Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. März 2026, GZ Hv*-1.16 (ON 1.19), in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
BEGRÜNDUNG:
Nach Einbringung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (zu AZ St*) vom 18. März 2026 (ON 13), mit welchem dem am ** geborenen Angeklagten A* neben den Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB auch das Verbrechen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 StGB zur Last gelegt wurde, gab der Erstrichter – im Zuge der Anordnung der Hauptverhandlung (ON 1.16) nach erfolgter Prüfung des Strafantrags – mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. März 2026 (ON 1.19) nach § 61 Abs 3 zweiter Fall iVm Abs 2 erster Satz StPO dem Angeklagten von Amts wegen einen Verfahrenshilfeverteidiger bei und begründete dies zusammengefasst damit, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, und der Angeklagte über kein ausreichendes Einkommen, jedoch über Schulden im Ausmaß von 20.000 Euro verfüge. Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 20. März 2026 (ON 16) wurde RA Mag. Dr. B* nach § 45 RAO zum Verfahrenshelfer (§ 61 Abs 2 StPO) im Rahmen der Beigebung bestellt.
Gegen besagten Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. März 2026 richtet sich die Beschwerde (ON 14) der Anklagebehörde, welche aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten laut Aktenlage eine wirtschaftliche Bedürftigkeit iSd § 61 Abs 2 StPO negiert und eine ersatzlose Aufhebung der bekämpften Entscheidung anstrebt.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft und der nach § 61 Abs 3 StPO bestellte Verteidiger jeweils einer Stellungnahme enthielten, ist im Recht:
Aufgrund der Strafdrohung des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) muss der Angeklagte A* gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein. Für solche Fälle notwendiger Verteidigung bestimmt – im Licht des (aus Art 6 Abs 3 lit c MRK abgeleiteten) Rechts auf eigene Wahl des Verteidigers, welches im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einer Verteidigerbeigebung beachtet werden muss ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 14 mwN) – § 61 Abs 3 erster Satz StPO, dass der Beschuldigte (Angeklagte) aufzufordern ist, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 61 Abs 2 StPO zu beantragen. Denn grundsätzlich kann Verfahrenshilfe nur auf Antrag gewährt werden ( Soyer/Schumann , WK-StPO § 61 Rz 69; McAllister/Wess in LiK-StPO² § 61 Rz 25). Eine Ausnahme vom strengen Antragsprinzip sieht die Strafprozessordnung – abgesehen von schutzbedürftigen Beschuldigten iSd § 61 Abs 2 Z 2 StPO – für Fälle notwendiger Verteidigung vor ( McAllister/Wess in LiK-StPO² § 61 Rz 26). Gemäß § 61 Abs 3 zweiter Satz StPO hat das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nur zu tragen hat, soweit nicht die Voraussetzungen des § 61 Abs 2 erster Satz StPO vorliegen, dh der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Dieser ausnahmsweise Fall einer (zwingenden) Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers von Amts wegen setzt allerdings neben der Bejahung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit, wie erwähnt, formal voraus, dass der Beschuldigte (bzw sein gesetzlicher Vertreter) trotz Aufforderung weder einen Wahlverteidiger bevollmächtigt noch die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt ( Soyer/Schuhmann , WK-StPO § 61 Rz 73). Die amtswegige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 61 Abs 2 StPO ist somit von einer vorangegangenen Aufforderung iSd § 61 Abs 3 erster Satz StPO abhängig, welche fallkonkret offenkundig nicht erfolgte, zumal der bekämpfte Beschluss – noch vor Zustellung des Strafantrags an den Angeklagten – bereits im Zuge der Anordnung der Hauptverhandlung gefasst wurde.
Davon abgesehen wendet die Anklagebehörde auch zutreffend ein, dass es – soweit derzeit ersichtlich – an einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit iSd § 61 Abs 2 erster Satz StPO fehlt.
Hinsichtlich des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts wird als Richtwert ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt herangezogen (
Aus der Beschuldigtenvernehmung vom 10. März 2026 (ON 12.2) geht hervor, dass A* – wovon auch das Erstgericht ersichtlich (ON 1.16) ausgegangen ist – als Arbeiter, sohin 14 mal jährlich, ungefähr 2.700 Euro pro Monat (effektiv inklusive Sonderzahlungen somit ungefähr monatlich 3.150 Euro) verdient, frei von Unterhaltspflichten ist und eine Gesamtschuldenlast von ungefähr 20.000 Euro bei einer monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von ungefähr 1.000 Euro aufweist. Ausgehend von einem unpfändbaren Betrag von monatlich ungefähr 1.725 Euro laut Existenzminimum-Tabelle „1 a m“ (2026) liegt das verfügbare Nettoeinkommen selbst bei Abzug der monatlichen Ratenzahlung für bestehende Verbindlichkeiten noch deutlich über der Pfändungsgrenze, was auch die Finanzierung von Verfahrenskosten im Rahmen einer Kreditausweitung (vgl Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 63 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at] Rz 7) und deren ratenweise Abzahlung ermöglichen würde (OLG Graz 1 Bs 136/25x mwN). Auf Basis der derzeitigen Aktenlage ist daher nicht von einer ausreichenden wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Angeklagten auszugehen (ähnlich OLG Innsbruck 6 Bs 311/25y [3.000 Euro monatliches Nettoeinkommen bei einer Unterhaltspflicht und behaupteten Schulden]; OLG Innsbruck 7 Bs 341/25t [2.500 Euro monatliches Nettoeinkommen ohne Unterhaltspflichten]; OLG Innsbruck 6 Bs 94/25m [2.000 Euro monatliches Einkommen 12 mal jährlich bei geringer Mietzahlungsverpflichtung und 27.000 Euro Bankschulden]; OLG Linz 10 Bs 120/25f).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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