen, sodass sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 960.000,00 errechne. Er selbst habe keine Geldzuwendungen erhalten. Aufwendungen und Kredite im Zusammenhang mit den Liegenschaften habe er selbst getragen und beglichen. Die Liegenschaft I* habe er bereits im September 2021 verlassen, weil keine Benützungsbewilligung vorgelegen sei und die Baubehörde einen weiteren Aufenthalt verboten habe.
Die Beklagte bestritt . Die Liegenschaft H* sei ihr vor der Eheschließung tatsächlich übergeben worden und daher nicht zu berücksichtigen. Der Erblasser habe den Kläger laufend durch Geldzuwendungen unterstützt; dies habe insbesondere die Rückzahlung von Krediten betroffen. Laut Klagebeantwortung ON 3 habe der Kläger zwischen 2007 und 2017 mehr als EUR 150.000,00 erhalten. Laut Schriftsatz vom Oktober 2023 (ON 19) habe der Kläger „zu Lebzeiten des Erblassers“ zwischen Oktober 2005 bis Dezember 2021 insgesamt EUR 256.663,81 insbesondere im Zusammenhang mit der Rückzahlung der Kredite für die Liegenschaften F* und E* bzw. der Verwaltung dieser Liegenschaften schenkungsweise erhalten, welcher Betrag sich folgendermaßen ergebe: EUR 100.593,66 zwischen Oktober 2005 und Dezember 2020 durch Barzahlung; EUR 81.384,46 zwischen Oktober 2010 und Juli 2020 durch Überweisungen auf das Konto **, wovon EUR 43.029,05 als Geschenke zu werten seien; EUR 60.905,52 zwischen September 2010 und Dezember 2021 auf das Konto ** und EUR 27.135,58 zwischen Oktober 2017 und Dezember 2021 auf das Konto „J*“. Laut Schriftsatz vom Juni 2025 (ON 47) habe der Erblasser dem Kläger „zu Lebzeiten“ zumindest EUR 250.000,00 in vielen einzelnen Überweisungen, Bargeldübergaben und Barbehebungen überlassen. Auf das Konto J* seien zwischen 2019 und 2023 insgesamt EUR 72.597,34 an den Kläger überwiesen worden - bis zum Ableben des Erblassers seien EUR 56.621,21 überwiesen bzw. in bar übergeben worden, nach dessen Ableben seien EUR 15.975,43 überwiesen worden. Der Kläger habe im Zeitraum 2005 bis 2021 weitere Zahlungen von gesamt EUR 124.511,52 erhalten. Sie selbst bzw. die Verlassenschaft habe nach dem Ableben des Erblassers gesamt EUR 2.517,69 rechtsgrundlos bezahlt. Zudem habe der Erblasser 2019 und 2020 die Wohnungen des Klägers auf der Liegenschaft E* mit Eigenmitteln von EUR 40.000,00 renoviert; die anzurechnende Werterhöhung betrage EUR 50.000,00. Zwecks Erwerbs der Liegenschaft F* habe der Erblasser dem Kläger EUR 25.000,00 zur Verfügung gestellt. Seit dem Ableben des Erblassers habe der Kläger die Liegenschaft I* titellos benützt. Er schulde daher für den Zeitraum Februar 2021 bis Juni 2025 ein Benützungsentgelt von monatlich EUR 3.096,00 bzw. gesamt EUR 164.088,00. Als Pflegevermächtnis würden EUR 87.465,00 geltend gemacht.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte ausgehend von einer zu Recht bestehenden Klagsforderung von EUR 151.679,53 und einer zu Recht bestehenden Gegenforderung von EUR 6.410,00 zur Zahlung von EUR 145.269,53 sA. Das Mehrbegehren von EUR 14.730,47 sA wies es ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 3 bis 8 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Folgende Feststellungen sind als für das Berufungsverfahren relevant hervorzuheben:
Nach dem Ankauf der Anteile an der Liegenschaft E* wurden diese saniert. Der Kläger und seine Schwester investierten gemeinsam EUR 35.000,00, welcher Betrag ein Geschenk deren Großvaters darstellte. Der restliche Kaufpreis bzw. die Sanierungskosten wurde durch Kredite fremdfinanziert. Die monatliche Rate betrug gesamt ca. EUR 900,00. Die Kreditraten sollten durch die Mieteinnahmen abgedeckt werden. Der Erblasser übernahm zu Lebzeiten die Vermietung und interne Verwaltung der Liegenschaftsanteile. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erblasser im Zuge der Verwaltung aus eigenem Vermögen Geld zuschoss.
2019 kam es in einer Wohnung des Klägers Top 1 in der E* zu einem Schaden. Im Zuge der Schadensbehebung wurde die gesamte Wohnung renoviert. Die Arbeiten wurden hauptsächlich vom Erblasser und von der Beklagten in Eigenregie durchgeführt, teilweise wurden Fachfirmen beigezogen. Auch die andere Wohnung des Klägers Top 2 wurde im Zuge dessen teilweise saniert. Die Sanierungsarbeiten wurden vom Erblasser ohne Zustimmung und Wissen des Klägers durchgeführt bzw. beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten präsentierten der Erblasser und die Beklagte die Sanierung dem Kläger gegenüber als „Geburtstagsgeschenk“. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Sanierungskosten aus dem eigenen Vermögen des Erblassers oder aus Mieteinnahmen finanziert wurden und ob sich der Erblasser für die Eigenleistungen entlohnte.
2006 ersteigerte der Kläger Anteile an der Liegenschaft F*. Den Erwerb und die anschließende Renovierung finanzierte er teilweise aus Eigenmitteln. Über die restliche Summe nahm er einen Kredit auf. Die monatliche Kreditrate betrug EUR 612,00. Der Erblasser beteiligte sich finanziell nicht an den Anschaffungskosten. Zunächst zog die Schwester des Klägers ein und bewohnte bis 2010 mit ihrer Familie Teile der Liegenschaft, wobei sie EUR 700,00 für die Nutzung an den Kläger bezahlte. 2006 oder 2007 (kurze Zeit nach dem Einzug der Schwester des Klägers) zog der Erblasser in das Dachgeschoß und etwas später auch die Beklagte. Dieses war zuvor ausgebaut und renoviert worden. Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe der Erblasser Eigenmittel für die Renovierung aufwendete. Zumal letztlich auch ein weiteres Zimmer im zweiten Obergeschoß von der Beklagten mitbenutzt wurde, wurden ca. 60 % der Liegenschaftsanteile des Klägers vom Erblasser und von der Beklagten verwendet. Für die Benützung der Liegenschaftsanteile bezahlten sie kein Entgelt. Ab 2010 übernahm der Erblasser die Verwaltung der Liegenschaft; er kümmerte sich um die Vermietung und Kreditrückzahlung. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Erblasser im Zuge der Verwaltung aus eigenem Vermögen Geld zuschoss.
