Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A*wegen § 25 Abs 3 StGB und bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. März 2026, BE*-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
A* ist aktuell im FTZ ** gemäß § 21 Abs 2 StGB strafrechtlich untergebracht (ON 3).
Mit im Rahmen einer Anhörung am 24. März 2026 mündlich verkündetem Beschluss (ON 17, 2 und ON 18) stellte das Erstgericht die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest und wies den Antrag des A*, bedingt entlassen zu werden, ab. Seine dagegen erhobene Beschwerde (ON 19.1) ist unzulässig.
Dem unbedenklichen Akteninhalt zufolge hatte der Betroffene nach mündlicher Verkündung des Beschlusses und Rechtsbelehrung in Anwesenheit seines Verteidigers auf Rechtsmittel verzichtet (ON 17, 2). Umstände, die diesen Rechtsmittelverzicht unwirksam erscheinen ließen, sind durch nichts indiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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