Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* und C* D* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB über die Berufungen des Angeklagten B* wegen Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 16. Dezember 2025, GZ Hv1*-42, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, der Angeklagten sowie ihrer Verteidiger Mag. Dr. Dallinger und Mag. Cerb durchgeführten Berufungsverhandlung am 8. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten A* B* teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch dahin abgeändert, dass unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 13. Jänner 2026, AZ Hv2*, gemäß §§ 31, 40 StGB eine zusätzliche Freiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt wird, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zehn Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten B* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* B* und der am ** geborene C* D* jeweils des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 20 Monaten, wovon bei beiden Angeklagten ein Strafteil von 14 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 StPO zum Kostenersatz verurteilt.
Nach dem Schuldspruch haben A* B* und C* D* am 4. Juni 2025 in ** E* F* dadurch in Form einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung zu verletzen versucht, dass sie ihm ohne ersichtlichen Grund mehrere Faustschläge, insbesondere gegen den Kopf und den Oberkörper versetzten, infolgedessen dieser zu Boden stürzte, und in weiterer Folge auch noch auf den am Boden Liegenden eintraten, wodurch E* F*, der seine Arme schützend vor seinen Kopf hielt, diverse Hämatome und Schürfwunden an den Armen erlitt.
Gegen dieses Urteil richten sich einerseits die nach Urteilsverkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 41, 8) und – unter gleichzeitiger Zurückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit (ON 49, 2) – wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe ausgeführte Berufung (ON 49) des Angeklagten B*, zu welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, mit dem Begehren, das angefochtene Urteil nach allfälliger Beweiswiederholung im Schuldspruch aufzuheben und ihn wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung schuldig zu sprechen, in eventu kassatorisch zu entscheiden, bzw in der Straffrage unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom (richtig:) 13. Jänner 2026, AZ Hv2*, von einer Zusatzstrafe entweder ganz abzusehen oder eine mildere und gänzlich bedingt nachgesehene Zusatzstrafe zu verhängen.
Die Berufung der Anklagebehörde (ON 47) strebt hingegen zum Nachteil beider Angeklagten eine deutliche Anhebung des Strafmaßes unter Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht an, wogegen sich B* in seiner Gegenausführung – unter Verweis auf das eigene Berufungsvorbringen – ausgesprochen hat (ON 49, 10).
Nur die Berufung des Angeklagten B* ist zum Teil berechtigt.
Der Behandlung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist voranzustellen, dass das Berufungsverfahren auf eine eigenständige Sachentscheidung des Berufungsgerichts (als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage) abzielt, welches in der Beweiswürdigung – ohne Bindung an vorgebrachte Argumente (15 Os 156/17f) – völlig frei ist ( Ratz , WK-StPO § 473 Rz 8/1 mwN). Die Schuldberufung richtet sich gegen die (faktische) Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen, sohin getroffene (auch Negativ-)Feststellungen ( Ratz , WK-StPO § 464 Rz 2). Das Berufungsgericht hat hiebei zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und denkgesetzkonformen Würdigung unterzogen und die wesentlichen Gründe für die entsprechenden Tatsachenfeststellungen (gedrängt) dargestellt hat. Befindet das Berufungsgericht im Rahmen seines Beweiswürdigungsermessens die erstgerichtlichen Festellungen für unbedenklich (und weitere Beweisaufnahmen nicht für notwendig), kann es sich bei seiner Entscheidung auf die in erster Instanz (auf validen Verfahrenshandlungen beruhenden) Protokolle beschränken, und sind keine über § 270 Abs 2 Z 5 StPO hinausgehenden Erwägungen notwendig ( Ratz , WK-StPO § 473 Rz 8; Oberlaber in LiK-StPO² § 473 Rz 8 f; zur Maßgeblichkeit von Bedenken gegen die Feststellung entscheidender Tatsachen iSd § 473 Abs 2 StPO vgl 15 Os 136/07z; 11 Os 139/08p; 15 Os 156/17f). Der Untersuchungsgrundsatz (§§ 2 Abs 2, 3 Abs 2 zweiter Satz StPO) gilt nicht für das Hegen von Bedenken, sondern setzt erst dann ein, wenn es aufgrund gehegter Bedenken tatsächlich zu einem Beweisverfahren kommt (11 Os 82/18w).