Das auf der Liegenschaft I* befindliche Wohnhaus umfasst ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und einen Dachboden. Südöstlich wurde eine in den Baukörper integrierte Garage errichtet. Im Erdgeschoß befinden sich zwei (großteils unbewilligte) Wohneinheiten. Das Gebäude wurde nicht entsprechend den bewilligten Einreichplänen ausgeführt; es wurde zum Teil ohne Baubewilligung errichtet. Für das Gebäude wurde keine Benützungsbewilligung erteilt. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Grundabstände war das Gebäude jedenfalls bis Mai 2025 nicht bewilligungsfähig. Ein Abtragungsbescheid wurde angedroht, aber nicht erlassen. Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erblasser benützte der Kläger die komplette Liegenschaft ab 2013 auf Lebenszeit des Erblassers. Bis kurz vor dem Tod des Erblassers war der Kläger davon ausgegangen, die Liegenschaft zu erben. Die Beklagte forderte den Kläger im November 2021 zur Räumung der Liegenschaft auf, woraufhin der Kläger ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft I* behauptete. Mit Urteil vom Dezember 2024 verneinte das Bezirksgericht Mattighofen ein Fruchtgenussrecht des Klägers und gab dem Räumungsbegehren der Beklagten statt. Die Liegenschaft wurde am 14. Mai 2025 gerichtlich geräumt. Im Mai 2025 konnte die Beklagte die Abstandsproblematik durch Zuschlag mehrerer Quadratmeter von einem danebenliegenden Eigengrundstück lösen und einen bewilligungsfähigen Zustand erreichen. Ob nunmehr eine Bau- und Benützungsbewilligung vorliegt, steht nicht fest. Vor dem Ableben des Erblassers hatte der Kläger eine Wohneinheit (jedenfalls) bis Mai 2025 um monatlich EUR 450,00 vermietet, wovon EUR 350,00 auf die Betriebskosten entfielen. Die Mieten wurden vom Kläger vereinnahmt. Es kann nicht festgestellt werden, ob die zweite Wohneinheit nach dem Tod des Erblassers vorübergehend einem Dritten zur Benützung überlassen wurde und ob der Kläger diesbezüglich Einnahmen lukrierte. Der Kläger selbst hatte die Liegenschaft bis September 2021 bewohnt. Danach hatte er weiterhin Werkzeug in der Garage gelagert, war gelegentlich vor Ort, um nach dem Rechten zu schauen und Reparaturen durchzuführen. Bis Mai 2022 kümmerte sich der Kläger um die Gartenpflege. Am 28. Mai 2022 wurde dem Kläger der Zugang zum Haus aufgrund der fehlenden Benützungsbewilligung polizeilich untersagt. Für die (gesamte) Liegenschaft ist ein fiktiver, monatlicher Nettomietzins von EUR 900,00 anzusetzen. Seit der Einantwortung bezahlte die Beklagte die Gemeindeabgaben für Kanal, Wasser und Müll von ca. EUR 110,00 pro Quartal.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger zu Lebzeiten des Erblassers Geldzuwendungen von diesem erhalten hat.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte zu Lebzeiten des Erblassers Geldzuwendungen von diesem erhalten hat. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte oder der Erblasser Mieten und/oder Kautionen zu Unrecht vereinnahmt haben.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht unter Hinzurechnung der Liegenschaft H* mit EUR 200.000 zur Verlassenschaft von einer Bemessungsgrundlage von EUR 910.077,17 und einem Pflichtteilsanspruch des Klägers von EUR 151.679,53 aus. Die Gegenforderungen bestünden nur mit EUR 6.410,00 an Benützungsentgelt für die Nutzung der Liegenschaft I* seitens des Klägers zu Recht. Von einem Entgang der Nutzungschance könne nicht die Rede sein, sei eine baubehördliche Benützungsbewilligung doch bis Mai 2025 nicht vorgelegen. Das Benützungsentgelt könne sich daher nicht an einem angemessenen Bestandzins orientieren. Der Kläger habe aber die seinerseits infolge Vermietung erlangten Früchte in Form der Miete (EUR 100,00) herauszugeben, weil er insoweit bereichert sei. Er habe der Beklagten auch die ihrerseits getragenen Betriebskosten (EUR 1.210,00) zu ersetzen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufungsbeantwortung strebt der Kläger die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung nicht berechtigt.
I. Zur Nichtigkeit
1. Die Beklagte ortet eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Sie habe zwei Kompensandoforderungen erhoben, nämlich einerseits eine Forderung auf Benützungsentgelt, über die das Erstgericht entschieden habe, und andererseits - im Schriftsatz vom Juni 2025 (ON 47) - eine Forderung von gesamt EUR 73.597,34 an Überweisungen des Erblassers an den Kläger, wovon EUR 15.975,43 auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers entfallen würden. Über letzteren Betrag habe das Erstgericht nicht entschieden. Es fänden sich keine Feststellungen und keine Erwähnung in der rechtlichen Beurteilung.
2.1. Die Nichterledigung eines Teils einer geltend gemachten Gegenforderung begründet keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO (17 Ob 16/25i; RS0041472, RS0041486, RS0041503 [T2]). Bereits deshalb ist die Nichtigkeitsberufung zu verwerfen.
2.2. Der inhaltlich geltend gemachte Verfahrensmangel liegt aber auch nicht vor.
Im Schriftsatz vom Oktober 2023 (ON 19, S 6f) führte die Beklagte jene „Geldzuwendungen, die der Kläger vom Verstorbenen K* B* zu dessen Lebzeiten erhalten“ habe, im Einzelnen beginnend mit Oktober 2005 und endend mit Dezember 2021 (somit nach dem Tod des Erblassers) an (vgl auch das wiedergegebene Vorbringen). Diesen Betrag von gesamt EUR 256.663,81 habe sich der Kläger jedenfalls anrechnen zu lassen. Darin enthalten waren auch „Zahlungen und Überweisungen“ zwischen Oktober 2017 und Dezember 2021 vom Konto „J* (L*)“ von EUR 27.135,58. Die Zuwendungen habe der Kläger insbesondere im Zusammenhang mit Rückzahlungen von Krediten für die Liegenschaften E* und F* bzw. die Verwaltung derselben erhalten.
Im Schriftsatz vom Juni 2025 (ON 47) hielt die Beklagte fest, der Erblasser habe dem Kläger „zu Lebzeiten zumindest EUR 250.000,00 überlassen, dies in vielen einzelnen Überweisungen, Bargeldübergaben und Barbehebungen“. Der Erblasser sei Inhaber des Kontos IBAN J* bei der L* ** gewesen und seien zwischen 2019 und 2023 gesamt EUR 72.597,34 „an den Kläger überwiesen bzw. Schulden von diesem getilgt worden“. Bis zum Ableben des Erblassers seien dem Kläger gesamt EUR 56.621,91 überwiesen bzw. in bar übergeben worden. Dieser Betrag sei dem Kläger geschenkt worden. Nach dem Ableben des Erblassers seien dem Kläger EUR 15.975,43 überwiesen worden. Die Beklagte sei berechtigt, diesen Betrag zurückzufordern.
In der Berufung (Punkt III. 7. [Tatsachenrüge, S 17] und Punkt IV. 2. [Rechtsrüge, S 18]) verweist die Beklagte darauf, dass es sich beim Betrag von EUR 15.975,43 um die „Zahlung von Raten im Namen des Klägers“ bzw. „Kreditrückzahlungen auf Kredite des Klägers“ handeln würde.
Das Erstgericht traf Negativfeststellungen zur Frage, ob der Erblasser im Zuge der Verwaltung der Liegenschaften E* und F* Geld aus eigenem Vermögen zuschoss (US 6 und 7). Es stellte auch fest, dass sich der Erblasser nicht an den Anschaffungskosten der Liegenschaft F* beteiligte (US 6). Schließlich konnte das Erstgericht nicht feststellen, ob der Kläger „zu Lebzeiten“ des Erblassers von diesem Geldzuwendungen erhalten hat (US 8). Letztere Feststellung ist auch mit Blick auf die Beweiswürdigung (etwa US 10 und 12) dahin zu verstehen, dass das Erstgericht keine Geldgeschenke an den Kläger positiv feststellen konnte.
In Bezug auf den von der Beklagen in der Berufung angesprochenen Betrag liegen somit Feststellungen vor. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Kläger den in Rede stehenden Betrag vom Erblasser (bzw. von der Verlassenschaft) schenkungsweise erhalten hat. Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge der Beklagten ist nicht zu unterstellen.
II. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1. Die Beklagte spricht eine Verletzung der Erörterungspflicht nach „§ 182 ZPO“ an. Das Erstgericht habe in der Verhandlung vom 4. Juli 2025 in Bezug auf die Frage des Umfangs der Zuwendungen des Erblassers an den Kläger „zu Lebzeiten“ erörtert, dass eine nähere Abrechnung über die Verwaltung der im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaften zu erstellen sei. Falls diese nicht nachvollziehbar „genug gemacht würde“, habe die Erstrichterin angekündigt, ein Buchsachverständigengutachten einzuholen. Zur Frage des vom Kläger zu zahlenden Benützungsentgelts für die Liegenschaft I* habe das Erstgericht erörtert, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werde. Ungeachtet dessen habe das Erstgericht am 3. Dezember 2025 die Verhandlung ohne Einholung dieser Gutachten geschlossen und ihrerseits erstattetes ergänzendes Vorbringen als verspätet zurückgewiesen. Dies sei für sie überraschend gewesen. Die Einbringung eines Schriftsatzes „am Tag vor der Verhandlung“ sei für eine „direkte Erörterung aller Details in der folgenden Verhandlung vielleicht nicht mehr geeignet“, allerdings angesichts der in Aussicht gestellten Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gutachtenserstattung als Vorbereitung auf den Gutachtensauftrag zu verstehen. Eine Verzögerungstaktik sei in ihrem Vorgehen nicht zu erkennen. Hätte die Erstrichterin in der vorletzten Verhandlung angekündigt, dass ein Buchsachverständigengutachten nur dann eingeholt würde, wenn vorher entsprechende Unterlagen neu und geordnet vorgelegt würden, hätte sie „noch reagieren können“. Das Erstgericht hätte erörtern müssen, „in welchem Zeitraum“ sie Unterlagen zu den Zuwendungen an den Kläger zur Verfügung stellen müsse. Durch das „gewählte Vorgehen“ habe das Erstgericht ihr die Möglichkeit genommen, entsprechende Beweise „tatsächlich“ zu erbringen.
