Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. März 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine 15-monatige Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz zu Hv* am 10. November 2025 wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB, der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGB, der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 3 StGB und nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt worden war.
Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende errechnet sich mit 27. Dezember 2026, die Hälfte der Strafe wird am 12. Mai 2026, zwei Drittel am 27. Juli 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Die dagegen vom Strafgefangenen rechtzeitig angemeldete, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Bei Entscheidung nach Abs 1 ist auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung iSv § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (Abs 4 leg cit).
Zutreffend verweist der Erstrichter auf das bereits belastete strafrechtliche Vorleben des Strafgefangenen, der neben Vermögensdelinquenz wiederholte Straftaten gegen die Freiheit bzw körperliche Integrität anderer gesetzt hat. Trotz bedingter Entlassung im Jahr 2018 (Pos 07 der Strafregisterauskunft ON 3) wurde er danach mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten (vgl Pos 08, 11 und 12) verurteilt. Weder der Vollzug von Geldstrafen noch die Gewährung bedingter Strafnachsichten, die angeführte bedingte Entlassung oder das Verspüren des Haftübels führten zu einer Verhaltensänderung. Der Strafgefangene – bei dem bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen - führt keine überzeugenden Argumente für eine bedingte Entlassung an, sondern behauptet nunmehr, unschuldig verurteilt worden zu sein (dies entgegen seiner reumütig geständigen Verantwortung). Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass A* selbst unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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