Das Erstgericht hat die vom Berufungswerber B* primär bekämpfte Feststellung zur subjektiven Tatseite (US 3) aus dem koordinierten gewaltsamen Zusammenwirken der Angeklagten, insbesondere aus der von diversen Zeugen geschilderten Qualität der Schläge und Tritte abgeleitet, wobei auch eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den durchaus nicht widerspruchsfreien Angaben der diversen Zeugen im Rahmen der Beweiswürdigung (US 4 ff) erfolgt ist. Insofern hat bereits der Erstrichter die von diesem Berufungswerber ins Treffen geführten Diskrepanzen in den unterschiedlichen Aussagen hinreichend ausführlich – insbesondere mit Hinweis auf den jeweils unterschiedlichen Blickwinkel und Fokus der Tatzeugen bzw die Alkoholisierung der Zeugen G* und H* (US 4) – reflektiert und mitberücksichtigt.
Ausgehend von den vorhandenen Videoaufnahmen (ON 8.2) sind jedenfalls durchaus intensive Faustschläge von beiden Angeklagten gegen den sensiblen Kopfbereich des Opfers F* objektiviert (vgl auch US 4). Hinsichtlich des von der Videoüberwachung nicht mehr erfassten weiteren Tatgeschehens standen dem Erstgericht die Aussagen der – gänzlich unbeteiligten und nicht durch Alkohol beeinträchtigten – Zeuginnen I* (ON 22, 10 ff) und J* (ON 3.12; ON 22, 6 ff) zur Verfügung, welche jeweils Schläge mit einem (bei optischer Wahrnehmung) entsprechenden Gefahrenpotential („stark“; ON 22, 7; „sehr brutal“; ON 22, 12) schilderten, insbesondere auch gegen das in der Folge am Boden – in gekrümmter Schutzhaltung liegende (ON 22, 10) – Opfer. In diese Richtung weist auch die Aussage des Zeugen K* L* (ON 3.11; ON 27, 6 ff), der sich zudem in unmittelbarer Nähe befand und versuchte, schlichtend einzugreifen; insbesondere schilderte L* die Wucht der von ihm wahrgenommenen Tritte der Angeklagten vergleichbar mit einem „Freistoß beim Fußball“ (ON 27, 7). In Bezug auf das Opfer F* hob der Erstrichter dessen sichtliche Bemühungen, die Angeklagten „nicht über Gebühr“ zu belasten (vgl ON 27, 5), explizit hervor (US 5). Nichtsdestotrotz schilderte F*, dass er sich geschützt habe, weil er sich weder den Kopf einschlagen noch die Zähne aushauen lassen wollte, zumal er von hinten attackiert, sodann zu Boden gefallen und (mit Sicherheit) auch mit Füßen getreten worden sei (ON 27, 3 f). Dass die Zeugen M* (ON 41, 2 ff) und N* (ON 41, 4 ff) in der Hauptverhandlung – abweichend von ihren Angaben vor der Polizei (ON 33.4, 4: „
In Anbetracht der konstatierten objektiven Tathandlungen (US 3), wogegen eben keine Bedenken bestehen, erweist sich die – bei leugnender Verantwortung methodisch nicht zu ersetzende (RIS-Justiz RS0116882 [T1], [T3]; RS0098671 [T5]) – Ableitung der subjektiven Tatseite als legitim, und ist ebenfalls nicht zu kritisieren. Insbesondere genügen fallkonkret bereits die im zielgerichteten Zusammenwirken als Mittäter mit entsprechender Wucht verübten wiederholten Faustschläge gegen Kopf und Oberkörper, wodurch das Opfer F* kausal zu Sturz kam und sich am Boden liegend vor weiteren Tätlichkeiten schützen musste, als objektive Sachverhaltsgrundlage, um daraus ohne weitere Bedenken auf einen bedingten Vorsatz iSd § 84 Abs 4 StGB zu schließen. Hinzu tritt, dass der Angeklagte B* in der Hauptverhandlung auch grundsätzlich zugestanden hat, dass man jemanden mit Faustschlägen „selbstverständlich“ (auch) schwer verletzen könne (ON 22, 5; vgl auch ON 22, 4).