1.1.1. Die in § 182a Satz 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht bezieht sich auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]). Sie hat sich im Rahmen des behaupteten Anspruchs zu bewegen. Nur in diesem Bereich ist auf die Vervollständigung des Sachvorbringens oder auch darauf zu dringen, dass das Begehren schlüssig gemacht werde (RS0108818). Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung von Beweisanträgen anzuleiten hätte (vgl RS0036869).
In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte; er hat die Relevanz des behaupteten Mangels darzutun, also darzulegen, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der Fehler unterblieben wäre (RS0037095 [T4], [T5], [T6]).
1.1.2. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Dieser Grundsatz wird aus § 182 ZPO abgeleitet (RS0108816).
1.2. Die Beklagte zeigt mit ihren Ausführungen keinen Verfahrensmangel nach den §§ 182, 182a ZPO auf. Die Erörterungspflicht bezieht sich nicht darauf, welche Beweismittel eine Partei anzubieten hat. Die Beklagte vermag auch nicht die Erheblichkeit des Verfahrensmangels darzulegen.
2. Die Beklagte verweist auf § 275 Abs 2 ZPO und kritisiert die Zurückweisung ihres (mit der Berufung als Beilage ./36 vorgelegten) Schriftsatzes vom 2. Dezember 2025 (ON 59) in der Verhandlung vom 3. Dezember 2025. Sie habe in den Schriftsätzen ON 19 und 47 Vorbringen zu Geldzuwendungen des Erblassers an den Kläger unter Vorlage von Urkunden erstattet. In der Verhandlung vom 4. Juli 2025 habe die Erstrichterin sie ersucht, ihr Vorbringen insofern noch einmal klarzustellen und möglicherweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchzuführen, andernfalls hiefür ein Sachverständiger beauftragt werden müsse. Sie habe die Erstellung eines „solchen privaten Gutachtens“ in Auftrag gegeben. Dieses sei aber bis zur Verhandlung vom 3. Dezember 2025 nicht fertiggestellt werden. Von einer zweijährigen Verzögerung könne nicht die Rede sein. Mit einem Buchsachverständigengutachten sei zwar eine Verzögerung des Verfahrens im Ausmaß von mehreren Monaten verbunden. Dies sei aber angesichts des Streitthemas und der Höhe der Forderung nicht außergewöhnlich und den Parteien zumutbar. Das beantragte Buchsachverständigengutachten sei kein Erkundungsbeweis. Sie habe in den Schriftsätzen ON 19 und 47 Vorbringen zu den Zahlungen und den Zeitpunkten der Zahlungen erstattet. Es sei berechtigt, einen Buchsachverständigen mit der Überprüfung der ihrerseits vorgelegten Belege und erstellten Aufstellung zu beauftragen. Vor der Beauftragung eines Sachverständigen müsse nicht eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchgeführt werden. Worin eine Verschleppungsabsicht ihrerseits liegen soll, werde im Urteil nicht erläutert. Wären die Beweise zugelassen worden, hätte sie die Richtigkeit ihrer Behauptungen beweisen können, dass der Erblasser Zuschüsse habe leisten müssen und der Kläger weitere Zuwendungen erhalten habe.
2.1. Der Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 wurde nicht einen Tag vor der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 eingebracht (vgl S 3 der Berufung), sondern am Tag der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 (Beginn 9.00 Uhr) um 8.36 Uhr (vgl ON 60.4, S 2 und 10; § 211 ZPO).
Das Erstgericht wies diesen Schriftsatz mitsamt den Urkunden wegen Verspätung zurück (ON 60.4, S 10) und begründete dies in der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 (ON 60.4, S 10) und im Ersturteil (US 9) umfassend. Das Vorbringen zu Geldzuwendungen des Erblassers an den Kläger bzw. Zuschüssen des Erblassers aus dessen Privatvermögen zu den Liegenschaften E* und F* sei nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig. Die im Schriftsatz vom Oktober 2023 (ON 19) aufgeschlüsselten Zahlungen würden sich nicht aus den vorgelegten Urkunden ergeben und sich auch nicht mit den Behauptungen im Schriftsatz vom Juni 2025 (ON 47) decken. In den Unterlagen fänden sich zahlreiche Konten. Wer Kontoinhaber sei, sei teilweise schon nicht klar. Darüber hinaus sei eine genaue Zuordnung zu den einzelnen Liegenschaften, geschweige denn zu konkreten Mietverträgen, nicht möglich. Die Beklagte habe die Widersprüche und Unklarheiten im Rahmen ihrer Einvernahme nicht aufklären können. Am 4. Juli 2025 sei daher die Verhandlung erstreckt und der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden, ihr Vorbringen nachvollziehbar aufzuschlüsseln. Auch einer Vertagungsbitte sei entsprochen worden. Zudem sei bereits in der Verhandlung vom 19. September 2023 den Parteien aufgetragen worden, zu den behaupteten Geldgeschenken schlüssiges („aufgeschlüsseltes) Vorbringen zu erstatteten. Ihren Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 (ON 59) habe die Beklagte erst 20 min vor Beginn der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 eingebracht. Das neue Vorbringen sei daher grob schuldhaft verspätet. Dessen Zulassung hätte auch das Verfahren angesichts notwendiger Erstreckung der Tagsatzung verzögert.
Das Erstgericht hielt in Bezug auf das beantragte Gutachten eines Buchsachverständigen fest, dass es zwar in der Verhandlung vom 4. Juli 2025 angesprochen habe, dass eine Überprüfung des aufgeschlüsselten Vorbringens der Beklagten allenfalls durch einen Sachverständigen erfolgen müsse. Die Beauftragung eines Sachverständigen setze jedoch ein schlüssiges Vorbringen und schlüssige Unterlagen voraus. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts bzw. des Sachverständigen, die offenbar chaotische Verwaltungstätigkeit des Erblassers zu durchforsten und schlüssig zu stellen. Mangels Vorlage überprüfbarer Unterlagen bzw. mangels eines nachvollziehbaren Vorbringens sei der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens als unzulässiger Erkundungsbeweis abzuweisen.
2.2.1. Das Erstgericht hat den Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 (ON 59) nicht nach § 275 Abs 2 ZPO, sondern nach § 179 ZPO zurückgewiesen. Insofern ist die Bezugnahme auf § 275 Abs 2 ZPO seitens der Beklagten nicht zielführend.
Nach § 179 ZPO kann neues Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn es insbesondere mit Blick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO) grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde (RS0119743, RW0000452).
Zurückgewiesen werden kann nur Vorbringen, das unter Verletzung der Prozessförderungspflicht nicht früher, also verspätet vorgebracht wurde. Die Prozessförderungspflicht verletzt eine Partei also, sobald sie (nach der Prozesslage und unter Berücksichtigung des Gegenvorbringens) ein Vorbringen erstatten oder die Aufnahme eines Beweismittels beantragen könnte und dies dennoch nicht tut, sodass das Verfahren bei späterem Vorbringen nicht mehr gleich rasch durchgeführt werden kann. Dies erfordert eine Prüfung, ob das spätere Vorbringen tatsächlich eine Auswirkung auf die Verfahrensbeendigung im Vergleich zum zeitgerechten Vorbringen hat. Ergibt sich eine spätere Beendigung des Prozesses bei späterem Vorbringen, liegt eine Verletzung der Prozessförderungspflicht vor ( Annerl in Fasching/Konecny 3 § 179 ZPO Rz 54, 57 und 58; OLG Wien 1 R 44/09m).
