Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und Mag. Höpfl in der Strafsache gegen A* und andere wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers RA Mag. B*, MBA gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. März 2026, Hv* - 1.7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 11. Februar 2026 wurde – soweit hier von Relevanz - A* neben Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A./1./, A./2./a./) auch das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (A./2./b./) zur Last gelegt (ON 9).
Das Erstgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Genannten – ohne nähere Begründung - Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 2 StPO beigegeben (ON 1.7), woraufhin mit Bescheid der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 4. März 2026 RA Mag. B*, MBA zum Verfahrenshelfer bestellt wurde (ON 10).
Die Hauptverhandlung fand am 16. März 2026 statt und wurde von einem Substituten für den Verfahrenshilfeverteidiger verrichtet (ON 17). Eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beigebungs-Beschluss wurde zu dieser Gelegenheit nicht kommuniziert. Vielmehr wurde in der Folge das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs, die Angeklagte habe am 23. Juli 2025 ein dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB unterstelltes Verhalten gesetzt, vom Erstgericht im Umfang des Anklagepunktes A./1./ ausgeschieden (S 14 in ON 17) und A* vom Vorwurf, sie habe am 1. August 2025 versucht, einen anderen zu verletzen (A./2./a./) bzw schwer am Körper zu verletzen (A./2./b./), gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Hiezu erklärte der öffentliche Ankläger umgehend Rechtsmittelverzicht (S 15 in ON 17). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 17. März 2026 wurde vom Verfahrenshelfer sodann gegen seine Beigebung als solcher Beschwerde erhoben, weil es an einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Vertretenen fehle (ON 15).
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Vorliegend wurde das Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde, rechtskräftig abgeschlossen (zur Wirksamkeit der Beigebung von Verfahrenshilfe bei Verfahrenstrennung vgl Nordmeyer , WK StPO § 27 Rz 7). Eine Aufhebung der Verfahrenshilfe kann lediglich mit Wirkung ex nunc erfolgen und sich zum Schutz des Vertretenen nicht auf zurückliegend bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen beziehen (vgl Soyer/Schuhmann , WK StPO § 61 StPO Rz 79 ff). Da ob der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens, in welchem der Beschwerdeführer als Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde, keine Vertretungshandlungen mehr erforderlich sind, war der Beschwerde im Ergebnis keine Folge zu geben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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