Dass das Opfer F* die Attacken der beiden Angeklagten mit relativ glimpflichen (leichten) Verletzungen überstand, und der Angeklagte B* selbst keine ersichtlichen Verletzungen (insbesondere an den Handknöcheln) davontrug, erzeugt letztendlich ebenfalls keine relevanten Bedenken, zumal sich die Beurteilung der subjektiven Tatseite – im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung ( Reindl-Krauskopf in WK² StGB § 5 Rz 19) – aus einer ex-ante Perspektive (primär) an der Tathandlung selbst und nicht ex post gemessen am Verletzungserfolg zu orientieren hat. Im Zusammenhang mit dem Ausbleiben schwerer Verletzungsfolgen hat sich das Erstgericht insofern schlüssig auf die Abwehrhaltung des Opfers bezogen (US 5). Die konstatierten leichten Verletzungsfolgen durfte das Erstgericht unbedenklich auf Basis eines lichtbildlich dokumentierten Hämatoms (ON 3.16, 5) sowie der entsprechenden Zeugenaussagen (ON 27, 5 und 7 [„ Aufgeschürft war er rundherum .“]) feststellen.
Der Antrag auf Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Medizin zum Beweis, dass F* durch die Auseinandersetzung (überhaupt) keine Verletzungen erlitten habe, schwere Verletzungen iSd § 84 Abs 1 StGB nicht zu erwarten wären, und überhaupt die objektiven Grundlagen für die Annahme der subjektiven Tatseite nicht vorlägen (ON 49, 6 f), legt nicht dar, aus welchen Gründen diese Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten ließe (RIS-Justiz RS0118444 und RS0099453), zumal hinsichtlich des Vorfalls vom 4. Juni 2025 keine Krankenunterlagen existieren, und im Übrigen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen ausschließlich dem Gericht vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0098297).
Nachdem bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage sowohl in Ansehung der objektiven als auch der subjektiven Tatseite nicht zu erblicken sind (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 11 Os 82/18w = RIS-Justiz RS0132299), bleibt die Schuldberufung ohne Erfolg und damit auch der Schuldspruch in Bestand.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht bei beiden Angeklagten die teilweise geständige Verantwortung (im Umfang des Tatbestands nach § 83 Abs 1 StGB) und den Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) aufgrund des Nichteintritts einer schweren Körperverletzung, allerdings gewichtsmäßig reduziert aufgrund der tatsächlich zugefügten leichten Verletzungsfolgen, als mildernd, und wertete demgegenüber jeweils sieben einschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) als erschwerend. Zudem erwog das Erstgericht, dass vor dem Hintergrund der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung der Unwertgehalt der Tat bei beiden Angeklagten ähnlich sei, zumal die teilgeständige Verantwortung des Angeklagten D* stärker zu gewichten sei, wogegen die letzte Vorstrafe (aus dem Jahr 2019) beim Angeklagten B* längere Zeit zurückliege.
Dieser Strafzumessungskatalog ist in Bezug auf beide Angeklagte dahingehend zu konkretisieren bzw zu ergänzen, dass dem (hier reumütigen) Geständnis (ON 22, 14) allein zum Grundtatbestand des Delikts der Körperverletzung fallkonkret in Anbetracht der durch die vorhandenen Videoaufnahmen (ON 8.2) dokumentierten Tätlichkeiten (US 4), bezogen auf den Angeklagten D* zudem bereits mit Blick auf die im Ermittlungsverfahren vorliegenden Zeugenaussagen (ON 3.11 bis ON 3.14), aufgrund der insoweit erdrückenden Beweislage (RIS-Justiz RS0091512) insgesamt kein höheres Gewicht beizumessen ist. Andererseits verringern die festgestellten geringfügigen Verletzungsfolgen beim Opfer F* das Gewicht des Milderungsgrundes des Versuchs (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) – im Rahmen der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB; RIS-Justiz RS0091271 [T2]; RIS-Justiz RS0090934 [T2]) – ebenfalls nur sehr moderat.