Je naheliegender ein früheres Vorbringen gewesen wäre, umso schwerer ist der Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht. Je mehr der Komplex erörtert wurde, je intensiver die Anleitung durch das Gericht erfolgt ist, umso gravierender ist der Verstoß ( Fucik in Klicka/Koller 6 § 179 ZPO Rz 3; Annerl in Fasching/Konecny 3 § 179 ZPO Rz 66 f). Die Verschuldensprüfung hat anhand objektiver Maßstäbe unter Bedachtnahme auf eine durchschnittlich sorgfältige Partei zu erfolgen (RL0000057).
Eine Verzögerung nach § 179 Satz 2 ZPO kann nur eintreten, wenn die Zulassung die Entscheidung der Sache hinausschieben würde, der Schluss der Verhandlung also auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden müsste (RW0000452; Fucik in Klicka/Koller 6 § 179 ZPO Rz 5).
2.2.2. Das Erstgericht hat in seiner Begründung auf das fehlende schlüssige Vorbringen zu den behaupteten Geldzuwendungen des Erblassers an den Kläger verwiesen. Dagegen trägt die Beklagte nichts vor; sie behauptet selbst nicht, dass ihr Vorbringen schlüssig gewesen wäre, sondern verweist nur darauf, in den Schriftsätzen vom Oktober 2023 (ON 19) und Juni 2025 (ON 47) Vorbringen erstattet zu haben. Sie verweist auch lediglich darauf, dass von einer zweijährigen Verzögerung in Bezug auf die Erstattung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 (ON 59) nicht die Rede sein könne, bestreitet aber eine Verzögerung an sich nicht. Sie führt auch nicht aus, warum entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht von einem groben Verschulden auszugehen sei. Sie verweist nur darauf, dass eine Verschleppungsabsicht ihrerseits nicht vorliege. Letztlich bestreitet die Beklagte auch nicht, dass mit der Zulassung ihres Vorbringens eine Verfahrensverzögerung verbunden gewesen wäre. Sie meint lediglich, dass eine solche „nicht wirklich außergewöhnlich und den Parteien zumutbar ist“, was jedoch nicht maßgeblich ist. Allein deshalb ist ein Verfahrensmangel zu verneinen.
Bereits in der Verhandlung vom 19. September 2023 wurden der Kläger und die Beklagte auf ihre Beweispflicht in Bezug auf die behaupteten Geldgeschenke hingewiesen. Ihnen wurde aufgetragen, zu den behaupteten Geldgeschenken zu Lebzeiten des Verstorbenen ein aufgeschlüsseltes Vorbringen zu erstatten (ON 16.1, S 4). Die Beklagte erstattete Vorbringen in den Schriftsätzen vom Oktober 2023 (ON 19) und Juni 2025 (ON 47). Das Erstgericht verwies insofern (zu Recht) auf eine mangelnde Schlüssigkeit, die die Beklagte in ihrer Verfahrensrüge nicht in Abrede stellt. In der Verhandlung vom 4. Juni 2025 hielt die Erstrichterin fest, dass es anhand der vorliegenden Urkunden unmöglich sei, das Vorbringen der Beklagten nachzuvollziehen. Die Beklagte wurde „ersucht, ihr Vorbringen diesbezüglich noch einmal klarzustellen und möglicherweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchzuführen, andernfalls hierfür ein Sachverständiger beauftragt werden muss. Die Beweislast für diese Geldzuwendungen an den Kläger, die sich aus der Verwaltung der Liegenschaften ergeben, liegt bei der Beklagten“. Die Tagsatzung wurde auf den 5. November 2025 erstreckt. Am 30. Oktober 2025 beantragte die Beklagte die Verlegung auf einen Termin „um zumindest 4 Wochen“ (ON 57). Das Erstgericht verlegte die Tagsatzung daraufhin auf den 3. Dezember 2025. Ihren vom Erstgericht zurückgewiesenen Schriftsatz (ON 59) brachte die Beklagte um 8.36 Uhr des 3. Dezember 2025 bei Gericht ein. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung des § 179 ZPO seitens des Erstgerichtes nicht zu beanstanden. Sowohl eine Verspätung aus grobem Verschulden als auch eine Eignung, das Verfahren erheblich zu verzögern, sind zu bejahen.
2.3.1. Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw. Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist (RS0039973).
2.3.2. Das Erstgericht hat von der Einholung eines Buchsachverständigengutachtens angesichts des fehlenden schlüssigen Vorbringens der Beklagten und mangels überprüfbarer Unterlagen Abstand genommen (US 9).
Dass ihr Vorbringen (in den Schriftsätzen ON 19 und 47) entgegen der Darstellung des Erstgerichtes schlüssig gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht.
Wenn die Beklagte darauf verweist, dass in Bezug auf den im Schriftsatz vom Juni 2025 genannten Betrag von EUR 124.511,24 eine Aufstellung vorgenommen (vgl ON 47, S 4 bis 6) und mit den Beilagen ./15 bis ./33 entsprechende Belege übermittelt worden seien, ist festzuhalten, dass insofern die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens nicht notwendig wäre.
Das Erstgericht hat festgehalten, dass in den Unterlagen zahlreiche Konten genannt sind, hinsichtlich derer nicht einmal der Kontoinhaber klar sei. Zudem sei eine genaue Zuordnung der einzelnen Buchungsvorgänge zu den einzelnen Liegenschaften, geschweige denn zu konkreten Mietverträgen, nicht möglich. Dagegen trägt die Beklagte nichts vor. Eine Beauftragung eines Sachverständigen ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
Wenn die Beklagte darauf verweist, dass die Beilage ./35 Mieteingänge „zumindest für ein Jahr“ (nämlich 2017) aufliste und diese durch „Eingänge auf einem Sparbuch auch belegt“ seien, ist nicht ersichtlich, mit welcher „Überprüfung“ ein Sachverständiger beauftragt werden sollte.
Dass „zunächst eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorliegen müsse, bevor man einen Sachverständigen bestellt (S 5 der Berufung), hat das Erstgericht nicht vertreten (vgl US 9).
Ein Verfahrensmangel ist aus den von der Beklagten dargelegten Gründen nicht zu unterstellen.
3. Die Beklagte verweist auf ihren Vorlageantrag nach § 303 ZPO im Schriftsatz vom Oktober 2023 (ON 19), welchem das Erstgericht hätte stattgeben müssen. Ein Verweigerungsgrund liege nicht vor. Der Kläger habe selbst Bezug auf „entsprechende Kreditunterlagen“ genommen. Im Beweisverfahren habe sich herausgestellt, dass der Erblasser zumindest teilweise als Bürge „bei der Kreditaufnahme“ zur Verfügung stehen habe müssen. Insofern handle „es“ sich um eine gemeinschaftliche Urkunde. Durch die Vorlage der „entsprechenden Kreditunterlagen“ hätte sie nachweisen können, dass der Erblasser „an der Kreditaufnahme und Rückzahlung mitgewirkt“ habe. Dass der Vorlageantrag zu unkonkret sei, sei überraschend. Das Erstgericht hätte dies erörtern müssen. Das Erstgericht habe auch nicht dargelegt, wie der Vorlageantrag hätte „beschaffen“ sein müssen. Es sei klar, dass es sich um „die Kreditunterlagen“ für die Kredite im Zusammenhang mit den Liegenschaften E* und F* handle. Im Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 (ON 59) finde sich ein Antrag auf Vorlage bestimmt bezeichneter Unterlagen zu einem „gemeinsamen Kreditkonto“. Diesen Antrag habe sie in der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 wiederholt. Er sei nicht unkonkret. Das Erstgericht hätte auch erörtern müssen, dass der mündliche Vortrag allenfalls zu ergänzen wäre.
