Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. April 2026, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell den unbedingten Teil einer (24-monatigen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten, zu welcher er mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. März 2026, rechtskräftig 21. März 2026 (Hv*), wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB verurteilt wurde.
Die Strafe wird in der Justizanstalt Wels vollzogen. Das Strafende fällt auf den 16. September 2026. Die Hälfte der Strafe wird am 16. Mai 2026, zwei Drittel am 26. Juni 2026 vollzogen sein (ON 2.2).
Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Genannte I./ am 7. Dezember 2025 in ** eine Person absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er diese zunächst zu Boden stieß und ihr in weiterer Folge mehrere Fußtritte gegen den Unterkiefer- bzw Halsbereich, in die Bauchgegend und gegen den Rücken versetzte, wodurch diese eine Hauptabschürfung am Nasenrücken, eine Kopf-, Bauch- und Rückenprellung sowie den Verlust eines Zahns im Oberkiefer, erlitt und II./ am 3. Jänner 2026 in ** fremde bewegliche Sachen, und zwar diverse Schmuckgegenstände in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert, einem anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er zur Tatausführung in eine Wohnstätte, und zwar in ein als Zweitwohnsitz genutztes Einfamilienhaus einbrach, indem er die rückwärtige Eingangstür sowie eine nachfolgende Tür mit einer Axt aufbrach.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen nach dessen Anhörung am 13. April 2026 (ON 4) aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt (ON 5).
Die dagegen vom Strafgefangenen angemeldete (S 2 in ON 4.1), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Grundsätzlich sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat maßgebliche Beurteilungsgrundlagen der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung. Eine erhebliche (insbesondere einschlägige) Vorstrafenbelastung, ein Rückfall während offener Probezeit und eine Faktenvielzahl samt der daraus abzuleitenden Intensität der kriminellen Energie sind in der Regel ins Gewicht fallende negative Prognosefaktoren (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 43 Rz 21). Je mehr Vorstrafen der Verurteilte hat und je gravierender sie sind, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens, sodass der Verurteilte in diesen Fällen doch eher durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch die bedingte Entlassung, selbst in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 46 Rz 7).
Zutreffend verweist das Erstgericht auf die (auch) einschlägige Vorstrafenbelastung des Verurteilten im Ausland (ON 3) und gibt der Beschwerdeführer hiezu selbst an, sich zurückliegend bereits etwa zwei bis zweieinhalb Jahre in Haft befunden zu haben. Somit erweist sich die bisherige Wirkungslosigkeit staatlicher Sanktionen (inklusive einer nicht unerheblichen Hafterfahrung). Argumente, die dieser Einschätzung entgegen stehen, bringt der Rechtsmittelwerber nicht vor (ON 2.4; S 1 in ON 4.1). Es kann daher nicht mit Grund angenommen werden, A* werde durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch den weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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