Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 StGB über die Kostenbeschwerde des A* als geschäftsführender Gesellschafter der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. März 2026, Bl*-7, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem (im Kostenpunkt) angefochtenen Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. März 2026 wurde der Antrag der B* GmbH auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens UT* der Staatsanwaltschaft Steyr gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 StGB zurückgewiesen (1./) und die Fortführungswerberin B* GmbH zur Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags zum Fortführungsverfahren in Höhe von EUR 90,00 verpflichtet (2./).
Die gegen den Kostenausspruch erhobene Beschwerde der B* GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter A*, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache (durch Abweisung oder Stattgebung des Antrags) zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller die Zahlung eines – gesetzlich determinierten – Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen.
Da bei der Zurück- oder Abweisung des Fortführungsantrags die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO zwingend ist, könnte eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffende Ausspruch demnach nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (13 Os 113/19w, vgl. auch 9 Bs 93/96h des OLG Graz). Keiner dieser Fälle liegt allerdings vor, weshalb der Beschwerde, die sich inhaltlich gegen die - unanfechtbare - Zurückweisung des Fortführungsantrages wendet, der Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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