Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Gattinger (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Geiblinger, LL.M. (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. März 2026, Cgs*-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 2017 als Bediener einer automatischen Sandstrahlanlage und eines Krans mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden tätig; die körperliche Belastung ist in diesem Zeitraum in etwa gleich geblieben. Seit Mitte 2017 ist er für seine Funktion als Betriebsrat vom Dienst freigestellt.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2024 lehnte die Beklagte aufgrund des Antrags des Klägers vom 13. Mai 2024 „die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 2017“ ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren, es werde „festgestellt, dass es sich bei der vom Kläger in der Zeit von 1. Dezember 2006 bis 31. Juli 2017 ausgeübten Tätigkeit um Schwerarbeitszeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung BGBl II 2006/104 handelt“, und dem Vorbringen, er habe Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV verrichtet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei seiner Tätigkeit hat der Kläger in acht Stunden 1.704 – und (erst) ab einer Nettoarbeitszeit von 9,4 Stunden mindestens 2.000 – Arbeitskilokalorien verbraucht.
Der Kläger hat im klagsgegenständlichen Zeitraum Überstunden geleistet, gelegentlich auch an Freitagen und Samstagen. Es kann nicht festgestellt werden, an welchen konkreten Tagen er in welchem Ausmaß Überstunden geleistet und in welchen konkreten Monaten er an 15 oder mehr Arbeitstagen zumindest 9,4 Stunden gearbeitet hat.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Kläger habe keine Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 der SchwerarbeitsV verrichtet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Feststellung von „mindestens 92 Monaten an Schwerarbeit“ gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene und gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die kursiv dargestellten Feststellungen und begehrt ersatzweise (im Kern) die Feststellung, es sei in jenen 92 Monaten, in denen nach Abzug eines allfälligen Zeitausgleichs noch mindestens zehn Überstunden ausbezahlt wurden – von denen allerdings neun außerhalb des relevanten Zeitraums liegen –, davon auszugehen, dass er an jeweils 15 oder mehr Arbeitstagen zumindest 9,4 Stunden gearbeitet habe.
1.1 Mit der Kritik, das Erstgericht hätte „unter Anwendung der Grundsätze des § 273 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung [die vom Kläger geleisteten] Überstunden und deren Zuordnung“ schätzen müssen, behauptet der Kläger inhaltlich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens (vgl RIS-Justiz RS0040282, RS0040364 [T3, T7]).
Ob § 273 ZPO in dieser Konstellation überhaupt anwendbar ist, muss nicht erörtert werden, weil die Feststellung von Schwerarbeitszeiten nur konkrete Monate betreffend möglich ist (vgl RIS-Justiz RS0084976 [T5]). Die (Ersatz-)Feststellung, „in 92 Monaten“ des (128 Monate umfassenden) relevanten Zeitraums sei Schwerarbeit geleistet worden, würde daher zu keiner anderen Entscheidung führen, insbesondere nicht zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten.
1.2 Dasselbe gilt auch für die Behandlung der Tatsachenrüge.
Darüber hinaus hat das Erstgericht, das sich aufgrund der Einvernahme des Klägers und der Zeugen einen persönlichen Eindruck von diesen verschaffen konnte, die den Feststellungen zugrundeliegenden Beweismittel umfangreich gewürdigt; darauf kann verwiesen werden (§ 500a ZPO). Den Argumenten in der Berufung ist lediglich ergänzend entgegenzuhalten:
1.2.1 Der vom Kläger (als Feststellung begehrte) Schluss von der Anzahl der für ein Monat nach Abzug konsumierten Zeitausgleichs ausgezahlten Überstunden auf die an einzelnen Tagen verrichtete Arbeitszeit geht zum einen von einer (nicht belegten) regelmäßigen Überstundenleistung aus und widerspricht zum anderen den von ihm selbst vorgelegten Urkunden.
Danach hat die für die Arbeitszeiteinteilung gültige Betriebsvereinbarung an Montagen eine Arbeitszeit von sieben Stunden (bis 15.00 Uhr) vorgesehen (Blg ./B S 3 = ./D). Wenn der Dienstgeber bestätigt, „dass am Montag abweichend zur niedergeschriebenen Regelung üblicherweise bis 17.00 Uhr gearbeitet wurde“ (Blg ./B S 1), wurden in jedem Monat allein an Montagen (mindestens) acht Überstunden geleistet, ohne dass dadurch der Schwellenwert von 9,4 Stunden überschritten worden wäre.
1.2.2 Der Kläger gesteht selbst zu, dass die (übereinstimmenden, pauschalen) Aussagen, er habe „immer jeden Tag von Montag bis Donnerstag eine Stunde länger gearbeitet“ (PV Kläger, ON 32.3 S 2; vgl auch Zeuge C*, ON 32.3 S 4 f) bzw „so gut wie nie“ von Montag bis Donnerstag weniger als 9,5 Stunden gearbeitet (Zeugin D*, ON 32.3 S 4), dem (unstrittigen) Umstand widersprechen, dass über die Jahre sehr unterschiedliche Anzahlen an Überstunden – nämlich zwischen 0 und 61 (vgl Blg ./C S 1) – ausgezahlt wurden, wobei auch zwischen unmittelbar aufeinanderfolgenden Monaten signifikante Unterschiede bestehen. Diesen Widerspruch konnte keiner der Einvernommenen plausibel erklären.
Dies spricht auch gegen die (vom Kläger behauptete) Zuverlässigkeit der Erinnerung an „so fixe Arbeitszeiten“ auch noch nach Jahren. Naheliegenderweise konnte vielmehr der Kläger in der Befundaufnahme durch den Sachverständigen – also bevor ihm die Relevanz dieser Erinnerung bewusst wurde – „nicht sagen, an wie vielen Tagen pro Monat er mit Überstundenleistung erwerbstätig war“ (vgl ON 9 S 5 = ON 12 S 6) und hat die Zeugin D* letztlich eingeräumt, sie könne das „so genau […] natürlich nicht mehr sagen“ (ON 32.3 S 4).
1.2.3 Die Feststellung, dass der Kläger auch an Freitagen und Samstagen Überstunden geleistet hat, ist sowohl in der bekämpften Feststellung (eingeschränkt mit „gelegentlich“), als auch in der von ihm begehrten Ersatzfeststellung (eingeschränkt mit „fast nie“) beinhaltet. Was aus dieser nur in Nuancen liegenden Änderung abgeleitet werden könnte, bleibt offen. Der Kläger selbst hat allerdings zugestanden, er habe „fünf- bis sechsmal im Jahr an Freitagen oder Samstagen gearbeitet“ (PV ON 32.3 S 3).
1.3 Weder die Tatsachenrüge noch die in dieser enthaltene Mängelrüge konnte daher zum Erfolg führen.
2 In der Rechtsrüge weist der Kläger lediglich darauf hin, dass sein rechtliches Interesse an der Feststellung von Schwerarbeitszeiten davon abhängt, ob er bis zum Erreichen des Regelpensionsalters die Antrittsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension erfüllen kann. Das trifft zwar zu (vgl RIS-Justiz RS0134145), ist aber auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts irrelevant, weil – aufgrund der den Kläger treffenden Beweislast – überhaupt kein Schwerarbeitsmonat nachgewiesen werden konnte.
3 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch im Berufungsverfahren nach Billigkeit trotz Unterliegens rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage (vgl RIS-Justiz RS0085829).
5 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
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