Zusätzlich ist bei beiden Angeklagten auf Basis der Urteilsfeststellungen einer Mittäterschaft (US 3 und 5; 11 Os 82/21z) die Tatbegehung in Gemeinschaft (RIS-Justiz RS0118773; RS0105898) aufgrund der daraus fallkonkret unmittelbar ableitbaren erhöhten Gefährlichkeit der Tat (RIS-Justiz RS0090930) jedenfalls im Rahmen des § 32 StGB schuldsteigernd in Rechnung zu stellen.
Vor dem Hintergrund dieser aktualisierten Strafzumessungslage wird die vom Erstgericht über den Angeklagten D* innerhalb des Strafrahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängte Sanktion in der Dauer von 20 Monaten der personalen Täterschuld ausreichend gerecht. Der Anklagebehörde ist zwar zuzustimmen, dass der im öffentlichen Raum im konzertierten Zusammenwirken begangenen Tat, wogegen im Sinne des § 32 Abs 3 StGB seitens des Opfers aufgrund der Mehrheit an Angreifern weniger Vorsicht gebraucht werden konnte, ein nicht unerheblicher Gesinnungs- und Handlungsunwert innewohnt. Mit Blick auf den effektiven Erfolgsunwert erweist sich die Tat aber innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie (§ 84 Abs 4 StGB) noch als unterdurchschnittlich. Was das durch sechs unmittelbar rechtsguteinschlägige Vorstrafen im Zeitraum November 2002 bis März 2022 (zu Pos 01, 03, 06, 07, 11 und 12 der Strafregisterauskunft ON 40) belastete Vorleben des Angeklagten D* betrifft, wobei die Verurteilung wegen § 50 Abs 1 Z 2 und Z 3 WaffG dem gleichen Charaktermangel (in Form eines Hangs zur Gewalt in Konfliktfällen) zuzurechnen ist (RIS-Justiz RS0091417 [T4]), ist wiederum relativierend zu berücksichtigen ( Riffel in WK² StGB § 33 Rz 12), dass – mit Ausnahme der Verurteilung vom 16. April 2007 (wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) – diese einschlägigen Vorstrafen allesamt wegen Delikten erfolgten, die aufgrund eines Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen. Insofern hat das Erstgericht die 20-monatige Freiheitstrafe, wodurch der zur Verfügung stehende Strafrahmen mit einem Drittel ausgeschöpft wurde, mit Augenmaß ausgemessen, sodass es entgegen den von der Anklagebehörde ins Treffen geführten Wertungsgesichtspunkten und ungeachtet der teils nachteiligen Ergänzung der Strafzumessungslage weder einer Anhebung des Strafmaßes noch einer Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht bedarf, um sämtlichen – insbesondere auch generalpräventiven – Strafbemessungserfordernissen gerecht zu werden.
Beim Angeklagten B* ist auf das – zwar nach dem angefochtenen Urteil gefällte, jedoch inzwischen mit 17. Jänner 2026 rechtskräftig gewordene – Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 13. Jänner 2026, AZ Hv2*, mit welchem über den Genannten wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG sowie wegen der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 und Z 4 WaffG (unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB) eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen (NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und eine bedingt nachgesehene zwölfmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde (ON 46), gemäß § 31 Abs 1 StGB Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0090926). Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe aus diesem Vor-Urteil (RIS-Justiz RS0091425 und RS0091431) ergibt sich für die anzustellende Gesamtbetrachtung der folgende Strafzumessungskatalog:
Als mildernd ist neben dem Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) beim Verbrechen der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) und der diesbezüglich zum Grundtatbestand geständigen Verantwortung auch das Teilgeständnis im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Wels in Anschlag zu bringen, letzteres jedoch beschränkt auf die Verurteilung wegen § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (vgl Protokoll ON 70, 17 und 46 in Hv2* des Landesgerichts Wels).