3.1. Wenn eine Partei behauptet, dass sich eine für ihre Beweisführung erhebliche Urkunde in den Händen des Gegners befindet, kann auf ihren Antrag das Gericht nach § 303 Abs 1 ZPO dem Gegner die Vorlage der Urkunde durch Beschluss auftragen. Nach § 303 Abs 2 ZPO hat die antragstellende Partei eine Abschrift der vom Gegner vorzulegenden Urkunde beizubringen oder, wenn sie dies nicht vermag, den Inhalt der Urkunde möglichst genau und vollständig anzugeben, sowie die Tatsachen anzuführen, welche durch die vorzulegende Urkunde bewiesen werden sollen. Desgleichen sind die Umstände darzulegen, welche den Besitz der Urkunde seitens des Gegners wahrscheinlich machen.
Ein Antrag auf Vorlage „der gesamten Korrespondenz“ ist etwa ebenso wenig genügend spezifiziert wie jener zur Vorlage „geeigneter Urkunden“ ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6 § 303 ZPO Rz 5).
3.2. Das Erstgericht hat den Vorlageantrag der Beklagten als zu unkonkret eingestuft (US 12).
Im Schriftsatz vom Oktober 2023 bot die Beklagte als Beweismittel „Kreditunterlagen, deren Vorlage dem Kläger binnen zu setzender Frist aufgetragen werden wolle“, an (ON 19, S 9). Zuvor erstattete sie Vorbringen zum Verkauf eines Grundstückteils in H* und zum Verkaufserlös „hinsichtlich der Liegenschaft **“. Sie brachte auch vor, dass der Kläger „zeit seiner Erwerbstätigkeit“ lediglich unterdurchschnittlich verdient und weder über hohes laufendes Einkommen noch über Ersparnisse oder sonstige Vermögenswerte verfügt habe, die ihm den Erwerb der nunmehr in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaften ermöglicht hätten. Der Erwerb dieser Liegenschaften, insbesondere des Objektes F*, sei durch Zahlungen und Leistungen des Erblassers und durch Aufnahme von Krediten, die durch Miteinnahmen bedient worden seien, erfolgt.
Abgesehen davon, dass konkret nur von der Liegenschaft F* die Rede ist, bezieht sich der Vorlageantrag nur auf „Kreditunterlagen“. Im Einklang mit dem Erstgericht ist dieser Antrag nicht genügend spezifiziert, ist doch unklar, ob die Beklagte Kreditverträge, Auszüge aus dem Kreditkonto und/oder andere Unterlagen anspricht. Wenn sie die vom Erblasser übernommene Bürgschaft anspricht, ist auch nicht ersichtlich, was sie daraus für ihren Standpunkt gewinnen will. Dass der Erblasser an der Kreditaufnahme als Bürge „mitgewirkt“ hat, ist hier rechtlich nicht maßgeblich.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom 2. Dezember 2025 (ON 59) wurde in der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 (zu Recht) zurückgewiesen (ON 60.4, S 10). Die Beklagte „wiederholte“ in dieser Verhandlung den Antrag, dem Kläger die Vorlage von Unterlagen „zu einem Konto“ des Erblassers aufzutragen (ON 60.4, S 11). Dass auch dieser Antrag zu unkonkret ist, bedarf keiner weitgehenden Erklärung.
Die Erörterungspflicht (§ 182a ZPO) bezieht sich - wie bereits dargelegt - auf rechtliche Gesichtspunkte.
4. Die Beklagte moniert die unterlassene Anwendung des § 273 ZPO in Bezug auf „Zahlungen vom Erblasser an den Kläger“. Stehe fest, dass eine Forderung zustehe, sei aber der Beweis über den Betrag oder die Höhe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erbringen, sei die Höhe des Betrages nach freier Überzeugung festzusetzen. Dass keine Zahlungen des Erblassers an den Kläger geleistet worden seien, könne keinesfalls gesagt werden. Die Negativfeststellungen seien so zu werten, dass die Erstrichterin „die genaue Höhe nicht bestimmen“ habe können. Es sei eine Vielzahl an Zahlungen vom Erblasser „auf Kredite“ des Klägers getätigt worden.
§ 273 Abs 1 ZPO ermöglicht eine Schätzung über die Höhe des Schadens. Die Vorschrift des § 273 Abs 1 ZPO ist nur dann anwendbar, wenn der Betrag, nicht aber der Grund einer Forderung strittig ist (RS0040355; Rechberger/Koller in Klicka/Koller 6 § 273 ZPO Rz 6).
Das Erstgericht hat zu Geldzuwendungen des Erblassers an den Kläger und Zuschüssen des Erblassers im Zuge der Verwaltung der Liegenschaften E* und F* Negativfeststellungen getroffen. Eine Schätzung der Höhe nach § 273 Abs 1 ZPO stellt sich daher nicht. Die Beklagte vermag im Übrigen auch keinen Betrag anzugeben, den das Erstgericht ausmitteln hätte sollen.
III. Zur Tatsachenrüge
1. Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Klicka/Koller 6 § 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung zur Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaft E* seitens des Klägers und seiner Schwester (US 6). Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Der Erwerb der Liegenschaftsanteile beim Haus E* in ** erfolgte über Betreiben des verstorbenen K* B*, da er damit für sich und vor allem für seine Kinder eine Vermögensvorsorge schaffen wollte. Der Ankauf wurde mit Krediten fremdfinanziert, wobei die Rückführung aus Mieteinnahmen erfolgen sollte. Um die Verwaltung und damit Rückführung dieser Kredite kümmerte sich K* B*. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger und seine Schwester eigenes Geld in diesen Ankauf investiert haben.“
Der Darstellung des Klägers und der Zeugin Mag. B* stehe ihre Darstellung entgegen, dass der Erblasser die Finanzierung des Erwerbs der Liegenschaftsanteile übernommen habe. Der Kläger habe weder zu Geldgeschenken des Großvaters noch zum Kredit Unterlagen vorgelegt. Er habe jegliche Aufklärung über die Finanzierung des Kaufs bewusst verhindert. Der Zeuge M* habe angegeben, dass der Erblasser ihm erklärt habe, dass beide Kinder von ihm bereits etwas erhalten hätten. Der Erblasser habe des öfteren einen Anruf von der Bank erhalten, wenn eine Kreditrate offen gewesen sei; er habe die Raten dann für den Kläger bezahlt.
2.2. Das Erstgericht traf die Feststellung auf Basis der Angaben des Klägers (ON 50.2, S 24) und der Zeugin Mag. D* B* (ON 50.2, S 10). Sie ist von deren Angaben auch gedeckt.
Die Ausführungen der Beklagten zur Zeugin Mag. B* sind nicht geeignet, deren vom Erstgericht bejahte Glaubwürdigkeit zu erschüttern.
Dass weder der Kläger noch die Zeugin Mag. B* Unterlagen zum angesprochenen Geldgeschenk des Großvaters und zum Kredit vorgelegt haben, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht unrichtig. Dies spricht auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Genannten.
Soweit die Beklagte auf ihre den Angaben des Klägers und der Zeugin Mag. B* entgegenstehende Darstellung verweist, ist festzuhalten, dass sich Derartiges ihrer Befragung nicht entnehmen lässt. Sie gibt auch keine Stelle in den Protokollen an, die ihre Behauptung bestätigen soll, obwohl sie dies beim Kläger und bei den Zeugen vermochte. Sie behauptete (nur) eine Finanzierung der Liegenschaft F* (ON 60.4, S 18), in Bezug auf die Liegenschaft E* (nur) eine Finanzierung der Renovierungskosten durch den Erblasser (ON 60.4, S 14).
Aus den Angaben des Zeugen M* (ON 60.4, S 4f) ergibt sich nicht, dass der Erblasser den Erwerb der Liegenschaftsanteile E* finanziert hätte.
