Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Februar 2026, Hv*-36, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB (B./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 129 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Im (unbekämpft gebliebenen) Adhäsionserkenntnis wurde er weiters verpflichtet, Schadenersatzzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 160,80 zu leisten.
Nach dem Schuldspruch hat er
A./ (teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten teils durch Einbruch mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
1./ am 27. April 2025 in B* C* Bargeld bzw Wertgegenstände aus deren unversperrten PKW, wobei es beim Versuch blieb,
2./ im Zeitraum vom 26. April 2025 bis zum 27. April 2025 in D* E* Bargeld in Höhe von zirka EUR 120,00 aus dessen unversperrten PKW,
3./ am 27. April 2025 in F* G* ** Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrten PKW, wobei es beim Versuch blieb,
4./ im Zeitraum vom 26. April 2025 bis zum 27. April 2026 in F* H* Bargeld in Höhe von zirka EUR 20,00 aus zwei unversperrten PKWs,
5./ am 27. April 2025 in I* J* Zigaretten im Wert von EUR 40,80 aus dessen unversperrten PKW,
6./ am 27. April 2025 in I* K* Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrten PKW, wobei es beim Versuch blieb,
7./ am 27. April 2025 in I* L* Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrten PKW, wobei es beim Versuch blieb,
8./ am 27. April 2025 in I* M* Bargeld in Höhe von EUR 5,00 aus deren unversperrten PKW,
9./ am 27. April 2025 in ** G* N* Bargeld oder Wertgegenstände aus deren unversperrten PKW, wobei es beim Versuch blieb,
10./ am 27. April 2025 in I* O* eine Daunenjacke im Wert von EUR 20,00 aus dessen unversperrten PKW,
11./ am 27. April 2025 Verfügungsberechtigten der Österreichischen Bundesbahnen durch Einbruch, nämlich durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, indem er unter Verwendung der zu Punkt B./ entfremdeten Bankomatkarte des E* bei Ticketautomaten bezahlte, und zwar
a./ in B* ein Zugticket im Wert von EUR 5,80,
b./ in ** ein Zugticket im Wert von EUR 45,20, wobei es infolge Abbruchs der Überweisung beim Versuch blieb,
B./ im Zeitraum vom 26. April 2025 bis zum 27. April 2025 in D* sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, indem er im Zuge der zu A./2./ angeführten Handlung die Bankomatkarte des E* an sich nahm.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht ein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd; erschwerend dagegen die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Tatwiederholung und den raschen Rückfall nach der Haftentlassung.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete Berufung, mit der er eine Strafmäßigung anstrebt. Die von der Anklagebehörde angemeldete Strafberufung wurde hingegen zurückgezogen (ON 1.17).
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Hervorzuheben ist, dass A* (unter Berücksichtigung einer Bedachtnahmeverurteilung) eine einschlägige Vorstrafe aufweist, wobei er laut Vollzugsinformation erst am 29. März 2025 aus der Haft entlassen wurde. Danach hat er sich noch bis 23. April 2025 im Polizeianhaltezentrum ** befunden (S 2 in ON 24). Es liegt daher ein äußerst rascher Rückfall vor, obwohl er bereits ein mehrmonatiges Haftübel verspürt hatte.
Weiters ist mit Blick auf Pos 1 der Strafregisterauskunft eine im Tatzeitraum noch offene Probezeit zu seinen Lasten zu ergänzen.
Da er die gegenständlichen Taten zum Teil im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Täter begangen hat, hat er den vom Schuldspruch umfassten Schadensbetrag zu verantworten.
Eine Reduktion der vom Erstgericht ausgemittelten Freiheitsstrafe, die mit zwölf Monaten einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens entspricht, kommt daher nicht in Betracht.
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