Auf Seite der Erschwerungsgründe wirken sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), wobei das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG in Bezug auf eine Gesamtmenge (vgl 11 Os 75/16p) von fünf Schusswaffen, drei Stichwaffen sowie umfangreiche Munition begangen wurde, sowie insgesamt sieben rechtsguteinschlägige Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB) zum Nachteil des Berufungswerbers B* aus, wobei deren Gewicht dadurch etwas gemildert wird, dass sich an die letzte Verurteilung durch das Bezirksgericht Vöcklabruck zu AZ U*, rechtskräftig mit 19. Februar 2019, bis zur nächsten Tat beginnend mit Dezember 2023 (ON 46, 8) ein beinahe fünfjähriger Zeitraum des Wohlverhaltens angeschlossen hat (RIS-Justiz RS0091522; RS0122141; Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 33 Rz 66 mwN). Allerdings tritt – neben der Tatbegehung in Gemeinschaft – auch die neuerliche Tatbegehung (am 4. Juni 2025) während des bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen § 3g VerbotsG und § 50 WaffG, in welchem B* am 3. Februar 2025 nach Durchführung einer Durchsuchung als Beschuldigter einvernommen worden war (ON 40.8.5 in Hv2* des Landesgerichts Wels), als schuldaggravierend (§ 32 StGB) hinzu (RS0119271; RS0090984; RS0091048).
Entgegen dem Berufungsvorbringen ist der Milderungsgrund des § 35 StGB nicht zusätzlich heranzuziehen, zumal für die Strafbemessung nur ein Rauschzustand relevant ist, der die Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt ( Riffel in WK² StGB § 35 Rz 3; Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 35 Rz 10 mwN). Eine derartige Beeinträchtigung hat das Erstgericht – unbedenklich (US 6) – gerade nicht festgestellt (US 3).
Unter Berücksichtigung dieser besonderen sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen in ihrer Gesamtheit besteht kein Bedürfnis, den offen stehenden Strafrahmen von (sechs Monaten) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu mehr als der Hälfte auszuschöpfen, dies – ungeachtet der ausgedehnten Vorstrafenbelastung – insbesondere mit Blick auf den geringen Erfolgsunwert beim Verbrechen der schweren Körperverletzung sowie das in unterdurchschnittlicher Deliktsausprägung – durch Zur-Schau-Stellen einer Flasche Wein mit einem Etikett zeigend Adolf Hitler in einem für Zusammenkünfte mit Freunden genutzten Kellerraum – begangene Verbrechen nach § 3g Abs 1 VerbotsG. Bei gemeinsamer Aburteilung sämtlicher, dem Angeklagten in beiden Verfahren angelasteten Straftaten wären 30 Monate Freiheitsstrafe tat- und schuldadäquat, sodass sich unter gebotener Berücksichtigung der im Vorurteil verhängten Sanktion (§ 40 StGB) eine Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten errechnet.
In Anbetracht der bisherigen Wirkungslosigkeit verhängter Geldstrafen sowie bedingter Freiheitsstrafen, bei B* eine nachhaltige Verhaltensänderung herbeizuführen, sowie mit besonderem Blick auf die erneute Begehung eines Verbrechens trotz anhängigen Strafverfahrens ist freilich die Verhängung eines unbedingten viermonatigen Strafteils im Sinn des § 43a Abs 3 StGB aus spezialpräventiven Erfordernissen unumgänglich, um dem Angeklagten – entgegen der Berufungsargumentation der Staatsanwaltschaft, zumal (auch) B* nun erstmalig das Haftübel verspürt – zum verbleibenden zehnmonatigen Strafrest mit gesetzlich längstmöglicher dreijähriger Probezeit wiederum eine ausreichend günstige Sozialprognose erstellen zu können.
Die Kostenentscheidung beim Angeklagten B* gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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