Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Rudolf Wegschaider (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Brandstetter (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Berufskraftfahrer, **, **straße **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Dezember 2025, Cgs*-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in seinem Punkt 1. zu lauten hat:
„ Der Anspruch der klagenden Partei gegenüber der beklagten Partei auf Invaliditätspension besteht dem Grunde nach ab 1. Dezember 2025 zu Recht.
Die Leistung fällt nur an, wenn die klagende Partei ihre Tätigkeit als Busfahrer aufgibt.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, der klagenden Partei ab Aufgabe ihrer Tätigkeit als Busfahrer bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 500,00 monatlich jeweils am Monatsersten im Nachhinein zu erbringen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit April 2009 als Busfahrer im Linienverkehr tätig. Am 12. Februar 2014 legte er die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer – Personenbeförderung erfolgreich ab. Aufgrund seiner physischen Leiden kann der Kläger nur noch drittelzeitig leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten verrichten. Der Kläger kann uneingeschränkt im Sitzen arbeiten. Stehende Tätigkeiten sind halbzeitig zumutbar; gehende Tätigkeiten sind nur kurzzeitig möglich etwa zum Herbeischaffen von Arbeitsmaterialien. Wegen einer starken Sehbeeinträchtigung, die sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bessern wird, kann der Kläger weder privat noch beruflich ein Kraftfahrzeug lenken. Bildschirmarbeiten sind ihm in Zeitfenstern von maximal 15 Minuten eingeschränkt auf 15 % der Arbeitszeit zumutbar, wobei aber ein durchgehendes Schreiben, Formatieren, zügiges Lesen oder Kontrollieren von Texten bzw Tabellen nicht möglich sind.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28. März 2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 2024 und den Eventualbegehren auf Feststellung eines Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie Rehabilitationsgeld bzw auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Er habe eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen und sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Linienbusfahrer beschäftigt gewesen. Aufgrund seiner Leiden sei er nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer auszuüben. In der Tagsatzung am 10. Dezember 2025 brachte der Kläger ergänzend vor, in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis zu stehen und schränkte „den Stichtag auf 1. Dezember 2025 ein“.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger keinen Berufsschutz als Berufskraftfahrer erworben habe und auf am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandene Tätigkeiten verweisbar sei.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Anspruch auf Invaliditätspension dem Grunde nach ab 1. Dezember 2025 zu Recht bestehe, und sprach aus, dass die Pension nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses anfalle. Der Entscheidung liegt der auf den Seiten 2 bis 6 festgestellte Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Neben den eingangs wiedergegebenen lassen sich die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen wie folgt zusammenfassen, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Das Busunternehmen hat eine Linie nach Deutschland. Der Kläger ist als Busfahrer also auch ins Ausland gefahren.
Weder die Tätigkeit als Disponent noch Zustelltätigkeiten sind dem Kläger zumutbar.
Allfällige Verweisungstätigkeiten in Wartung und Instandhaltung sind ebenfalls nicht mit dem Berufsschutz des Klägers vereinbar. Der Kläger ist Berufskraftfahrer und kein Mechaniker. Überdies darf der Kläger nur zu 50 % im Gehen oder Stehen arbeiten. Eine Tätigkeit in der Wartung oder als Mechaniker scheidet daher aufgrund der körperlichen Einschränkungen aus.
Zusammenfassend arbeitete der Kläger mehr als 90 Monate ab dem erfolgreichen Lehrabschluss in einer berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeit des Berufskraftfahrers, nämlich als Linienbuslenker im Personenverkehr. Der Kläger ist weder in der Lage, diese Tätigkeit noch zumutbare Verweisungstätigkeiten auszuüben. Eine Besserung dahingehend, dass wieder eine derartige Tätigkeit zumutbar werden könnte, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht einen Berufsschutz des Klägers als Berufskraftfahrer. Dieser habe die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt. Danach sei er mehr als 90 Monate in einer berufsschutzerhaltenden Tätigkeit als Linienbusfahrer beschäftigt gewesen. Weder könne der Kläger seinem bisherigen Beruf als Busfahrer nachgehen noch könne er Verweisungstätigkeiten ausüben. Es bestehe daher ein unbefristeter Anspruch auf eine Invaliditätspension, welche jedoch aufgrund des noch aufrechten Dienstverhältnisses nicht anfalle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Zutreffend weist die Beklagte in ihrer Beweisrüge darauf hin, dass dem Beweisverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Kläger mit dem Linienbus ins deutsche ** fuhr. Wie im Rahmen der Rechtsrüge aufzuzeigen sein wird, ist dieser Umstand für die im Berufungsverfahren allein strittige Frage, ob der Kläger Berufsschutz als gelernter Kraftfahrer beanspruchen kann, jedoch nicht von Relevanz.
1.2 Wie die Berufung richtig aufzeigt, stellt die Frage des Berufsschutzes eine Rechts- und keine Tatfrage dar. Dass der Kläger aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen keine Tätigkeiten mehr in der Wartung, Instandhaltung oder als Mechaniker verrichten kann, lässt die Beklagte aber ohnehin unbekämpft.
1.3 Ob der Lehrabschluss Anstellungsvoraussetzung war oder ob es viele Linienbusfahrer gibt, die nicht [gemeint wohl: gelernte] Berufskraftfahrer sind, wie die Beklagte ergänzend festgestellt haben will, ist ebenfalls nicht ausschlaggebend. Dass der Kläger schon vor seinem Lehrabschluss als Busfahrer beim gleichen Unternehmen arbeitete, ergibt sich aus dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt und bedarf daher keiner weiteren Feststellung.
