Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 9. Jänner 2026, Hv*-29, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Schweighofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB (1./1./ und 1./2./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurden die Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft vom 30. November 2025, 11.25 Uhr, bis 9. Jänner 2026, 11.34 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Weiters wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* B* einen Schmerzengeldbetrag von EUR 50,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Schließlich wurden gemäß § 19a Abs 1 StGB zwei Messer konfisziert.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte zu nachgenannten Zeiten in ** C* B*
1./ mit Gewalt und durch Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu Handlungen und Unterlassungen, die besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzen, nämlich zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung und zur Abstandnahme von der Trennung, der Scheidung und dem Auszug aus dem gemeinsamen Wohnhaus, zu nötigen versucht, und zwar
1.1./ im Februar 2025, indem er mit einem Messer in der Hand äußerte, dass er es nicht zulassen werde, dass sie ihn verlasse;
1.2./ am 27. November 2025, indem er sie mit einem spitzen Küchenmesser mit 9 cm Klingenlänge in der Hand am Kragen packte, sie aufforderte, ihm noch eine Chance zu geben und äußerte, dass sie sich das gut überlegen solle und dass es ihr leidtun werde, wobei er darauf hinwies, wie scharf das Messer sei;
2./ am 28. November 2025, indem er ihr während der beabsichtigten Räumung des Hauses hinter der Badezimmertüre auflauerte, sie mit einem spitzen Küchenmesser mit 9 cm Klingenlänge in der Hand am Kragen erfasste und nachdem sie sich losgerissen und der Zeuge D* ihm das Küchenmesser abgenommen hatte, mit einem weiteren Küchenmesser mit zirka 9 cm Klingenlänge ihr nachging, mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – nach Zurückziehung der auch wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldeten – Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs die Strafe (ON 30).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich dazu am 25. März 2026 zusammengefasst dahingehend, dass die verhängte Freiheitsstrafe keiner Reduktion zugänglich sei.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit des Angeklagten mildernd und die Drohung unter Einsatz einer Waffe sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gleicher und verschiedener Art erschwerend. Im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB wurde zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte völlig unbeeindruckt von dem gegen ihn zu Hv* des Landesgerichts Steyr geführten Strafverfahren gleich tags darauf und auch am nächsten Tag massive Drohungen (bzw Nötigungen) gegen dasselbe Opfer setzte.
Der Nichtigkeitsberufung (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) zuwider verstößt die Annahme des besonderen Erschwerungsgrundes des § 33 Abs 2 Z 6 StGB neben der zufolge § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 3 StGB erweiterten Strafbefugnis ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0130193; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 668/4).
Zutreffend wendet der Angeklagte in seiner Berufung wegen Strafe ein, dass sich auch der teilweise Versuch (zu 1./) zu seinen Gunsten auswirkt. Mit Blick auf die inkriminierten Handlungen zum Nachteil der (früheren) Ehefrau ist jedoch zusätzlich erschwerend der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 2 StGB zu berücksichtigen.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 13 Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 106 Abs 1 iVm § 39a Abs 2 Z 3 StGB), und damit ohnehin nur äußerst knapp über der Untergrenze nicht reduktionsfähig sondern tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht ist trotz der Unbescholtenheit des Angeklagten zu den hier inkriminierten Tatzeitpunkten die Anwendung auch nur teilbedingter Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB nicht möglich, weil die Tatbegehung im November 2025 während des zu Hv* des Landesgerichts Steyr noch anhängigen Verfahrens, in dem am 26. November 2025 das Urteil erging, hier im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB (vgl dazu RIS-Justiz RS0091048) besonders aggravierend ins Gewicht fällt.
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