Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. März 2026, BE*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der Strafgefangene verbüßt bis 13. Juni 2027 zwei Freiheitsstrafen von gesamt 49 Monaten, zwei Drittel der Strafzeit sind seit 2. Februar 2026 erfüllt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. März 2026 lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung des A* ohne dessen Anhörung aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 15).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen mit dem Ziel bedingter Entlassung und zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte.
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Anknüpfend an die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss ist auf Basis des bisherigen Verfahrensablaufes, der anzuwendenden Normen sowie der Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt, weshalb identifizierend darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0124017 [insbesondere T2]), dass einer bedingten Entlassung beim Beschwerdeführer zumindest derzeit noch ein evidentes Rückfallsrisiko, schon alleine begründet aus der massiven Vorstrafenbelastung, unüberwindbar entgegensteht. Zieht man neben der Vorstrafenlast weiters ins Kalkül, dass bisher drei bedingte Entlassungen nicht den resozialisierenden gewünschten Effekt hinterlassen haben, ist auch nicht davon auszugehen, dass bereits aktuell durch eine bedingte Entlassung (auch in Verbindung mit Weisungen oder der Anordnung von Bewährungshilfe) der Beschwerdeführer nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dazu kommt, dass auch bisherige Suchtgifttherapien nicht gefruchtet haben, und sich die Verhältnisse seit der Tat nicht wesentlich geändert haben. Somit erweist sich die Einschätzung des Erstgerichts, wonach eine persönlichkeitsverändernde Wirkung beim Beschwerdeführer derzeit nur durch die Fortsetzung des Strafvollzugs zu erreichen ist, im Hinblick auf das Ziel des Strafvollzugs, Verurteilte durch die Bekämpfung von Charakterdefiziten künftig zur Unterlassung von Straftaten zu veranlassen, als unbedenklich, sodass aus aktueller Sicht eine bedingte Entlassung an den dargestellten individualpräventiven Erfordernissen scheitern muss.
Die Argumente des Beschwerdeführers an der von ihm erkannten Notwendigkeit einer stationären Suchtgifttherapie und bei der inneren Kehrtwende mögen daran nichts Entscheidendes zu verändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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