2 In der Rechtsrüge vertritt die Beklagte, dass der Kläger zwar die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer in der Personenbeförderung erfolgreich abgeschlossen habe, allerdings sei er nie Berufsschutz begründend tätig gewesen, weshalb ein Berufsschutz als Berufskraftfahrer in der Personenbeförderung zu verneinen sei. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden:
2.1 Invalidität iSd § 255 Abs 1 ASVG liegt dann vor, wenn ein Versicherter überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war und seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Als überwiegend iSd Abs 1 gelten solche erlernten (angelernten) Berufstätigkeiten, wenn sie innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 ASVG).
2.2 Im Zusammenhang mit dem Berufsschutz nach § 255 ASVG sind der Erwerb des Berufsschutzes und dessen Erhalt zu unterscheiden (vgl RIS-Justiz RS0116791).
2.3 Der Erwerb des Berufsschutzes erfordert entweder den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten Ausbildungsgangs – etwa eines in der Lehrberufsliste (im Sinne des § 7 BAG) enthaltenen Lehrberufs (§ 255 Abs 1 ASVG; vgl RIS-Justiz RS0084513, RS0052716) – oder die Ausübung einer Tätigkeit, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind (§ 255 Abs 2 ASVG).
2.4 Bei einem erlernten oder angelernten Beruf bleibt der einmal erworbene Berufsschutz erhalten, wenn sich die Tätigkeit später zwar inhaltlich ändert, in ihrer Gesamtheit aber noch als Ausübung des erlernten bzw angelernten Berufs anzusehen ist. Der Berufsschutz geht nicht verloren, wenn in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufs ausgeübt werden, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RIS-Justiz RS0084497). Hingegen vermag die Ausübung einer Teiltätigkeit des erlernten oder angelernten Berufs, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, einen vorher bestandenen Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (RIS-Justiz RS0084541 [T5]; OGH 10 ObS 345/99d). Für die Erhaltung des Berufsschutzes ist entscheidend, ob ein "Kernbereich" der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (RIS-Justiz RS0084497 [T15]; OGH 10 ObS 119/20b).
Unstrittig ist, dass die Tätigkeit eines Linienbusfahrers zum "Kernbereich" der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers zählt, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht, weil sie nicht als bloß "untergeordnet" angesehen werden kann (vgl OGH 10 ObS 345/99d, 10 ObS 365/99w).
2.5 Zutreffend ist, dass ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufes ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, durch einen nachträglichen Lehrabschluss ohne jede praktische Anwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz erlangt (RIS-Justiz RS0084449). Die Zeiten des Klägers als Busfahrer vor der Lehrabschlussprüfung sind daher weder als berufsschutzbegründend noch als berufsschutzerhaltend zu werten. Hat ein Versicherter einen Beruf erlernt, so ist in die Prüfung, ob er diesen Beruf überwiegend im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt hat, nur die Zeit nach Abschluss der Lehrzeit einzubeziehen (RIS-Justiz RS0084530). Dem Kläger kann aber der Umstand, dass er bereits vor der Lehrabschlussprüfung als Busfahrer tätig war, für die Beurteilung der Frage des Berufsschutzes für die Zeit als Busfahrer nach bestandener Lehrabschlussprüfung nicht zum Nachteil gereichen.
2.6 Der Oberste Gerichtshof hatte sich zu 10 ObS 150/98a bereits mit einem ähnlich gelagerten Fall zu befassen. Der Kläger war von 1977 bis 1988 überwiegend im Reiseverkehr als Buslenker tätig und ab April 1989 im Linien- und regionalen Gelegenheitsverkehr, aber auch in der Werkstätte. Am 6. September 1991 legte er die Prüfung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer ab. Mit 1. September 1993 begehrte der Kläger die Invaliditätspension. Der Oberste Gerichtshof billigte die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger erst mit der Lehrabschlussprüfung in einem erlernten Beruf tätig gewesen sei (vgl dazu auch OGH 10 ObS 200/01m). Der Klage musste lediglich deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag die erlernte Tätigkeit eines Berufskraftfahrers nicht überwiegend ausgeübt hatte.
3 Nach den erstgerichtlichen Feststellungen bestand der Kläger am 12. Februar 2014 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer – Personenbeförderung und hat damit als solcher einen Berufsschutz erworben. In weiterer Folge war er jedenfalls über 90 Monate in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag (1. Dezember 2025) als Busfahrer berufsschutzerhaltend tätig. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen (insbesondere was die Sehleistung betrifft) kann der Kläger auch keine (berufsschutzerhaltenden) Verweisungstätigkeiten mehr ausüben. Der Kläger ist invalid.
4 Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Das erstgerichtliche Urteil war jedoch mit der ausgesprochenen Maßgabe zu bestätigen, dass gemäß § 89 Abs 2 ASGG der Beklagten eine ab dem Anfall der Leistung (Aufgabe der – konkret zu bezeichnenden – Tätigkeit) bis zum Erlass des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids zu erbringende vorläufige Zahlung aufzutragen war (vgl RIS-Justiz RS0116851).
5 Die Kostenentscheidungen beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
6 Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden