Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb am **, Angestellter, **straße **, ** C*, vertreten durch die Danner Rechtsanwälte GesbR in Salzburg, gegen die beklagte Partei D* , geb am **, Angestellte, **, **, vertreten durch Dr. Andrea Gesinger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Herausgabe (EUR 1.228.000,00), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 1.228.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Dezember 2025, Cg*, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 6.510,12 (darin EUR 1.085,02 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Zur Tatsachenrüge
II. Zur Rechtsrüge
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