Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 19. März 2026, GZ BE1*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** vier Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 20 Monaten und 74 Tagen. Zwei Drittel der Strafzeit waren am 26. Oktober 2025 verbüßt; das voraussichtliche Strafende fällt auf den 11. Juni 2026 (ON 3).
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 wies das Landesgericht Ried im Innkreis zu BE2* einen auf bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab. Ein erneut gestellter Antrag auf bedingte Entlassung wurde am 27. Jänner 2026 zu BE3* wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 19. März 2026 (ON 6) wurde die vom Strafgefangenen als Bittsteller beantragte bedingte Entlassung (ON 2, ON 4) vom Landesgericht Ried im Innkreis erneut wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7) ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet. Ein Entlassungsantrag kann nicht beliebig oft wiederholt werden. Eine dem § 176 Abs 1 Z 2 StPO entsprechende Regelung besteht im Strafvollzugsrecht nicht. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen, eine Änderung der Gesetzeslage oder die einer solchen nahekommenden Änderung fundamentaler Rechtsprechungsgrundsätze oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 152 Rz 31ff mwN).
Das Erstgericht begründet seine Entscheidung damit, dass seit den letzten Entscheidungen über die bedingte Entlassung vom 30. Oktober 2025 und vom 27. Jänner 2026 keine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände – weder in zeitlicher noch inhaltlicher Hinsicht – eingetreten bzw. vom Strafgefangenen behauptet worden sei.
In Hinblick auf das Vorbringen neuer Tatsachen führt das Erstgericht zwar zutreffend aus, dass sämtliche vom Strafgefangenen ins Treffen geführten Argumente (Zusagen zu Therapieplatz, Wohnung und Arbeitsstelle) bereits in den vorangegangenen Entscheidungen berücksichtigt wurden. Da inhaltlich zuletzt am 30. Oktober 2025 über den Antrag auf bedingte Entlassung entschieden wurde, liegt jedoch fallbezogen schon mit Blick auf den weiteren Strafvollzug (von über vier Monaten) bis zur erneuten Antragstellung am 2. März 2026 eine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände vor, wodurch eine meritorische Prüfung des Antrags indiziert gewesen wäre.
Im Rahmen der meritorischen Prüfung ist daher vom Beschwerdegericht auf das erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen einzugehen: Die Strafregisterauskunft (ON 5.4) des Strafgefangenen weist bereits 15 Eintragungen auf, wobei es sich bei zwei dieser Eintragungen um Bedachtnahmeverurteilungen handelt. Der Strafgefangene hat zudem mehrfach das Haftübel verspürt und wurde schon zweimal jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Nur einen Tag nach der letzten bedingten Entlassung am 19. Mai 2024 wurde er erneut einschlägig rückfällig. Daraufhin wurde er vom Landesgericht Linz zu Hv* am 27. August 2024 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 dritter Fall und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; zugleich wurden zwei bedingte Strafnachsichten widerrufen.
Maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ist die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat. Eine erhebliche (insbesondere einschlägige) Vorstrafenbelastung, ein Rückfall während offener Probezeit und eine Faktenvielzahl samt der daraus abzuleitenden Intensität der kriminellen Energie sind in der Regel ins Gewicht fallende negative Prognosefaktoren ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 43 Rz 21). Aufgrund dessen, dass der Strafgefangene selbst durch die zweimalige Gewährung einer bedingten Entlassung nicht davon abgehalten werden konnte, neuerlich einschlägig und überaus rasch rückfällig zu werden, kann daher auch bei Vorliegen einer Arbeitsplatzzusage, einer ambulanten Therapiestelle beim Grünen Kreis sowie einer Wohnmöglichkeit nicht angenommen werden, dass eine nochmalige (dritte) bedingte Entlassung – auch nicht unter Berücksichtigung der in §§ 50 bis 52 StGB vorgesehenen Möglichkeiten – den Strafgefangenen gleich wie der weitere Strafvollzug von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten könnte. Einer weiteren bedingten Entlassung stehen daher nach wie vor spezialpräventive Bedenken entgegen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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