3.1. Die Beklagte kritisiert die zu Zuschüssen des Erblassers im Zusammenhang mit der Liegenschaft E* getroffene Negativfeststellung (US 6). Sie wünscht folgende Ersatzfeststellung: „Der Verstorbene K* B* musste im Zuge der Verwaltung der Liegenschaft E* in ** immer wieder Geld aus eigenem Vermögen zuschießen. Dies insbesondere durch Übernahme von Rückzahlungen auf einen Kredit des Klägers, da die einlangenden Mieten zur Deckung aller Kosten nicht ausreichten. Zum Teil hat der Kläger auch Mieteinnahmen in bar von seinem Vater erhalten.“
Es sei auf ihre Angaben zu verweisen, die „in keinem Punkt irgendwo als falsch zu erkennen wären“. Die Aussage des Zeugen M* sei eindeutig, dass der Kläger zu Lebzeiten vor allem durch Anschaffung dieser Liegenschaften Zuwendungen erhalten habe. Der Kläger habe jede Aufklärung in Bezug auf die Finanzierung und Verwaltung der Liegenschaft verhindert. Den Zeugen Dr. N* habe er nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Er habe auch jegliche Angaben zu seinem Einkommen unterlassen. Der Zeuge O* habe angegeben, dass zumindest eines der gemeinsamen Konten des Klägers und des Erblassers Rückstände gehabt habe, die der Erblasser ausgeglichen habe.
3.2. Das Erstgericht hat umfassend und ausführlich begründet, warum es die in Rede stehende Negativfeststellung getroffen hat (US 8 bis 10). Es hat insofern weder den Kläger und die Zeugin Mag. B* noch die Beklagte als glaubhafter als den jeweils anderen eingestuft. Die Beweiswürdigung ist nachvollziehbar und hält einer Plausibilitätsprüfung stand.
Das Erstgericht hielt fest, dass die Beklagte ihre Angaben nicht habe beweisen können. Ihre vorgelegten Unterlagen seien weder für das Erstgericht noch die Beklagte selbst nachvollziehbar gewesen. Dagegen trägt die Beklagte nichts vor. Sie legt auch nicht dar, warum sie in diesem Punkt glaubhafter als der Kläger und die Zeugin Mag. B* sein soll.
Der Zeuge M* gab an, dass nach Aussage des Erblassers beide Kinder „etwas erhalten“ hätten; der Kläger mehr als die Zeugin Mag. B*. Der Kläger habe einen „größeren Geldbetrag“ erhalten. Auf Nachfrage habe ihm der Erblasser gesagt, dass es manchmal vorgekommen sei, dass Rechnungen nicht hätten bezahlt werden können, weil kein Geld vorhanden gewesen sei. Der Verstorbene habe dann z.B. einen Anruf von der Bank bekommen, dass eine Rate offen sei, und er habe diese Raten oder offenen Rechnungen dann für den Kläger bezahlt (ON 60.4, S 4f). Dass - wie die Beklagte in ihrer Tatsachenrüge behauptet - der Zeuge M* angegeben hätte, dass der Kläger „zu Lebzeiten vor allem durch Anschaffung dieser Liegenschaften Zuwendungen erhalten“ habe, ist nicht nachvollziehbar. Dass das Erstgericht die Angaben (auch) des Zeugen M* als für positive Feststellungen nicht ausreichend konkret beurteilte, begegnet keinen Bedenken des Senats. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen O* (ON 60.4, S 18).
Soweit die Beklagte die seitens des Klägers nicht erfolgte Entbindung des Zeugen Dr. N* von dessen Verschwiegenheitspflicht anspricht, ist festzuhalten, dass die Verweigerung einer nicht erzwingbaren oder im Rahmen der analog angewendeten Grundsätze des § 304 ZPO nicht verpflichtenden Entbindung von einer Verschwiegenheitspflicht (dass eine solche hier vorliegen würde, behauptet die Beklagte nicht) nicht der Beweiswürdigung unterzogen werden darf, weil der Geschützte nicht verpflichtet ist, seine Motive für eine solche Entscheidung preiszugeben und es dem Gesetz zuwiderliefe, den gesetzlich gestatteten Wegfall eines Beweisumstandes selbst zum Beweisumstand zu erheben ( Frauenberger in Fasching/Konecny 3 § 321 ZPO Rz 20).
4.1. Nicht zuletzt bekämpft die Beklagte (offenbar) die Feststellungen, dass die Sanierungsarbeiten betreffend die Liegenschaft E* vom Erblasser ohne Zustimmung und Wissen des Klägers durchgeführt worden seien, diesem die Sanierung in der Folge als Geburtstagsgeschenk präsentiert worden sei und nicht festgestellt werden könne, ob die Sanierungskosten aus dem Vermögen des Erblassers finanziert worden seien. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen: „Ab 2018 ergab sich eine Sanierungsbedürftigkeit der Wohnungseigentumseinheit Top 1 des Klägers in der E*. Im Zuge einer Schadensbehebung wurden die gesamten Wohnungen renoviert. Die Arbeiten wurden ausschließlich vom Verstorbenen und der Beklagten in Eigenregie unter Beiziehung von Fachfirmen durchgeführt. In diesem Zuge wurde auch die zweite Wohnung des Klägers Top 2 teilweise saniert. Über den Umfang der Sanierungsarbeiten wurde mit dem Kläger gesprochen und hat dieser auch zugestimmt. Die Kosten wurden vom Vater des Klägers getragen, zumal der Kläger die Mieteinnahmen bei diesem Haus selbst kassiert hat. Diese Investitionen wurden von K* B* als Vorauszahlung auf das Erbe des Klägers als seinem Sohn angesehen. Der Kläger selbst verstand diese Zuwendung als Schenkung. Bei einem angenommenen Stundensatz von EUR 15,00 für die eingesetzte Arbeitszeit ergibt sich samt den Materialkosten ein Aufwand für die Liegenschaftsanteile des Klägers in Höhe von EUR 50.000,00.“
Zur Einseitigkeit der Beweiswürdigung werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Zum Umfang der Sanierungen werde auf das Lichtbild Beilage ./7 und die Aufstellung Beilage ./8 verwiesen. Die Arbeiten hätten sich von Juli 2018 bis Mai 2020 „hingezogen“. Dass die Arbeiten über diesen Zeitraum ohne Wissen und Billigung des Klägers vorgenommen worden sein sollen, sei nicht vorstellbar. Ihre Aussage, dass der Erblasser einmal in der Woche nach Oberösterreich gefahren sei, um mit dem Kläger die Liegenschaftsverwaltung zu besprechen und diesem Mieterträge auszuhändigen, sei realistischer. Dass bei diesen wöchentlichen Treffen die Sanierung nicht besprochen worden sei, sei lebensfremd.
4.2. Das Erstgericht folgte insofern den seiner Einschätzung nach glaubwürdigen Angaben des Klägers, der schlüssige Ausführungen tätigte.
Soweit die Beklagte zur Einseitigkeit der „diesbezüglichen“ Beweiswürdigung auf ihre bisherigen Ausführungen verweist, ist sie auf die bisherigen Berufungsausführungen zu verweisen.
Dass das Erstgericht, das sich einen persönlichen Eindruck von den befragten Personen verschafft hat, den Kläger als glaubwürdig einstufte, begegnet - auch mit Blick auf dessen Angaben - keinen Bedenken des Senats. Der Beklagten gelingt es mit ihren Ausführungen nicht, Bedenken gegen die Beweiswürdigung beim Senat hervorzurufen.
5.1. Die Beklagte bekämpft auch die Feststellungen zur Ersteigerung der Liegenschaft F* seitens des Klägers sowie der Finanzierung des Erwerbs und der Renovierung durch den Kläger ohne Beteiligung des Erblassers (US 6). Auch die Negativfeststellung zu Zuschüssen aus dem Vermögen des Erblassers (US 7) wird bekämpft. Sie strebt folgende Ersatzfeststellungen an: „Herr K* B* hat die Liegenschaftsanteile am Haus F* in ** im Namen seines Sohnes, des Klägers, erworben, um ihn am Erbe anteilig angemessen teilhaben zu lassen und für diesen eine finanzielle Absicherung zu schaffen. Er hat die Anschaffungskosten getragen, soweit nicht Fremdmittel dazu verwendet wurden. Die Kreditrückzahlungen für den zur Anschaffung aufgenommenen Kredit wurden teils aus Mietzinszahlungen und zum Teil aus notwendigen Zuschüssen des Erblassers getätigt. In den Ausbau einer Dachgeschosswohnung hat K* B* einen Betrag von zumindest EUR 25.000,00 investiert, welche Wohnung er dann mit der Beklagten bezogen hat. Dies war so mit dem Kläger abgesprochen. Die Liegenschaftsanteile des Klägers haben durch diese zusätzlichen Leistungen einen erheblichen Wertzuwachs erhalten.“
Der Kläger habe vorgebracht, die Eigenmittel für den Erwerb aus einer „hohen Entschädigung“ geleistet zu haben. Belege über diese habe er nicht vorgelegt. „Das“ könne nicht für eine Feststellung „mit der erforderlichen Sicherheit“ ausreichen. Sie habe hingegen nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft F* auch eine Wohnungssanierung durchgeführt habe, wofür er EUR 20.000,00 bis EUR 25.000,00 aufgewendet habe. Dem habe der Kläger nichts Konkretes entgegen gehalten. Alleine der Umstand, dass der Erblasser „danach in die Liegenschaft eingezogen“ sei, mache ihre Angaben, dass die Mittel zum Erwerb vom Erblasser stammten, glaubhaft.
