Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen Dr. A* wegen des Verbrechens nach § 82 Abs 2 fünfter und sechster Fall, Abs 3 AMG iVm § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 2. April 2026, Hv*-178, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 2. März 2026, 10 Bs 257/25b, über Dr. A* unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB verhängte Strafe dahin gemildert, dass die unbedingte Geldstrafe auf 300 Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 150 Tage, und die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf elf Monate herabgesetzt werden.
Begründung:
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. März 2026, 10 Bs 257/25b, wurde Dr. A* des Verbrechens nach § 82b Abs 2 fünfter und sechster Fall, Abs 3 AMG iVm § 12 zweiter Fall StGB (I./A./), der Verbrechen nach § 82b Abs 2 dritter Fall, Abs 3 AMG (I./B./), des Verbrechens nach § 82b Abs 2 vierter Fall, Abs 3 AMG (I./C./) und des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt und uAd §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach § 82b Abs 3 AMG zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 160,00, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Im Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, an die Privatbeteiligten Mag. B* einen Schadenersatzbetrag von EUR 499,00, an C* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,00 samt Zinsen und an die Österreichische Gesundheitskasse einen Schadenersatzbetrag von EUR 8.223,32 samt Zinsen zu bezahlen.
Bei der Strafbemessung wog mildernd der bisher ordentliche, jedoch durch den zurückliegenden Verstoß gegen den Apothekenvorbehalt nicht unwesentlich getrübte ordentliche Lebenswandel, eine teilweise Schadensgutmachung durch Schadenersatzzahlungen und Ersatz für gefälschte Arzneimittel (ON 27 in ON 1510; S 41 in ON 139, S 12 in ON 140, S 14 in ON 140, S 19 in ON 140, S 17 in ON 140) und das Bemühen, durch Kontaktaufnahme mit Patientinnen weitere nachteilige Folgen zu verhindern. Erschwerend bzw schuldaggravierend war das Zusammentreffen eines Vergehens mit mehreren Verbrechen, die Tatwiederholung ab der vierten Betrugstat, die Gewinnsucht, die in zwei Fällen mit der Gesundheitsschädigung von Patientinnen verbundene Lebensgefahr und die in der hohen Anzahl der gefälschten Arzneimittel begründete verstärkte Tatbildlichkeit.
Am 20. März 2026 beantragte der Verurteilte, die Strafe nachträglich zu mildern, weil weitere Schadenersatzzahlungen zu berücksichtigen seien, und zwar vom 18. August 2025 in Höhe von EUR 9.016,78 an die Österreichische Gesundheitskasse, am 2. Dezember 2025 EUR 5.798,00 an die Rechtsvertretung von C* und am 10. März 2026 weitere EUR 9.001,58 an die Rechtsvertretung von C* (ON 170) sowie ergänzend dazu (ON 174) am 26. März 2023 EUR 499,00 an Mag. B*.
Die Staatsanwaltschaft gab hiezu eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 173).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag vom Erstgericht abgewiesen (ON 178).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde (ON 179) ist berechtigt.
Das in § 31a Abs 1 StGB geregelte Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung ermöglicht (auf Basis des unberührt bleibenden Schuldspruchs und des demnach angewendeten Strafsatzes) zugunsten des Verurteilten die Anpassung einer aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils zu vollziehenden Sanktion an – mit Beziehung auf Strafbemessungstatsachen – geänderte Verhältnisse.
Die Wiedergutmachung des Tat- und Tatfolgenschadens ist die für die Strafbemessung wichtigste Art strafmindernden Nachtatverhaltens und verringert den strafbemessungsschuldrelevanten Erfolgsunwert (vgl Riffel , WK 2 StGB § 32 Rz 39 f). Entgegen der Ansicht des Erstgerichts spielt es dabei keine Rolle, dass (z.T.) ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen des Berufungsverfahrens verabsäumt wurde, weil eine derartige Voraussetzung dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (vgl auch Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 31a Rz 2; Ratz , WK 2 StGB § 31a Rz 4), oder die Zahlungen in Erfüllung eines Adhäsionserkenntnisses erfolgt sind.
Nicht als Schadenersatzzahlungen in obigem Sinn zählen allerdings Vertretungskosten von Privatbeteiligten als Kosten des Strafverfahrens, sodass die Zahlung in Höhe von EUR 9.001,58, mit welcher Vertretungskosten abgegolten werden sollten (ON 177), nicht berücksichtigt werden kann.
Damit wirken sich im Ergebnis zusätzliche Schadenersatzzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 15.313,78 zu Gunsten des Verurteilten aus, weil das Berufungsgericht von diesen im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis hatte.
Es war daher in Stattgabe der Beschwerde die Strafe spruchgemäß zu mildern, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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