Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. März 2026, BE* - 19, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. April 2014, rechtskräftig 4. November 2014 (Hv*), wurde der am ** geborene A* zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung seinerseits blieben erfolglos (ON 11, ON 12, ON 13).
Am 20. Dezember 2017 wurde vom Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten abgelehnt, wobei zu diesem Zeitpunkt die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zum Zweidrittel-Stichtag vorlagen. In der Folge wurde mit 17. Mai 2018 gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug abgesehen (S 1 ff in ON 10, ON 14).
Aufgrund einer Wiedereinreise befindet sich A* seit 6. Mai 2025 in Österreich wieder in Haft. Voraussichtliches Strafende ist nunmehr der 31. Jänner 2028 (ON 10).
Am 9. März 2026 wurden dem Vollzugsgericht seitens der Justizanstalt ** die Vollzugsunterlagen übermittelt. In diesen sind als Hälftestichtag der 31. Juli 2024, als Zweidrittel-Stichtag der 30. September 2025 ausgewiesen.
Zur korrekten Strafzeitberechnung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, das eine bedingte Entlassung abgelehnt hat, verwiesen werden (ON 19).
Die gegen diese Entscheidung vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde (ON 24, ergänzt mit ON 23) ist unzulässig:
Aus den von der Justizanstalt (routinemäßig) übermittelten Unterlagen ist kein Antrag des Anstaltsleiters auf bedingte Entlassung zu entnehmen. Ebensowenig liegt ein diesbezüglicher Antrag des Verurteilten (der die Erklärung zur bedingten Entlassung nicht wieder retourniert hat [S 2 in ON 3]), seiner Angehörigen oder der Staatsanwaltschaft vor (§ 152 Abs 1 StVG). Die von Gesetzes wegen vorgesehene amtswegige Überprüfung zu zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe ist bereits mit dem oben angeführten Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Dezember 2017 erfolgt.
Bei der gegenständlichen Entscheidung des Erstgerichts handelt es sich damit der Sache nach um eine prozessleitende Verfügung, die als Mitteilung mit bloß deklaratorischem Charakter nach § 35 Abs 2 StPO – ungeachtet ihrer Bezeichnung als Beschluss – nicht selbständig anfechtbar ist (vgl RIS-Justiz RS0109708). Im Ergebnis richtig verweist es darauf, dass seiner amtswegigen Prüfung die Sperrwirkung der Rechtskraft des bereits vom Landesgericht Krems an der Donau am 20. Dezember 2017 gefassten Beschlusses entgegensteht.
Folglich ist die gegenständliche Beschwerde unzulässig.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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