5.2. Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen auf die Angaben des Klägers (ON 50.2, S 21 und 27) und der Zeugin Mag. B* (ON 50.2, S 4).
Die Angaben des Klägers wurden von der Zeugin Mag. B* bestätigt. Mit deren Aussagen setzt sich die Beklagte nicht auseinander; sie behauptet nicht einmal, dass die Zeugin nicht glaubwürdig wäre.
Dass der Kläger keine „Belege“ in Bezug auf die seinerseits als Folge eines Verkehrsunfalls erhaltene Versicherungsleistung vorlegte, macht dessen Angaben nicht unglaubhaft.
Die Darstellung der Beklagten in ihrer Tatsachenrüge unter Verweis auf ON 60.4, S 13, dass sie angegeben habe, dass der Kläger für eine Wohnungssanierung EUR 20.000,00 bis EUR 25.000,00 habe aufwenden müssen, ist unrichtig. Vielmehr gab sie befragt zur Finanzierung der Liegenschaft F* an: „Ich war damals nicht involviert und weiß nichts Genaues zur Finanzierung. Mir gegenüber hat der Verstorbene aber angegeben, dass der Dachboden in der F* dem Verstorbenen gehören soll, er also außerbücherlicher Eigentümer sei, da er bei der Finanzierung EUR 20.000,00 oder EUR 25.000,00 zugeschossen habe. Es gibt auch eine diesbezügliche Vereinbarung im ursprünglichen Testament.“
Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist plausibel. Die Beklagte vermag keine Zweifel beim Senat hervorzurufen.
6.1. Die Beklagte meint im Punkt 5. ihrer Tatsachenrüge, dass das Erstgericht zur möglichen Vermietbarkeit der Liegenschaft I* widersprüchliche Feststellungen getroffen hat. Es habe nämlich festgestellt, dass das Gebäude bis Mai 2025 nicht bewilligungsfähig gewesen sei, um im nächsten Absatz festzustellen, dass die Beklagte die Abstandproblematik im Mai 2015 gelöst habe und ein bewilligungsfähiger Zustand erreicht worden sei. Sie gibt in der Folge Vorbringen des Klägers im Schriftsatz ON 23 und ihre Angaben, dass es ein „schwebendes Benützungsverbot“ gegeben habe, wieder. Anschließend nennt sie gewünschte Feststellungen.
6.2. Die Beklagte nennt keine bekämpfte Feststellung. Die Tatsachenrüge ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
Abgesehen davon ist der ihrerseits behauptete Widerspruch in den angeführten Feststellungen nicht zu erkennen.
Das Erstgericht hat die Feststellungen zur (fehlenden) Benützungsbewilligung auf das Gutachten des Sachverständigen KR Dr. Mag. (FH) P* (ON 28.2) gestützt. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander.
Vom Kläger erstattetes Vorbringen ist kein Beweisergebnis. Darauf ist daher nicht einzugehen.
7.1. Die Beklagte bekämpft die Negativfeststellung zu Geldzuwendungen des Erblassers an den Kläger zu Lebzeiten des Erblassers (US 8). Sie begehrt folgende Ersatzfeststellungen: „Dem verstorbenen K* B* war es zeitlebens ein Anliegen, seine beiden Kinder möglichst gleichwertig zu unterstützen und das Erbe noch zu Lebzeiten zu regeln. Zu diesem Zweck hat er die Liegenschaften E* und F* für die Kinder erworben und deren Lastenfreistellung organisiert. Sein Sohn A* B* hat hierbei wesentlich mehr Zuwendungen zum Teil in Form von Bargeldübergaben erhalten als die Schwester. Im Zuge der Regelungen über einen angedachten Pflichtteilsverzicht der Kinder hat Hr. B* seiner Tochter D* angeboten, dass sie gegen Abgabe eines Pflichtteilsverzichts noch eine Liegenschaft erhält, was diese abgelehnt hat. Vom Kläger erwartete der Verstorbene deswegen einen Pflichtteilsverzicht, weil dieser in Form der Übernahme von Aufwendungen für die Liegenschaften und verschiedensten Bargeldübergaben bereits ausreichend Zuwendungen erhalten hatte. Dies hat der Kläger aber verwehrt. Die genaue Höhe sämtlicher Zuwendungen an den Kläger durch seinen Vater kann nicht mehr festgestellt werden. Geldübergaben erfolgten über Jahre in mehreren Teilbeträgen. Die Übergabe eines größeren Teilbetrages erfolgte im August 2020 mit einem Barbetrag von EUR 10.000,00. Insgesamt ergaben diese Zuwendungen an den Kläger einen Betrag von mehr als EUR 152.000,00. Nach dem Willen des Erblassers sollte damit das Erbe des Klägers geregelt werden und diese Zuwendungen auf seine Pflichtteilsansprüche angerechnet werden.“
Ihre Angaben seien nachvollziehbar und teils durch Belege gedeckt. Im Schriftsatz ON 47 und in den Beilagen ./15 bis ./33 seien zahlreiche Geldübergaben an den Kläger dokumentiert. Bei den wöchentlichen Treffen des Erblassers mit dem Kläger habe es immer Geldübergaben gegeben. Zu jeder in der Aufstellung angeführten Buchung seien Belege zu finden. Auch auf die Angaben des Zeugen M* sei zu verweisen, wonach der Kläger sehr viel Geld vom Erblasser bekommen habe. Ein Sonderfall sei die im August 2020 in Höhe von EUR 10.000,00 erfolgte Bargeldübergabe an den Kläger. Sie habe diese detailreich und glaubwürdig geschildert.
7.2. Die bekämpfte Negativfeststellung bezieht sich auf Geldgeschenke des Erblassers an den Kläger. Soweit die Beklagte an deren Stelle Feststellungen zum Erwerb der Liegenschaften E* und F* und zu Aufwendungen des Erblassers im Zusammenhang mit diesen Liegenschaften wünscht, strebt sie mit der bekämpften (Negativ)Feststellung nicht korrespondierende Ersatzfeststellungen an. Dazu hat das Erstgericht auf US 6 und 7 Negativfeststellungen getroffen. Die Bezug habenden Tatsachenrügen wurden bereits behandelt.
Die gewünschten Ersatzfeststellungen zum vom Erblasser angestrebten Pflichtteilsverzicht von Mag. B* haben mit der bekämpften Feststellung nichts zu tun und sind rechtlich irrelevant.
Dem Zugang des Erstgerichtes, dass sich in den vorgelegten Unterlagen zahlreiche Konten fänden, wobei teils der Kontoinhaber unklar sei und zudem eine genaue Zuordnung zu den Liegenschaften oder zu konkreten Mietverträgen nicht möglich sei, setzt die Beklagte nichts entgegen.
Befragt zur Behauptung, dass zwischen 27. Oktober 2005 und 4. Dezember 2020 per Baranweisung oder Bareinzahlung gesamt EUR 100.593,66 an den Kläger geflossen seien (vgl ON 19), gab die Beklagte etwa an: „Ich bin erschüttert, welche Unterlagen von meinem damaligen Anwalt bei Gericht eingebracht wurden. Es stimmt hier einiges nicht, es ist noch komplizierter als es aussieht.“ Aussagen zu den ihrerseits angesprochenen Beilagen ./15 bis ./33 liegen nicht vor.
