Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegenA* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 31. März 2016, Hv*-35, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass A* gemäß § 61 Abs 2 StPO für das gesamte weitere Verfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.
BEGRÜNDUNG:
Im aktuellen Strafverfahren legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten A* je einem Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I./) und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB (II./) subsumierte Verhaltensweisen zur Last (ON 17). Demnach habe er in B*
I./ im Zeitraum von 17. März 2023 bis 28. März 2025 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Wert des anvertrauten Gutes 5.000 Euro übersteigt, indem er in einer Vielzahl von Angriffen, die von ihm als Studioleiter des Fitnessstudios C* einkassierten Bargeldbestände nicht bzw nicht zur Gänze an das Unternehmen C* D* GmbH ablieferte und dadurch einen Gesamtbetrag von 18.478,48 Euro für sich behielt;
II./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten (beachte RIS-Justiz RS0086962; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 70 Rz 14) durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei ein Gesamtschaden in Höhe von 22.003,49 Euro, sohin in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag entstanden sei, und zwar
A./ Gewahrsamsträgern der C* D* GmbH
1./ zwischen 21. und 26. März 2025 insgesamt sechs ** Bikes ** im Gesamtwert von 18.540 Euro, indem er diese außerhalb der Öffnungszeiten aus dem Fitnessstudio in der **straße ** wegnahm;
2./ am 15. April 2025 insgesamt 2.182,49 Euro, indem er 38,10 Euro Wechselgeld aus dem Snackautomaten, 217,37 Euro aus der Wechselgeldkasse sowie 1.927,02 Euro der Tageslosung an sich nahm;
B./ von 16. August 2025 bis 3. Oktober 2025 Gewahrsamsträgern der E* B* Leergut in Form von zumindest 165 Bierkisten im Gesamtwert von 1.281 Euro, indem er diese in zumindest 13 Angriffen aus dem Lager der Filiale wegnahm.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss (ON 35) wies das Erstgericht den eingangs der Hauptverhandlung am 31. März 2026 (ON 34, 2) gestellten Antrag des Angeklagten auf Beigebung eines Verfahrenshelfers unter Hinweis auf fehlende Rechtspflegeinteressen ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten (ON 34, 3) ist erfolgreich.
Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat auf seinen Antrag das Gericht einen Verteidiger, dessen Kosten der Beschuldigte nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung – etwa bei schwieriger Sach- und Rechtslage (Z 4) – erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO). Über die im zweiten Satz leg cit demonstrativ aufgezählten Konstellationen hinaus ist deshalb, zumal im Gegenstand notwendige Verteidigung iSd § 61 Abs 1 StPO nicht angezeigt ist, stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Interesse der Rechtspflege liegt. Im Licht des Art 6 Abs 3 lit c EMRK ist dieses Erfordernis großzügig zu handhaben ( McAllister/Wess in LiK-StPO 2 § 61 Rz 18; Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 54).
Unter dem Aspekt schlägt aber das Pendel angesichts der hier inkriminierten Sachverhaltssubstrate, welche vorwiegend durch Vermögensdelinquenz im Rahmen nicht ausschließlicher Gelegenheitsverhältnisse auf Indizienbasis, teils vor dem Hintergrund einer arbeitsrechtlichen Konfliktlage gekennzeichnet sind, letztlich zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich bislang zu den meisten Tatvorwürfen nicht geäußert und im Übrigen seine Unschuld beteuert hat. Davon abgesehen ist in Strafverfahren, in denen Haft als Sanktion droht, anwaltliche Vertretung im Interesse der Rechtspflege in aller Regel geboten (15 Os 97/99 = EvBl 2000/18). Der Angeklagte wurde (länger) zurückliegend zweimal nach dem SMG zu einer bedingten bzw einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 29), sodass im Fall anklagekonformer Schuldsprüche die Verhängung einer Haftstrafe zumindest nicht außerhalb jeglicher Erwartung liegt.
Zu prüfen bleibt also noch die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Angeklagten: Nach dem unbedenklichen Akteninhalt (zuletzt ON 34, 2) ist A* seit Juli 2025 ohne Beschäftigung, bezieht derzeit monatlich knapp 1.500 Euro Arbeitslosengeld (48 Euro täglich), hat weder Unterhaltspflichten noch Vermögen, jedoch rund 100.00 Euro Schulden, insbesondere aus Kreditverbindlichkeiten bei Banken, und lebt aktuell in einer Sozialeinrichtung der **. Orientiert an den zu erwartenden Verteidigungskosten (§§ 9 Abs 1 Z 2, 11 AHK) ist daher fraglos auch eine Gefährdungslage iSd § 61 Abs 2 erster Halbsatz StPO zu bejahen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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