Die ihrerseits gewünschte Feststellung von (Geld)Zuwendungen des Erblassers an den Kläger von mehr als EUR 152.000,00 erklärt die Beklagte in ihrer Tatsachenrüge nicht. Sie legt nicht dar, aus welchen Angaben und Urkunden sich dieser Betrag ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, die Vielzahl an Belegen aus Eigenem durchzugehen, um zu eruieren, ob sich daraus Geldgeschenke und wenn ja, in welcher Höhe ergeben.
Aus den angeführten Belegen lässt sich für den Standpunkt der Beklagten nichts ableiten:
Die Beilage ./15 ist ein Beleg über die Einzahlung von EUR 160,30 an die Notare Mag. Q*&Dr. R*. Wofür die Einzahlung erfolgte, ergibt sich nicht. Ihr lässt sich auch nur entnehmen, dass die Einzahlung für „B*“ erfolgte.
Die Beilage ./16 ist eine Einzahlung von EUR 218,56 des Auftraggebers „A* B*“ an die T* AG. Befragt zu Zahlungen mit dem Verwendungszweck S* AG gab der Kläger an, dass er denke, dass diese die Liegenschaft F* betreffen würden. Diese Liegenschaft sei zum Großteil von seinem Vater und der Beklagten bewohnt worden. Es seien auch die Mieteinnahmen von ihnen vereinnahmt worden. Es verwundere daher nicht, dass sie die Energiekosten getragen hätten.
Die Beilage ./17 betrifft eine Zahlung von EUR 1.446,61 an die T* AG und das Objekt E*. Auftraggeber ist der Erblasser, der auch Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft E* hatte und die Vermietung und Verwaltung der Liegenschaftsanteile übernommen hatte. Dass es sich hierbei um ein Geldgeschenk des Erblassers an den Kläger oder um die Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft handelt, kann dem Beleg nicht entnommen werden.
Wenn die Beklagte auf die Beilage ./18, S 2, verweist, wonach Bargeld auf das Kreditkonto “E*“ einbezahlt worden sei, belegt auch dies nicht Geldgeschenke des Erblassers an den Kläger. Dieser hatte die Verwaltung und Vermietung der Liegenschaftsanteile übernommen. Insofern ist auch auf den Hinweis des Erstgerichtes zu verweisen, dass die (unbeantwortete) Frage im Raum stehe, ob und wenn ja, in welcher Höhe der Erblasser und die Beklagte Mieten und Kautionen in bar kassierten.
Auf die Aussagen des Zeugen M* wurde bereits mehrfach eingegangen.
In Bezug auf das von der Beklagten behauptete Geldgeschenk von EUR 10.000,00 im August 2020 stehen die Angaben der Beklagten jenen des Klägers (ON 50.2, S 3) gegenüber. Die Beklagte gab im Übrigen an, dass es sich beim Betrag von EUR 10.000,00 um Mieteinnahmen betreffend die Liegenschaft F* gehandelt habe (ON 60.4, S 15). Inwiefern Mieteinnahmen betreffend die im Eigentum des Klägers stehende Liegenschaft F* Geldgeschenke des Erblassers an den Kläger sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
8. Letztlich moniert die Beklagte in ihrer Tatsachenrüge, dass das Erstgericht keine Feststellungen zur Kompensandoforderung von EUR 15.975,43, bei der es sich überwiegend um die Zahlung von Raten im Namen des Klägers handle, getroffen habe.
Damit bringt die Beklagte keine Tatsachenrüge zur Darstellung. Sie macht vielmehr einen - qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnenden (vgl RS0043304), in der Rechtsrüge auch (erneut) angesprochenen - sekundären Feststellungsmangel (vgl RS0053317) geltend. Insofern wird auf die Ausführungen zur Rechtsrüge verwiesen.
IV. Zur Rechtsrüge
1. Die Beklagte moniert in ihrer Rechtsrüge wie schon in ihrer Verfahrensrüge die Nichtanwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht in Bezug auf die Höhe der Zuwendungen des Erblassers an den Kläger zu Lebzeiten des Erblassers.
Insofern kann auf die Ausführungen in Punkt II. 4. verwiesen werden.
2. Zum georteten sekundären Feststellungsmangel in Bezug auf die Kompensandoforderung von EUR 15.975,43 kann auf die Ausführungen in Punkt I. verwiesen werden.
3. Die Beklagte kritisiert das vom Erstgericht mit EUR 6.410,00 ermittelte Benützungsentgelt als Folge der Nutzung der Liegenschaft I* durch den Kläger bis Mai 2025. Die Beurteilung des Erstgerichtes sei überraschend, weil das Objekt zum Teil vom Kläger benützt worden, zum Teil vermietet gewesen sei. Ob tatsächlich eine Benützungsbewilligung gefehlt habe, habe im Verfahren nicht geklärt werden können. Der Kläger habe das Objekt genutzt; Beanstandungen der Gemeinde habe es nicht gegeben. Dass ein Eigentümer, der eine baurechtliche Bewilligung „zu Benutzungsaufnahme“ benötige, keinen Nutzen von einem Objekt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht festgestellt, dass eine solche nicht zu erwirken gewesen wäre. Hätte der Kläger die Liegenschaft rechtzeitig geräumt, hätte sie für die entsprechende Bewilligung sorgen können. Hätte das Erstgericht erörtert, dass seiner Ansicht nach kein Anspruch auf Leistung eines Nutzungsentgeltes bestehe, hätte sie zusätzliche Beweisanträge stellen können. Dies stelle auch einen Verfahrensmangel dar. Das Benützungsentgelt sei angesichts des festgestellten Mietwerts von EUR 900,00 jedenfalls mit EUR 46.800,00 festzusetzen.
3.1. Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts (RS0019883).
Die Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes entspricht im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins. Das schließt aber die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse des Einzelfalles - entsprechende Behauptung und Beweis nach den allgemeinen Beweislastregeln vorausgesetzt - nicht aus. So wie durch eine anderweitige Vermietung ein höherer Bestandzins erzielbar sein kann, bildet der bisherige Mietzins auch nicht immer die Untergrenze des erzielbaren oder angemessenen Entgelts. Auch dem titellosen Benützer kommt eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer gemäß § 1096 Abs 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde (RS0019961). Zu diesen besonderen Verhältnissen des Einzelfalls gehört auch - aber natürlich nicht nur - eine vom (titellosen Weiter-)Benützer unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit des ehemaligen Bestandobjekts, die ihn während des aufrechten Bestandverhältnisses gemäß § 1096 Abs 1 ABGB zur Minderung des Bestandzinses berechtigt hätte (vgl RS0019961 [insb T7, T11]).
3.2.1. Die Beklagte geht in ihrer Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (vgl zur gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge: RS0041585, RS0043312, RS0043603 ua). Das Erstgericht hat festgestellt, dass eine Benützungsbewilligung für das Gebäude nicht erteilt wurde (US 7). Es wurde auch ein Abtragungsbescheid angedroht (US 7). Maßgeblich sind im Übrigen die Feststellungen des Erstgerichtes und nicht von der Beklagten wiedergegebene Aussagen des Klägers.
Dass die Beklagte für eine Benutzungsbewilligung (nur dann) hätte sorgen können, wenn der Kläger das Objekt rechtzeitig geräumt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hätte unabhängig vom Aufenthalt des Klägers bis September 2021 und von der Vermietung einer Wohnung bis Mai 2025 für eine Benützungsbewilligung sorgen können.
3.2.2. Der Senat teilt die Ansicht des Erstgerichtes, dass im hier zu beurteilenden Fall von einem Entgang einer Nutzungschance (bis Mai 2025) nicht die Rede sein kann, weil keine Benützungsbewilligung für das Gebäude vorlag und dieses bis Mai 2025 auch nicht bewilligungsfähig war. Dieser Umstand stand sowohl einer Eigennutzung als auch einer Vermietung entgegen. Dass tatsächlich eine Wohnung (um EUR 450,00, darin EUR 350,00 Betriebskosten) vermietet war, ändert daran nichts. Die Beklagte vermag ihren gegenteiligen Standpunkt auch nicht zu begründen.
Abgesehen davon wäre dieser Umstand, wollte man einen Entgang der Nutzungschance unterstellen, jedenfalls bei der Höhe des angemessenen Benützungsentgeltes zu berücksichtigen und stünde der von der Beklagten angestrebten Heranziehung des fiktiven Nettomietzinses von EUR 900,00 entgegen.
V. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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